BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1044/08 -
des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 9. September 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 23. April 2008 - 2 Ws 7/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer begehrt die Aussetzung
der Sicherungsverwahrung zur Bewährung nach Ablauf von zehn
Jahren.
2
1. Der 1945 geborene Beschwerdeführer ist seit
dem 4. Dezember 1987 nicht mehr in Freiheit. Er befand
sich zunächst in Untersuchungs- und Strafhaft und im
Anschluss seit dem 1. Dezember 1996 in
Sicherungsverwahrung. Dem liegt eine Verurteilung vom
2. Februar 1989 wegen (einfachen) Diebstahls in neun
Fällen und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren zugrunde.
3
Zuvor war der Beschwerdeführer bereits
vielfach vorbestraft. Ganz überwiegend hatte er Einbrüche und
Straßenverkehrsdelikte begangen. 1963 war er darüber hinaus
wegen versuchten schweren Raubes und vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt worden, 1971 zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren wegen versuchten Mordes. Er war nach einem
Einbruch mit einem Fluchtwagen auf einen Polizeibeamten
zugefahren, der ihn aufhalten wollte.
4
Die Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil vom
2. Februar 1989 wurde bis zum 30. November 1996
vollständig vollstreckt, seither wird die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung vollzogen. Zwischen dem
15. April 1997 und dem 22. April 1999 war der
Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht, wo eine - auch haftbedingte - Psychose
behandelt wurde. Lockerungen wurden dem Beschwerdeführer
während der Unterbringungszeit nicht in nennenswertem Umfang
gewährt.
5
2. a) Zur Vorbereitung der Entscheidung über
die Erledigung der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d
Abs. 3 StGB holte die Strafvollstreckungskammer zwei
psychiatrische Sachverständigengutachten ein.
6
Das erste Gutachten konnte nur nach Aktenlage
erstellt werden, weil der Beschwerdeführer ein
Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen verweigert
hatte. Der daraufhin beauftragte weitere Sachverständige kam
in seinem Gutachten nach Exploration des Beschwerdeführers zu
dem Ergebnis, dass die in den Anlasstaten zutage getretene
Gefährlichkeit fortbestehe, so dass außerhalb des
Maßregelvollzugs weiterhin mit der Begehung erneuter
Straftaten im Sinne von Einbruchsdiebstählen und Hehlerei zu
rechnen sei. Die Gefahr sei aber geringer als zum Zeitpunkt
der Verurteilung. Demgegenüber sei das Risiko der Begehung
von Gewalt- oder Sexualdelikten sehr gering und „nicht
wirklich zu beziffern“. Eine längerfristige, engmaschige
Betreuung und Kontrolle, auch im Rahmen einer
Führungsaufsicht, sei sinnvoll, da so auf eine Vermeidung von
Alkohol- und Drogenkonsum hingewirkt werden könne.
7
Die Analyse der bisherigen Delinquenz zeige,
dass es in der Vergangenheit mindestens zweimal zu
Übergriffen auf andere Menschen gekommen sei; diese
Übergriffe hätten aber jeweils keine gravierenden
Verletzungen zur Folge gehabt. Auch mehrere gewalttätige
Zwischenfälle im Rahmen des Strafvollzugs bei
Auseinandersetzungen zwischen Häftlingen seien strafrechtlich
nicht weiter verfolgt worden und ließen nicht den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,
Gewalttätigkeiten zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund und
mit dem Wissen, dass im Gegensatz zur Eigentumsdelinquenz
Gewaltdelinquenz mit zunehmendem Alter deutlich seltener
werde, sei die Wahrscheinlichkeit eines gewalttätigen
Rückfalls als äußerst gering einzuschätzen.
8
Bestätigt werde dies durch eine
hypothesengeleitete Betrachtung und die daraus abgeleitete
Risikoeinschätzung. Die bisherige Delinquenz - gewerbsmäßige
Einbruchsdiebstähle - beruhe auf einer bewussten
Normüberschreitung mit nahezu professionellem Charakter.
Aggressions- und Gewalttaten gehörten nicht zu den vom
Beschwerdeführer kalkulierten Risikofaktoren; gewalttätige
Übergriffe um ihrer selbst willen gehörten auch nicht zu
seiner Identität. Frühere enthemmende Faktoren in Bezug auf
Gewalttätigkeit, wie etwa Alkoholkonsum, hätten deutlich an
Bedeutung verloren.
