BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1043/08 -
des Herrn F...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich
Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2
1. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen
den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts der strafbaren Marktmanipulation (§ 38
Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz ). Der
Beschwerdeführer bietet über eine entgeltliche E-Mail-Hotline
und auf Seminaren Börseninformationen und Empfehlungen zum
Erwerb von Aktien an. Ihm wird vorgeworfen, die Börsenkurse
geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen
Kaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie
dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen
Gesellschaften eingebrochen seien. Als Bevollmächtigter eines
in Mauritius ansässigen Unternehmens habe der
Beschwerdeführer Aktien der von ihm empfohlenen
Gesellschaften vor der jeweiligen Empfehlung bei einer
deutschen Privatbank eingeliefert und vor dem Zusammenbruch
der Kurse verkaufen lassen.
3
Das Amtsgericht Tiergarten ordnete mit
Beschluss vom 26. September 2007 wegen der Empfehlung dreier
Gesellschaften den dinglichen Arrest in Höhe von rund 27,1
Mio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens an.
Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften wurde der Arrest
später auf etwa 45,6 Mio. Euro erhöht. Aufgrund von
Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wurden rund 38,7
Mio. Euro sichergestellt.
4
2. Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatten,
beantragten Einsicht in die Ermittlungsakte der
Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 406e StPO.
Sie behaupteten, sie hätten im Jahr 2007 aufgrund einer
Kaufempfehlung im Börsendienst des Beschwerdeführers Aktien
der S... Corp., einer der in der Arrestanordnung genannten
Gesellschaften, gekauft und knapp vier Monate später mit
einem Verlust von etwa 47.000 Euro wieder verkauft.
Ihnen stehe deswegen ein Schadensersatzanspruch gegen den
Beschwerdeführer zu. Zur Vorbereitung einer entsprechenden
Klage hätten sie ein berechtigtes Interesse an der
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.
5
3. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag
abgelehnt hatte, ordnete das Landgericht Berlin mit Beschluss
vom 20. Mai 2008 an, den Antragstellern zu Händen eines
Rechtsanwalts Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile zu
gewähren. Zur Begründung führte das Gericht aus, die
Antragsteller seien Verletzte im Sinne des § 406e StPO.
Zwar werde dem Beschwerdeführer keine Tat zur Last gelegt,
bei der die verletzte Strafnorm die Antragsteller unmittelbar
schütze. § 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation)
bezwecke nicht den Schutz von Anlegern. Die
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 263, 264a StGB seien
hier nicht erfüllt. Die Antragsteller hätten jedoch gegen den
Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch aus § 826
BGB. Auch ein solcher zivilrechtlicher Anspruch sei geeignet,
die Stellung als Verletzter im Sinne von § 406e StPO zu
begründen. Der Begriff des Verletzten sei normspezifisch aus
dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen. Die
Funktion des Akteneinsichtsrechts des Verletzten bestehe
primär darin, diesem die Verfolgung seiner
Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Der Verletztenbegriff
des § 406e StPO stehe daher dem weiten Begriff des
Verletzten in § 403 StPO zum Adhäsionsverfahren am
nächsten. Es wäre sinnwidrig, dem in diesem Sinne Verletzten
zu gestatten, Schadensersatzansprüche im Strafverfahren durch
einen Adhäsionsantrag geltend zu machen, ihm die vorgängige
Prüfung dieser Ansprüche durch Akteneinsicht jedoch zu
verwehren.
6
Die Antragsteller hätten ein berechtigtes
Interesse an der Akteneinsicht, da sie deliktische
Schadensersatzansprüche ohne Einsicht in die Ermittlungsakte
praktisch nicht substantiieren könnten. Aus den bisherigen
Ermittlungen ergebe sich ein hoher Verdachtsgrad gegen den
Beschwerdeführer. Zwar berge die Gewährung von Akteneinsicht
auch ein Missbrauchspotential durch eine unzulässige
Verwendung der erhaltenen Informationen. Hier fehlten jedoch
genügende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches
Verhalten des Antragstellervertreters.
7
Die Akteneinsicht sei nicht auf diejenigen
Aktenbestandteile zu beschränken, die die Aktien der
Gesellschaft betreffen, welche die Antragsteller erworben
hätten. Im Rahmen einer straf- wie auch zivilprozessualen
Beweiswürdigung sei von Belang, ob der mutmaßliche Täter
einmal oder mehrfach ähnlich gehandelt habe. Daher sei die
Gewährung von Akteneinsicht auch hinsichtlich der
Aktenbestandteile mit Informationen zu den übrigen zwölf
Gesellschaften geboten.
