BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1046/07 –
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
22. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Ulm vom 12.
April 2007 - 2 Qs 2028/07 - und vom 2. Mai 2007 - 2 Qs
2028/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 8.
Februar 2007 - 5 BWL 14/05 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Ulm zur erneuten Entscheidung über
den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist indischer
Staatsangehöriger. Zwischen 1997 und 1999 wurde er insgesamt
viermal wegen unerlaubter Einreise bzw. wegen Verstoßes gegen
räumliche Beschränkungen des Asylverfahrensgesetzes zu
geringen Geldstrafen (zwischen 10 und 30 Tagessätzen)
verurteilt. Im Oktober 2000 folgte eine Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Beleidigung und im
November 2000 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen
Diebstahls.
3
Mit Urteil vom 23. Februar 2005 wurde der
Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit
Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde ihm aufgegeben, dem
Amtsgericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen.
Zugleich wurde er der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers unterstellt. Weitere Auflagen oder
Weisungen wurden nicht erteilt.
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2. Im Februar 2006 konnte der Beschwerdeführer
nicht mehr von seinem Bewährungshelfer erreicht werden und
auch dem Ausländeramt war nur bekannt, dass seine
Aufenthaltsgenehmigung zum 31. März 2007 enden würde. An der,
nach seiner Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung in
Erfahrung gebrachten, neuen Adresse konnte er ebenfalls nicht
angetroffen werden, jedoch meldete er sich im Mai 2006
erstmals bei seinem Bewährungshelfer, um eine wiederum neue
Adresse mitzuteilen. Der Kontakt zu seinem Bewährungshelfer
endete bereits im Juli 2006 wieder. In der Folgezeit konnte
der Beschwerdeführer weder persönlich angetroffen werden noch
beantwortete er die Anschreiben seines Bewährungshelfers.
Auch auf die Einbestellung zu seinem Bewährungshelfer im
Januar 2007 reagierte er nicht.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar
2007 widerrief das Amtsgericht die Strafaussetzung zur
Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der
Beschwerdeführer sei auch dem gerichtlichen Anhörungstermin
am 8. Februar 2007 unentschuldigt fern geblieben. Der
Beschwerdeführer habe sich über einen langen Zeitraum der
Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzogen.
Dieses Verhalten gebe Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut
Straftaten begehen werde.
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4. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf
das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 12. April
2007 als unbegründet. Das Amtsgericht sei zu Recht von einem
groben und beharrlichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen
ausgegangen. Dieser biete auch Anlass zu der Besorgnis, dass
der Beschwerdeführer neue Straftaten begehen werde. Der
ausländerrechtlich berechtigte Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers habe am 31. März 2007 geendet. Es liege
nahe, dass sich der Beschwerdeführer durch die Angabe
falscher Wohnsitze und sein "Abtauchen" gezielt Behörden und
Gerichten entziehen wolle. Es sei zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer Vorbereitungen getroffen habe, sich nach dem
31. März 2007 unberechtigt - und damit in strafrechtlich
relevanter Weise - weiter in Deutschland aufzuhalten. Der
Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit wiederholt
wegen ausländerrechtlicher Straftaten verurteilt worden. Eine
positive Prognose könne daher nicht gestellt werden.
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5. Mit seiner Anhörungsrüge nach
§ 33 a StPO wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er zu der Einschätzung des Gerichts, es drohten
strafbare Verstöße gegen das Ausländerrecht, nicht angehört
worden sei. Andernfalls hätte er dem Gericht mitgeteilt, dass
seine Aufenthaltserlaubnis zwischenzeitlich - wie erwartet -
bis zum 31. August 2008 verlängert worden sei. Allein der
Verstoß gegen die ihm erteilten Weisungen rechtfertige den
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2007
stellte das Landgericht fest, dass eine Nachholung des
rechtlichen Gehörs sowie eine Abänderung der Entscheidung vom
12. April 2007 nicht geboten seien. Aufgrund der Art, des
Gewichts und der Häufigkeit des bewährungswidrigen Verhaltens
des Beschwerdeführers und im Hinblick auf sein auch in der
Vergangenheit wiederholt aufgetretenes deliktisches Verhalten
müsse weiterhin eine negative Prognose gestellt werden. Wer
sich innerhalb der Bewährungszeit hartnäckig an keine der ihm
erteilten Bewährungsauflagen halte, setze selbst ein
negatives Indiz dafür, dass er sich entgegen der in ihn
gesetzten Erwartungen in Zukunft nicht "normkonform"
verhalten werde. Der im Beschluss vom 12. April 2007
aufgenommene Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Delikte
stelle lediglich beispielhaft eine der möglichen Formen von
Fehlverhalten dar.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sinn und Zweck der Auflagen und Weisungen in
einem Bewährungsbeschluss sei es, mitzuwirken, dass der
Verurteilte keine Straftaten mehr begehe. Es verstoße daher
gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die Bewährung wegen eines
Verstoßes gegen Weisungen in der Bewährungszeit zu
widerrufen, obwohl der Verurteilte keine Straftaten begangen
habe. Auch die Begründung der Prognoseentscheidung
widerspreche verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Das
Landgericht habe nicht dargelegt, aus welchem Grund die
Weisungsverstöße die Begehung weiterer Straftaten besorgen
ließen. Die zunächst mit Beschluss vom 12. April 2007
aufgestellte Prognose, es bestehe die Gefahr
ausländerrechtlicher Verstöße, sei nicht mehr haltbar
gewesen, nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt
habe, dass er eine ausländerrechtliche Genehmigung bis 31.