9
Diagnostisch sei eine fortbestehende
Persönlichkeitsstörung festzustellen, bei der neben
dissozialen Merkmalen auch paranoide und schizoide Züge
vorhanden seien. Die 1997 festgestellte psychotische
Symptomatik, bei der es sich möglicherweise um eine
Haftpsychose gehandelt habe, verstärkt durch massiven
Alkoholmissbrauch, sei abgeklungen; sie habe keinen Einfluss
auf die früheren Delikte gehabt und sei für die zu stellende
Rückfallprognose bedeutungslos. Schließlich sei der
Beschwerdeführer alkoholabhängig, wenn auch gegenwärtig
abstinent in beschützender Umgebung.
10
Zusammenfassend geht der Sachverständige bei
Einbruchsdelikten von einer Rückfallwahrscheinlichkeit
zwischen 20 und 30 % aus. Gewaltdelikte und andere
Straftaten, die Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit
schädigen, seien dagegen nicht zu erwarten.
11
b) Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007
erklärte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung für erledigt. Zugleich ordnete sie
Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an und wies
den Beschwerdeführer an, regelmäßigen Kontakt zu seinem
Bewährungshelfer zu halten, sich des Konsums von Alkohol und
illegalen Drogen zu enthalten und nach Anweisung des
Bewährungshelfers Blut- und Urinproben zur Überprüfung der
Abstinenz abzugeben. Ihm wurde aufgegeben, sich in eine
Einrichtung für betreutes Einzelwohnen zu begeben.
12
Das Gericht schloss sich der Auffassung des
Sachverständigen an. Der Beschwerdeführer habe mit Ausnahme
der als Mordversuch gewerteten, außer Kontrolle geratenen
Polizeiflucht 1971 und einer weiteren Verurteilung im Jahre
1963 keine Strafen wegen Gewalt- und Sexualdelikten begangen,
was die Einschätzung des Sachverständigen bestätige, wonach
es sich bei ihm um einen Einbrecher, nicht aber um einen
Gewalttäter handele. Die nach den Berichten der Haftanstalt
mit Gewaltanwendung verbundenen Vorfälle während der Haft
seien „offensichtlich nicht besonders erheblich“ gewesen, da
sie ansonsten zu einer strafrechtlichen Ahndung geführt
hätten. Im Übrigen sei es seit der Verlegung in die
Justizvollzugsanstalt Straubing im Jahre 1999 zu keinen
weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen Gewalttätigkeiten
gekommen.
13
Da nach dem Willen des Gesetzgebers die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre
hinaus nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht komme, in
denen schwerwiegende Straftaten gegen die körperliche oder
seelische Unversehrtheit zu befürchten seien, sei hier die
Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
14
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
23. April 2008 hob das Oberlandesgericht den Beschluss
der Strafvollstreckungskammer auf und ordnete die Fortdauer
der Sicherungsverwahrung an.
15
Das Gericht habe eine eigenständige Prognose
darüber zu treffen, ob vom Untergebrachten die Gefahr der
Begehung schwerer Straftaten ausgehe. Der Senat komme
aufgrund der Berücksichtigung weiterer relevanter Tatsachen
zu einer vom Gutachten des Sachverständigen und dem Beschluss
der Strafvollstreckungskammer abweichenden Beurteilung.
16
Dem Sachverständigen hätten zur Beurteilung
des früheren Verfahrens wegen versuchten Mordes nur die
entsprechenden Angaben im Strafurteil und zu den Vorfällen in
der Justizvollzugsanstalt lediglich die in den Akten
befindlichen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt nebst
Anlagen und die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfügung
gestanden. Eine umfassende Beurteilung der jeweiligen
Tathergänge sei so nicht möglich gewesen. Das
Oberlandesgericht habe zusätzlich die Gerichtsakten
verschiedener Disziplinarverfahren der Jahre 1992 bis 1995
beigezogen.