8
4. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts ordnete mit Beschluss vom 2. Juni
2008 im Wege der einstweiligen Anordnung an, die Vollziehung
des Beschlusses des Landgerichts Berlin bis zu einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
9
5. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens
nahmen ihren Antrag auf Akteneinsicht anschließend zurück. Es
haben sich seither weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet,
die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer
geltend machen und ebenfalls Akteneinsicht beantragt
haben.
10
Mit der am 27. Mai 2008 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, und von
Art. 3 Abs. 1 GG.
11
Die Gewährung von Akteneinsicht sei ein
Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung. Die von der
Einsichtsgewährung umfassten BaFin-Berichte enthielten
Angaben zur Person, Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen des
Beschwerdeführers. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung
des § 406e StPO sei objektiv willkürlich. Die Auffassung
des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher
Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft
im Sinne des § 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die
Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen spezifischen
Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Strafrechtsnorm
und der das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung
voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter
schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur
Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen.
12
Das Landgericht habe außerdem gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es habe sowohl
bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der
Akteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden
Interessenabwägung die Grundrechte des Beschwerdeführers
nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der
Beschluss des Landgerichts enthalte keine konkreten
Feststellungen zur Erforderlichkeit der Akteneinsicht. Die
Antragsteller hätten im Verfahren zur Akteneinsicht den
behaupteten Anspruch aus § 826 BGB bereits detailliert
mit umfangreichen Anlagen untermauert. Das Landgericht habe
jedoch nicht begründet, warum ihnen auf dieser Basis nicht
bereits eine Klage möglich sei. Das Landgericht habe zudem
die Interessen der Antragsteller und die des
Beschwerdeführers mit unterschiedlich strengen Maßstäben
gemessen. Die Dringlichkeit des Interesses an der
Akteneinsicht sei mit nur allgemeinen Erwägungen begründet
worden, ohne zu erörtern, ob diese auch konkret im Fall des
Beschwerdeführers zutreffen. Während das Landgericht für die
Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten durch den
Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte gefordert
habe, habe es die Gefahr eines Missbrauchs der Akteneinsicht
durch die Antragsteller nur bei Vorliegen genügender
tatsächlicher Anhaltspunkte berücksichtigen wollen. Selbst
wenn man annähme, dass die Antragsteller überhaupt ein
berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, müsse
sich dies jedoch auf die Aktenteile beschränken, welche die
Firma S... Corp. beträfen. Die Einsicht in die Aktenteile zu
den weiteren Gesellschaften sei zur Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen der Antragsteller weder geeignet
noch erforderlich.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
14
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
15
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar
weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht
entfallen, obwohl die Antragsteller des Ausgangsverfahrens
ihren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen zurückgenommen
haben und der Beschwerdeführer daher durch die angegriffene
Entscheidung nicht mehr unmittelbar beschwert ist. Das
Rechtsschutzinteresse besteht fort, wenn wegen des zugrunde
liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die
grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69,
257 ; 81, 208 ). Es haben sich
zahlreiche weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf derselben
Grundlage wie die Antragsteller des Ausgangsverfahrens
geltend machen und deswegen Akteneinsicht beantragt haben. Es
ist daher zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft und das
Landgericht Berlin über weitere Anträge auf Akteneinsicht zu
entscheiden haben werden und sich damit die umstrittene Frage
zur Auslegung von § 406e StPO in einem anderen Verfahren
erneut stellen wird.
16
2. Die Entscheidung des Landgerichts zur
Gewährung der Akteneinsicht ist aber verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die
angegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung
vereinbar ist, ist das Recht des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht gewährleistet die
Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367
). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter
gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich
(vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).
17
Die Gewährung von Akteneinsicht in
strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar,
deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich
gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, NJW
2007, S. 1052). Die Auslegung und Anwendung des § 406e
StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002
- 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 ). Da es nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, fachgerichtliche
Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein, ob
bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers außer Acht
gelassen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2388/06 -, NJW
2007, S. 1052 ).
18
3. Die Anwendung von § 406e StPO durch
das Landgericht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder sind durch
das Grundgesetz vorgegebene verfassungsrechtliche Maßstäbe
verkannt worden, noch stellt die Gewährung von Akteneinsicht
eine unverhältnismäßige und damit sachwidrige Maßnahme dar.