August 2008 besitze. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im
Beschluss vom 2. Mai 2007 ergebe sich die negative Prognose
auch nicht allein aus dem Verstoß gegen Bewährungsweisungen.
Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB müsse unter Würdigung
der Verstöße in ihrer konkreten Bedeutung eine neue Prognose
gestellt werden. Hierbei sei der Widerruf nicht als Strafe
für einen etwaigen Weisungsverstoß oder allgemeine
Disziplinlosigkeit anzusehen. Der Weisungsverstoß allein
trage einen Bewährungswiderruf gerade nicht. Auch die
Vorverurteilungen des Beschwerdeführers könnten hier nicht
herangezogen werden. Seine letzte Vorverurteilung datiere aus
dem Jahr 2000. Außerdem habe das Landgericht nicht
berücksichtigt, dass vier seiner Vorstrafen
ausländerrechtliche Verstöße betroffen hätten, die in die
Prognose gerade nicht eingestellt werden könnten.
11
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das
Landgericht seinem Beschluss vom 12. April 2007 Erkenntnisse
zugrunde gelegt habe, zu denen sich der Beschwerdeführer
nicht habe äußern können. Obwohl der Beschwerdeführer dem
Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2007 die Grundlage
entzogen habe, habe das Landgericht weiter daran
festgehalten. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die
Entscheidungen der Gerichte objektiv willkürlich gewesen
seien.
12
1. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 25 Js 13176/04 samt Bewährungsheft der
Staatsanwaltschaft Ulm vorgelegen.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
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a) Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104
Abs. 1 GG). Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stellt
einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte
Freiheit der Person dar. Freiheitsbeschränkungen bedürfen
einer materiell-gesetzlichen Grundlage.
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Die Feststellung und Würdigung des
Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung
von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (BVerfGE 18, 85 ; 34, 369
). Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen
Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Verfehlt ein Gericht diese
Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die
außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil oder
Beschluss muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Die Grenzen der
Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts sind
nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen
Ermessen muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die
Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls
ermöglicht. Allgemein gilt, dass die üblichen
Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen
sind, als Auslegungsfehler nicht sichtbar werden, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind
(BVerfGE 18, 85 ).
18
b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Beschlüsse nicht stand.
19
Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB wird
die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der
Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich
verstoßen hat oder sich der Aufsicht und Leitung des
Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu
der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes stellt klar, dass allein
der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen
ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen
der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers den Widerruf
der Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen. Der
Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß.
Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung vielmehr, ob unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der
kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in
einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer
Straftaten besteht (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch,
54. Aufl. 2007, § 56 f Rn. 11;
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006,
§ 56 f Rn. 7; Münchener Kommentar,
Strafgesetzbuch, 2005, § 56 f Rn. 17; KG,
Beschlüsse vom 15. Juni 2000 - 1 AR 599/00 - 5 Ws 402/00 u.a.
-, juris, und vom 13. September 2000 - 1 AR 962/00 - 5 Ws
593/00 u.a. -, juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.
Oktober 1982, 1 Ws 838/81 -, StV 1983, S. 70 und vom 4.
Dezember 1995 - 1 Ws 952/95 -, StV 1996, S. 443 ).
Die Fachgerichte haben unter Einbeziehung des Verhaltens des
Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose
zu stellen.