17
Hinsichtlich des Mordversuchs sei im
Strafurteil festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Ein Vorfall in
der Justizvollzugsanstalt im Jahre 1993 habe gravierende
Verletzungsfolgen gehabt; der Beschwerdeführer habe einen
Mithäftling mit kochendem Wasser übergossen. Die
seinerzeitige Darstellung des Beschwerdeführers zum Hergang
sei lebensfremd und nicht glaubhaft und lasse - entgegen der
Auffassung des Sachverständigen - ein hohes
Aggressionspotenzial erkennen. Aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bei einem weiteren Vorfall im Jahre 1992
einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht mit einem
Messer bedroht habe, obwohl er ein solches bei sich gehabt
habe, könne nicht auf die fehlende Bereitschaft zur
Gewaltanwendung geschlossen werden. Er habe tatsächlich gar
keine Möglichkeit gehabt, dass Messer zur Drohung
einzusetzen. Tatsache sei, dass er mit der Anwendung von
Gewalt verbal gedroht habe. Weiterhin seien zwei Vorfälle aus
den Jahren 1994 und 1995 bekannt, bei denen der
Beschwerdeführer einen Mitgefangenen mit einer Plastikkanne
beziehungsweise mit einem Marmeladenglas auf den Hinterkopf
geschlagen habe. Auch die Verurteilung aus dem Jahre 1963
zeige, dass er nicht davor zurückschrecke, zur Erreichung
seiner Ziele körperliche Gewalt anzuwenden.
18
Zwar seien Strafverfahren wegen der genannten
Vorfälle 1993 und 1994 vom Amtsgericht nach § 153
Abs. 1 StPO eingestellt worden. Grund dafür sei aber
nicht geringe Bedeutung oder ein mangelhafter Schuldnachweis
gewesen, sondern ein psychiatrisches Gutachten, das auf
Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet habe. Die
Einstellung sei offensichtlich nur erfolgt, weil zu diesem
Zeitpunkt bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet gewesen
sei. Die Vorfälle seien aber so gravierend gewesen, dass
Disziplinarmaßnahmen verhängt worden seien. Darüber hinaus
sei der Beschwerdeführer im Zeitraum 1990 bis 1996 in mehr
als 20 weiteren Fällen mit Arreststrafen belegt worden, vor
allem wegen des unerlaubten Besitzes von Alkohol. Auch nach
1996 habe gegen ihn mehrfach disziplinarisch vorgegangen
werden müssen.
19
Für die Beurteilung der Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers seien auch die früheren Taten, selbst wenn
sie inzwischen schon Jahrzehnte zurücklägen, noch relevant.
Alle bisherigen Gutachten seien sich einig, dass eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine kriminelle
Identität vorlägen. Es möge sein, dass beim Beschwerdeführer
gewalttätige Übergriffe nicht um ihrer selbst willen zu
seiner Identität gehörten. Die geschilderten Vorfälle zeigten
aber, dass er in bestimmten Situationen - etwa beim Antreffen
auf frischer Tat - bereit sei, Gewalt in jeder Form
auszuüben. Seit seinem siebzehnten Lebensjahr sei er in
entsprechenden Situationen immer wieder gewalttätig gegen
andere Personen geworden. Die Tatsache, dass es seit 1996 zu
keinen gravierenden Verstößen gegen andere Personen oder zu
weiterem Missbrauch von Alkohol gekommen sei, dürfe nicht auf
einer positiven postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung,
sondern in erster Linie auf den Strafvollzug in einer
Justizvollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe
zurückzuführen sein.
20
Zwar sei der Beschwerdeführer derzeit ein
abstinenter Alkohol- beziehungsweise Drogenkonsument. Da er
aber entsprechende Therapien nicht durchlaufen habe, könne es
in Freiheit jederzeit wieder zu einem Missbrauch kommen,
wodurch das Risiko von Gewalttaten erhöht werde. Es sei zu
befürchten, dass es bei künftig zu erwartenden
Einbruchsdiebstählen erneut zu Situationen kommen werde, in
denen der Beschwerdeführer auch Gewalt gegen Personen
anwenden werde. Die vom Sachverständigen vorgenommene
Unterscheidung zwischen Gewalt- und Diebstahlstaten gehe
vorliegend fehl, da es beim Beschwerdeführer gerade auch bei
Einbruchsdiebstählen zu entsprechender Gewalt gegen Personen
kommen könne.