Die Auslegung des Begriffs des „Verletzten“, die das
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält
sich innerhalb der Grenzen, welche das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung der
Auslegung von § 406e StPO setzt. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Landgericht auch den Geschädigten als Verletzten im Sinne von
§ 406e StPO einordnet, der aufgrund eines strafrechtlich
relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus
§ 826 BGB geltend machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2
BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 ). Der Umstand,
dass der Tatverdacht sich nur auf Strafrechtsnormen bezieht,
die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen der
Antragsteller dienen, zwingt nicht von Verfassungs wegen zu
einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft.
19
a) Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung
der formellen Verletztenbeteiligung am Strafverfahren durch
Einführung der §§ 406d bis 406g StPO - wie bereits im
geltenden Recht - von einer Bestimmung des Verletztenbegriffs
abgesehen (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 16). Die
Gesetzesbegründung verweist darauf, dass es nach weitgehend
anerkannter Ansicht einen einheitlichen Verletztenbegriff im
Strafverfahrensrecht nicht gebe, sondern dieser aus dem
jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen sei
(a.a.O.). Bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten
namentlich zu § 172 StPO hätten sich im Ergebnis die
Auffassungen so angenähert, dass in einem großen Kernbereich
in der Praxis weitgehende Übereinstimmung bestehe, wer als
Verletzter anzusehen sei; die nähere Bestimmung des
Verletzten in Grenzbereichen solle der Rechtsprechung
überlassen bleiben (a.a.O.).
20
b) Teile der Rechtsprechung und Literatur
setzen den Verletztenbegriff in den §§ 406d ff.
StPO mit dem Verletztenbegriff gleich, der in § 172 StPO
die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren
begründet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1988 - 2
VAs 3/88 -, StV 1988, S. 332; LG Stralsund, Beschluss vom 10.
Januar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris; Meyer-Goßner, StPO,
51. Aufl. 2008, vor § 406d Rn. 2;
Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008,
§ 172 Rn. 54; Schöch, in: AK-StPO, 1996, vor § 406d
Rn. 9). Diese Gleichsetzung führt zu einer engeren Auslegung
des Verletztenbegriffs. Die Verletzteneigenschaft und damit
der Anspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem
zustehen, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche
Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut
verletzt ist (Meyer-Goßner, a.a.O.; ders., § 172 Rn. 9;
LG Mühlhausen, Beschluss vom 26. September 2005 - 9 Qs 21/05
-, wistra 2006, S. 76; LG Stralsund, a.a.O.). Anstelle der
Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf
den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt.
Verletzter im Sinne der §§ 406d ff. StPO soll
demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten
Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die
verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient
(Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, vor
§ 406d Rn. 11; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur
StPO, 3. Aufl. 2001, § 406d Rn. 2; Velten, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2008, vor
§§ 406d - 406h Rn. 5; Schöch, a.a.O., vor § 406d
Rn. 10).
21
c) Nach einem weiteren Verständnis des
Verletztenbegriffs in §§ 406d ff. StPO, den auch
das Landgericht in der hier angegriffenen Entscheidung
vertritt, erfasst der Begriff darüber hinaus auch den
Verletzten im Sinne des Adhäsionsverfahrens nach § 403
StPO, da die Vorschriften über die Befugnisse des Verletzten
ihrem Zweck nach der Wahrnehmung vielfältiger rechtlich
geschützter Interessen dienten und daher der Verletzte einer
Straftat im weitesten Sinne gemeint sei (vgl. OLG Koblenz,
Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 VAs 17/87 -, NJW 1988, S.
3275 ; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl. 2001, vor § 406d Rn. 2; Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, VBem
§§ 406d - 406h Rn. 1; Otto, GA 1989, S. 289
). Nach diesem weiteren Begriff des § 403
StPO soll Verletzter auch der durch eine Straftat nur
mittelbar Geschädigte sein, so etwa der zivilrechtlich
Anspruchsberechtigte aus den §§ 844, 845 BGB bei einem
Tötungsdelikt (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl. 2001, § 403 Rn. 1; Engelhardt, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 403
Rn. 5; Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April
2008, § 403 Rn. 1; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur
StPO, 3. Aufl. 2001, § 403 Rn. 2).