20
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen waren
den Fachgerichten - wie die angegriffenen Beschlüsse zeigen -
zwar bekannt. Sie haben jedoch in Verkennung der Bedeutung
des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht die
richtigen Konsequenzen gezogen. Die Feststellungen der
Fachgerichte tragen die Schlussfolgerung, aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit
bestehe die Besorgnis, er werde neue Straftaten begehen,
nicht. Die Fachgerichte haben lediglich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer wiederholt gegen seine Pflicht zur
Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels verstoßen und sich
hartnäckig der Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen
habe.
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Der Verstoß gegen die Weisung, jeden
Wohnungswechsel mitzuteilen und das Sich-Entziehen der
Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers lässt nicht ohne
weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 1982 - 1 Ws 838/81
-, StV 1983, S. 70 und Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 1 Ws
952/95 -, StV 1996, S. 443 ; OLG Hamm,
Beschluss vom 6. Februar 1976 - 3 Ws 49/76 -, MDR 1976, S.
505). Das Amtsgericht hat keine weiteren konkreten und
objektivierbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, aus welchem
Grund der Bewährungsverstoß Anlass zur Besorgnis gibt, der
Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen. Es hat
lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt und auf die
Häufigkeit und Dauer der Bewährungsverstöße hingewiesen.
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Das Landgericht hat zwar mit seinem Beschluss
vom 12. April 2007 diesen Begründungsmangel zunächst behoben,
indem es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit mehrfach gegen ausländerrechtliche Vorschriften
verstoßen habe und in Anbetracht seines am 31. März 2007
endenden Aufenthaltsstatus' weitere ausländerrechtliche
Straftaten von ihm zu erwarten seien. Dieser Argumentation
hat der Beschwerdeführer jedoch durch seine Anhörungsrüge die
Grundlage entzogen, indem er mitteilte, seine
Aufenthaltserlaubnis sei - wie erwartet - bis zum 31. August
2008 verlängert worden, so dass ausländerrechtliche
Straftaten von ihm nicht zu erwarten seien. Dennoch hat sich
das Landgericht nicht veranlasst gesehen, seine
Beschwerdeentscheidung zu überdenken. Es hat an seinem
Beschluss vom 12. April 2007 unter Hinweis auf das auch in
der Vergangenheit immer wieder aufgetretene deliktische
Verhalten des Beschwerdeführers festgehalten. Hierbei hat
sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, dass der
Beschwerdeführer von 1997 bis 1999 wegen ausländerrechtlicher
Delikte verurteilt worden war, die nunmehr aber angesichts
des aktuellen ausländerrechtlichen Status' des
Beschwerdeführers nicht zu erwarten sind oder waren. Auch
seine weiteren Verurteilungen wegen Diebstahls und
Beleidigung lagen im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung mehr
als sechs Jahre zurück und bewegten sich am untersten Rand
der Kriminalität (Verurteilungen zu 10 bzw. 30 Tagessätze).
Daraus lässt sich nur schwerlich eine negative Prognose
herleiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
kriminelle Neigung des Beschwerdeführers zur
gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten, die eine
lückenlose Überwachung durch Gericht und Bewährungshelfer
erforderte, so dass bereits das Sich-Entziehen der Aufsicht
und Leitung des Bewährungshelfers konkreten Anlass zur
Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten geben könnte. Auch
sonstige konkrete Umstände, die die Begehung weiterer
Straftaten besorgen ließen, sind weder dargetan noch aus den
vorgelegten Akten ersichtlich. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts kann es auch nicht darauf ankommen, dass sich
der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit nicht
"normkonform" verhalten hat, indem er seine
Bewährungsweisungen nicht befolgte. Denn allein der Verstoß
gegen die Weisungen rechtfertigt den Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung hier nicht.
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Die im Einzelnen in Literatur und
Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Verpflichtung des
Verurteilten, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,
eine Weisung im Sinne des § 56 c StGB darstellt,
die bei einem Verstoß einen Bewährungswiderruf auslösen kann
(vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 2004 -
1 Ws 12-14/04 -, SchlHA 2005, S. 255; OLG Köln,
Beschluss vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94 -, NStZ 1994, S.
509; OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 Ws 123/06 -,
juris; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws
328/03 -, NStZ 2004, S. 627), kann hier offen bleiben, weil
es an dem zusätzlichen Merkmal fehlt, das Anlass zur
Besorgnis gibt, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten
begehen werde.
24
2. Auf die weiteren geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an, weil jedenfalls
eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG festzustellen ist, die der
Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
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Die Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs.
2 BVerfGG). Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm zur
erneuten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
zurückverwiesen.
26
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.