21
Auch eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung
zur Bewährung komme nicht in Betracht, da es dafür einer
vorherigen Erprobung bedurft hätte. Eine solche habe aber
noch nicht stattgefunden. Lockerungen seien in der
Vergangenheit auch nicht rechtswidrig verweigert worden, denn
die weitere Erprobung sei nach einem entsprechenden Gutachten
2005 zurückgestellt worden. Nach zehn Jahren der
Unterbringung müsse aber nun „schon aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit“ eine Erprobung ermöglicht werden.
22
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Freiheitsgrundrechts.
23
Ihm seien keine Vollzugslockerungen gewährt
worden, obwohl dies die Sachverständigen und Gerichte im
Rahmen von Überprüfungsentscheidungen in der Vergangenheit
immer wieder für erforderlich erklärt hätten.
24
Der Sachverständige ziehe aus den Umständen
des versuchten Mordes, der heute mehr als 37 Jahre zurück
liege, zutreffende Schlussfolgerungen. Es habe sich um eine
einmalige Kurzschlusshandlung im Affekt gehandelt. Die
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahre 1989 sei
ausdrücklich nur aufgrund der wiederholten
Einbruchsdiebstähle erfolgt, Gewalttaten seien in die
Begründung der Gefährlichkeit vom Gericht nicht einbezogen
worden. Das Landgericht habe seinerseits ausdrücklich auch
nur einen Hang des Beschwerdeführers zur Begehung erheblicher
rechtswidriger Taten „der hier vorliegenden Art“
festgestellt, also von Einbruchs- und Verkehrsdelikten.
Taten, die schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung
keine Rolle gespielt hätten, obwohl sie bekannt gewesen
seien, dürften jetzt erst recht keine Berücksichtigung
finden.
25
Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts ziehe aus den Vorgängen in der
Justizvollzugsanstalt in den Jahren 1992 bis 1995 erhebliche
negative Schlüsse. Er sei aber wegen keiner dieser Vorfälle
gerichtlich verurteilt worden. Dem Oberlandesgericht hätten
lediglich die Akten der jeweiligen Disziplinarverfahren
vorgelegen. Die seinerzeit erhobenen Vorwürfe wegen
Körperverletzung seien daher in keiner öffentlichen
Gerichtsverhandlung abschließend geprüft worden. Das
Oberlandesgericht stütze sich ausschließlich auf
Anklageschriften und damalige, schriftliche Stellungnahmen
der Justizvollzugsanstalt, die es für glaubwürdig halte. Für
eine tragfähige Prognoseentscheidung nach 15 Jahren seien
diese Unterlagen ungeeignet. Es sei unmöglich, die
Glaubwürdigkeit von Häftlingsaussagen und Stellungnahmen der
Justizvollzugsanstalt auf dieser Basis zu beurteilen.
26
Das Oberlandesgericht würdige auch nicht, dass
er zum Zeitpunkt dieser Taten nach einem damals eingeholten
Sachverständigengutachten aufgrund einer akuten Psychose
nicht schuldfähig gewesen sei. Diese Psychose sei unmittelbar
darauf während der Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus
wieder abgeklungen. Die aktuellen psychiatrischen
Begutachtungen gäben keinen Hinweis darauf, dass das
seinerzeit attestierte Krankheitsbild noch fortbestehe.
27
Durchgängig werte das Oberlandesgericht
unaufgeklärte Zweifelsfragen zu seinen Lasten. Dies sei mit
§ 67d Abs. 3 StGB nicht zu vereinbaren, der eine
positive Widerlegung der Vermutung der Ungefährlichkeit
verlange. Das Oberlandesgericht verkehre das vom Gesetzgeber
vorgesehene Regel-Ausnahmeverhältnis, wonach eine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre
hinaus nur in Fällen schwerster Gewalt- oder
Sexualkriminalität in Betracht komme, in sein Gegenteil. Ihm
verbleibe keine realistische Perspektive, jemals wieder in
Freiheit zu kommen.
28
Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts, er
werde bei künftig zu erwartenden Einbruchsdelikten mit hoher
Wahrscheinlichkeit Gewalt anwenden, sei eine zweifelhafte
Annahme zu seinen Lasten. Er habe in der Vergangenheit bei
keinem seiner Diebstähle Gewalt gegen Personen angewandt und
es stets abgelehnt, sich bei seinen Taten zu bewaffnen. Er
sei deshalb auch nie wegen Diebstahls mit Waffen gemäß
§ 244 StGB verurteilt worden.