22
d) Vor allem der systematische und funktionale
Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO
mit dem Adhäsionsverfahren rechtfertigt die hier vom
Landgericht zugrunde gelegte weite Auslegung des
Verletztenbegriffs. Das berechtigte Interesse daran, zur
Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt
werden könnten, auch Einsicht in die Strafakte zu nehmen,
spricht für eine einheitliche Auslegung des
Verletztenbegriffs in § 403 StPO und § 406e StPO.
Ein Adhäsionsantrag wird sinnvollerweise durch Akteneinsicht
vorbereitet werden. Dies gilt aber ebenso für den
Geschädigten, dem Ansprüche aus einem auch strafrechtlich
relevanten Verhalten entstanden sein könnten und der diese
Ansprüche vor den Zivilgerichten statt im Adhäsionsverfahren
verfolgen will. Es entspricht daher der Wertung des
Gesetzgebers, der durch das Adhäsionsverfahren dem Verletzten
in diesem weiten Sinne eine eigene verfahrensrechtliche
Position im Strafverfahren eingeräumt hat, die Wahrnehmung
der Verletztenrechte auch durch Akteneinsicht zu
unterstützen. Der Gesetzgeber verfolgte mit Einführung der
§§ 406d ff. StPO die Absicht, insbesondere die
Ersatzmöglichkeiten des Verletzten bei materiellen Schäden zu
verbessern (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Der damit
einhergehende Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf
informationelle Selbstbestimmung ist durch den Zweck, die
rechtlichen Interessen des Verletzten im Strafverfahren zu
schützen, gerechtfertigt und durch die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 406e StPO und das dort geregelte
Verfahren, insbesondere durch die gebotene sorgfältige
Abwägung der gegenläufigen Interessen ausreichend
beschränkt.
23
Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang der
geltend gemachten deliktischen Ansprüche mit dem Verdacht der
strafbaren Marktmanipulation, der dem Ermittlungsverfahren
zugrunde liegt, so eng, dass das Landgericht bei Anwendung
dieses weiteren Verletztenbegriffs die Antragsteller als
Verletzte einordnen konnte. Das strafbare Verhalten, dessen
der Beschwerdeführer verdächtigt wird, hätte, falls es
vorliegt, nach den Feststellungen des Landgerichts auch die
Tatbestandsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruchs erfüllt.
24
4. Auch die Abwägung der schutzwürdigen
Interessen des Beschwerdeführers mit dem Verletzteninteresse
an der Akteneinsicht, die das Landgericht hier vorgenommen
hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem
Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher
Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des
Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen
Rechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt
(vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Zu den schutzwürdigen
Interessen des Beschwerdeführers als Beschuldigten zählt
dagegen sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher
Daten. Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings
nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse der
Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr
hat das Gericht oder die Behörde, die über die Akteneinsicht
entscheidet, die gegenläufigen Interessen von Verletztem und
Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch
festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang
gebührt. Eine solche Abwägung hat das Landgericht hier
vorgenommen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass diese Abwägung zugunsten der Verletzten
ausging. Das Landgericht konnte dem qualifiziert dargelegten
Interesse an der Akteneinsicht, um erhebliche
Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht
beimessen als den Geheimhaltungsinteressen des
Beschwerdeführers, gegen den ein hoher Verdachtsgrad einer
Straftat besteht. Es hält sich auch im Rahmen einer
zulässigen Abwägung, dass das Landgericht die Akteneinsicht
zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für
erforderlich hielt. Dem steht nicht entgegen, dass die
Antragsteller zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs
bereits substantiiert zu ihren Schadensersatzansprüchen
vorgetragen haben. Ob die Antragsteller aus anderen Quellen
als der Ermittlungsakte ohne weiteres alle erforderlichen
Informationen erhalten können, um ihre Ansprüche durch den
Instanzenzug geltend zu machen, ergibt sich daraus noch
nicht. Auch kann die Akteneinsicht erforderlich sein, um sich
über das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die
einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen
könnten.
25
Auch der Umfang der gewährten Einsichtnahme
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern auch
Einsicht in die Teile der Akten zu gewähren, die weitere
Gesellschaften betreffen, von denen sie keine Aktien erworben
haben, verkennt nicht das schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung seiner Daten. Die
Erwägung, dass auch im Rahmen der zivilprozessualen
Beweiswürdigung von Belang sei, ob der mutmaßliche Täter
mehrfach ähnlich gehandelt habe, rechtfertigt die Gewährung
der umfassenden Akteneinsicht. Der beauftragte Rechtsanwalt,
durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als
Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur
die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung
zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer
dringend erforderlich sind.
26
5. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.