29
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, weil ihm das Abwarten der
Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei. Diese hätte
eigentlich bereits zum 30. November 2006 ergehen müssen,
seither sitze er ohne gesetzliche Grundlage in
Sicherungsverwahrung. Die Folgen der weiteren Unterbringung
seien aufgrund seines Gesundheitszustandes mit jedem weiteren
Tag gravierender; er sei wegen Blasenkrebs operiert worden
und leide seit letztem Jahr an Herzbeschwerden, aufgrund
derer im Februar 2007 ein Stent eingesetzt worden sei.
30
Er sei mittlerweile gesundheitlich nicht mehr
in der Lage, die frühere Einbruchskriminalität fortzusetzen.
In den letzten Jahren sei für ihn außerhalb der
Justizvollzugsanstalt ein soziales Netzwerk errichtet worden;
ihm sei eine Anstellung in einer Firma in seinem erlernten
Beruf als Maler und Lackierer verbindlich zugesagt worden.
Ihm stehe eine Wohnung zur Verfügung, die ihm von einem ihm
jahrelang in der Justizvollzugsanstalt besuchenden Bekannten
vermittelt worden sei. Eine Betreuungseinrichtung habe einen
Platz im betreuten Einzelwohnen zugesagt. Schließlich habe
die Strafvollstreckungskammer durch strafbewehrte Weisungen
im Rahmen der Führungsaufsicht eine Kontrolle der
Lebensführung des Beschwerdeführers sichergestellt.
31
Das Bayerische Ministerium der Justiz hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
32
Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Strafverfahrensakten und das Vollstreckungsheft
vorgelegen.
33
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung
ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
34
1. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Sie trägt der
Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts für die
Sachverhaltsaufklärung nicht hinreichend Rechnung.
35
a) Auf eine Verfassungsbeschwerde kann eine
gerichtliche Entscheidung nur in engen Grenzen nachgeprüft
werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die
Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der
Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf
den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob das Gericht
Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des
Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343
; 79, 372 ). Ein Verfassungsverstoß,
der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor,
wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung
der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt
Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu
beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt
oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl.
BVerfGE 106, 28 ). Dabei ist es nicht Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der
Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu
überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl.
BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ).
36
b) Die Freiheit einer Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2
Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen
wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Straf-
und Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit; zugleich haben diese gesetzlichen
Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da
sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
37
c) Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs. Die Grenzen der Zumutbarkeit müssen gewahrt
bleiben. Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der
Betroffenen sowohl materiell als auch auf der Ebene des
Verfahrensrechts abzusichern (vgl. BVerfGE 109, 133
; 70, 297 ).
38
d) Materiell fordert das Übermaßverbot, die
Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des
Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297
). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es nach Art und
Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 109,
133 ; 70, 297 ).
39
Diesen Maßgaben trägt der Gesetzgeber in
§ 67d Abs. 3 StGB Rechnung, indem er die Fortdauer
der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an
deutlich engere Voraussetzungen knüpft als die
vorangegangenen Entscheidungen gemäß §§ 66, 67c und 67d
Abs. 2 StGB (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
40
aa) Zum einen stellt § 67d Abs. 3
StGB gegenüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte
Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und die drohenden
Straftaten. Nach § 67d Abs. 3 StGB hängt die
Fortdauer der Unterbringung nach zehn Jahren davon ab, ob
eine hangbedingte Gefahr künftiger Straftaten festgestellt
wird, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden“. Im Ergebnis bleibt die Regelung so auf
Sexual- und Gewalttäter beschränkt, die durch Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2 GG
geschützte Rechtsgüter Dritter zu verletzen drohen. Bei
gewaltfreien Vermögens- und Eigentumsdelikten ist die
Sicherungsverwahrung dagegen auf zehn Jahre begrenzt. Damit
steht die Möglichkeit einer mehr als zehnjährigen
Sicherungsverwahrung schon von Gesetzes wegen nur in Fällen
zur Verfügung, in denen elementare Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit sie zwingend rechtfertigen. Um diesem
Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen, müssen die Gerichte die
Tatbestandsmerkmale des § 67d Abs. 3 StGB mit Blick
auf das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten zudem
restriktiv handhaben (BVerfGE 109, 133 ).
41
bb) Darüber hinaus berücksichtigt das Gesetz
die mit der Verwahrdauer wachsende Bedeutung des
Freiheitsrechts, indem § 67d Abs. 3 StGB die
Fortsetzung der Unterbringung als Ausnahme vom Regelfall der
Erledigung normiert. Während eine Maßregelaussetzung nach
§ 67d Abs. 2 StGB bei positiver Erwartung künftiger
Ungefährlichkeit zulässig ist, setzt die
Fortdauerentscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB die
Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Verurteilte
weiterhin gefährlich ist. Damit kehrt § 67d Abs. 3
StGB das Regel-Ausnahme-Verhältnis aus § 67d Abs. 2
StGB um. Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer
positiven, sondern ihr Fortbestand von einer negativen
Prognose abhängig gemacht (vgl. BVerfGE 109, 133
). Das Gesetz geht davon aus, dass sich
die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig
erledigt. Damit verbietet sich die schlichte Fortschreibung
unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen
konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt
werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen
Vermutung fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist zugunsten des
Untergebrachten die Sicherungsverwahrung für erledigt zu
erklären. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der
Zehnjahresgrenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen
nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist. Es würde
dem Gesetzeswortlaut und dem hohen Wert des
Freiheitsgrundrechts widersprechen, eine Erledigung nur bei
festgestellter Ungefährlichkeit auszusprechen. Die Erledigung
steht nach zehn Jahren stets an erster Stelle. Dahinter
rangiert die Aussetzung, die gegenüber der weiteren
Vollstreckung das mildere Mittel darstellt. Erst an letzter
Stelle ist als ultima ratio die weitere
Vollstreckung zulässig (vgl. BVerfGE 109, 133
).
42
e) Die Bedeutung der Freiheitsgarantie
gebietet darüber hinaus in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
bei der Sachaufklärung und Handhabung der richterlichen
Aufklärungspflicht stets das Gewicht des Freiheitsanspruchs
des Untergebrachten im Auge zu behalten. Dieser wirkt in die
Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Bestimmung des
Aufklärungs- und Prüfungsumfangs hinein, um sicherzustellen,
dass der Richter seine Entscheidung auf einer der
Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut (vgl.
BVerfGE 70, 297 ). Je länger die Unterbringung
dauert, desto strengere Anforderungen sind aufgrund der
Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten an die
Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von
Routinebeurteilungen möglichst vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70,
297 ). Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ).
43
An die Vorbereitung der Entscheidung nach
§ 67d Abs. 3 StGB über Erledigung oder Fortdauer
des Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren stellt das
Gesetz erhöhte verfahrensrechtliche Anforderungen: Das
Gericht hat in jedem Fall ein Gutachten zu der Frage
einzuholen, ob von dem Verurteilten infolge seines Hanges
weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind
(§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO). Der
Sachverständige ist obligatorisch mündlich zu hören, wobei
der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger
und der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu
geben ist; das Gericht kann von der mündlichen Anhörung
absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft hierauf verzichten (§ 463 Abs. 3
Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO).
44
Die Entscheidung über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung hat sich auf ein
Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen
Tragweite und dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung
gerecht wird; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das
ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist (vgl.
BVerfGE 109, 133 ). Es gilt sicherzustellen, dass
der Gutachter ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, den
Untergebrachten zu untersuchen und das Tatsachenmaterial
aufzubereiten, auf dessen Grundlage die Prognose erstellt
wird (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Dabei muss der
Gutachter die für die Begutachtung maßgeblichen
Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren
erheben, das die Auswertung des Aktenmaterials, die
eingehende Untersuchung des Probanden und die schriftliche
Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen
Befundes umfasst und dessen Ergebnisse von einem Facharzt mit
psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung gewichtet und in
einen Gesamtzusammenhang gestellt werden (vgl. BVerfGE 109,
133 ). Bevor der Richter das
Prognosegutachten aufgrund eigener Wertungen kritisch
hinterfragen kann, hat er zu prüfen, ob das Gutachten
nachvollziehbar und transparent ist und der Gutachter die
Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig
darstellt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
45
2. Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts wird diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht. Das Gericht geht zwar zutreffend
von einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nach einer
mehr als zehnjährigen Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung in dem Sinne aus, dass die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden darf, wenn
konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine andauernde
Gefährlichkeit sprechen. Es trägt aber der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts bei der Feststellung der für eine solche
negative Prognose erforderlichen Umstände nicht hinreichend
Rechnung.
46
Die zentrale Annahme des angegriffenen
Beschlusses, der Beschwerdeführer könne Gewaltanwendung nicht
kontrollieren, so dass es bei den vom Sachverständigen
erwarteten Einbrüchen jederzeit zu Gewaltdelikten kommen
könne, widerspricht den Erkenntnissen des Gutachters, der
ausdrücklich vom Gegenteil ausgeht und dies für
unwahrscheinlich hält.
47
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus,
dass gutachterliche Gefahrenprognosen eine hohe Aussagekraft
haben. In der Praxis der forensischen Psychiatrie hat sich
das Wissen um die Risikofaktoren in den letzten Jahren
erheblich verbessert, so dass über einen Teil der
Delinquenten relativ gute und zuverlässige prognostische
Aussagen gemacht werden können. Auch wenn der Anteil relativ
sicherer Prognosen unterschiedlich hoch angesehen wird,
bildet die Prognose gerade für die seltenen Fälle
hochgradiger Gefährlichkeit, die § 67d Abs. 3 StGB
im Auge hat, eine taugliche Entscheidungsgrundlage (vgl.
BVerfGE 109, 133 ).
48
Das Oberlandesgericht ist von den
Feststellungen des Sachverständigen ganz erheblich
abgewichen. Es geht in der angegriffenen Entscheidung davon
aus, dass anhand der dem Sachverständigen vorliegenden
Unterlagen „eine umfassende Beurteilung der Tathergänge, die
den entscheidenden früheren Verurteilungen zugrunde lagen
beziehungsweise eine solche der entsprechenden Vorfälle im
Strafvollzug, deren Kenntnis für eine Beurteilung, wie Prof.
Dr. … in seinem Gutachten, bezogen auf die Verurteilung wegen
versuchten Mordes, zutreffend ausführte, erforderlich ist,
... weder dem Sachverständigen noch der
Strafvollstreckungskammer möglich [war].“ Es hat dem
Sachverständigen nicht vorliegende Unterlagen (Akten von
Disziplinarverfahren der Jahre 1992 bis 1995) ergänzend
herangezogen und daraus prognostische Rückschlüsse gezogen.
In Anbetracht des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung hätte
es zunächst den Sachverständigen zu den zusätzlich
herangezogenen und für wesentlich erachteten
Erkenntnisquellen ergänzend anhören oder ein weiteres
Gutachten einholen müssen, bevor es gegenteilige
prognostische Schlussfolgerungen zog.
49
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht seine
negative Prognose auf während der Haft verübte Gewalttaten
der Jahre 1993 bis 1995 gestützt, ohne aufzuklären, ob das
seinerzeit beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Krankheitsbild, durch welches die Taten bedingt waren, noch
fortbesteht. Zwei Sachverständige waren in einem Gutachten
aus dem Jahre 1995 zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Taten mit hoher
Wahrscheinlichkeit an einer Störung litt, die über das Maß
von § 21 StGB hinausging, so dass Schuldunfähigkeit nach
§ 20 StGB angenommen wurde. Daher wurden die
Strafverfahren eingestellt. In den Jahren 1997 bis 1999 wurde
der Beschwerdeführer in einem psychiatrischen Krankenhaus
behandelt. Vor diesem Hintergrund hätte es der Aufklärung
bedurft, ob und inwieweit die seinerzeitige Störung beim
Beschwerdeführer noch vorhanden ist, bevor auf diese Taten
eine negative Prognose zur Begehung künftiger Gewalttaten
gestützt werden konnte.
50
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG
durch die angegriffene Entscheidung festzustellen. Der
angegriffene Beschluss ist aufzuheben und zur erneuten
Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Bundesverfassungsgerichts an das Oberlandesgericht zurück zu
verweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
51
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, denn mit der Stattgabe der
Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sein
Rechtsschutzziel, soweit es mit diesem Rechtsmittel möglich
ist, in vollem Umfang erreicht. Es besteht kein Bedarf mehr
für eine vorläufige Regelung.
52
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.