BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1046/08 -
der Frau H…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 11. Juni 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom
12. März 2008 - 3 Cs 707 Js 61183/08 - und der Beschluss
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 2008 -
5 Qs 68/08 - verletzen, soweit darin die
Rechtmäßigkeit der Blutentnahme bei der Beschwerdeführerin
festgestellt wird, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die
Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Nürnberg-Fürth zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer
Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr
im Verzug.
2
Am 21. Dezember 2007 (Freitag) gegen
17.12 Uhr verständigte der getrennt von der
Beschwerdeführerin lebende Ehemann die Polizei, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem PKW gefahren sei, obwohl sie
nach Alkohol gerochen und glasige Augen gehabt habe. Er
teilte mit, dass sie ein Alkoholproblem habe. Gegen
17.40 Uhr trafen Polizeibeamte bei der Wohnung der
Beschwerdeführerin ein. Da die Beschwerdeführerin die
Wohnungstür nicht öffnete, verschaffte sich ein
Polizeibeamter bei der im Anwesen wohnenden Vermieterin einen
Zweitschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin.
3
Die Beschwerdeführerin wurde nach einem
Atemalkoholtest um 17.55 Uhr, bei dem ein Wert von 1,01 mg/l
ermittelt wurde, zur Polizeiinspektion Feucht bei Nürnberg
gebracht. Die Blutentnahme wurde von einem Polizeibeamten
gegen 18.30 Uhr angeordnet und von einem Arzt um
18.40 Uhr beziehungsweise 19.04 Uhr durchgeführt.
Die Proben ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 ‰
und 1,56 ‰. Der Führerschein wurde sichergestellt. Die
Beschwerdeführerin gab an, nach ihrer Fahrt keinen weiteren
Alkohol zu sich genommen zu haben.
4
Der Ehemann wurde an diesem Tag gegen
18.13 Uhr als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er
wegen der erheblichen Parfümierung zwar keinen Alkoholgeruch
wahrgenommen, allerdings auffällig glasige Augen gesehen
habe. Er habe daraufhin den gemeinsamen Sohn nicht an seine
Frau übergeben. Er übergab den Ermittlungsbeamten eine
gerichtlich protokollierte Umgangsvereinbarung vom
10. März 2006, in der sich die Beschwerdeführerin
verpflichtet hatte, während der Anwesenheit des Kindes keinen
Alkohol zu sich zu nehmen und das Kind auch nicht im
alkoholisierten Zustand abzuholen. Außerdem sagte die
Beschwerdeführerin in der Vereinbarung zu, eine
Alkoholtherapie durchzuführen.
5
Das Amtsgericht Schwabach erließ am
13. Februar 2008 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr. Hiergegen legte die
Beschwerdeführerin Einspruch ein.
6
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008
beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin beim
Amtsgericht Schwabach die Herausgabe des Führerscheins sowie
die Feststellung, dass die Durchsuchung und die Blutentnahme
rechtswidrig gewesen seien. Ferner beantragte er die
Vernichtung der an diesem Tag entnommenen Blutproben. Die
Anträge wurden auf die Verletzung von Art. 13 GG,
Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG gestützt. Der Richtervorbehalt sei missachtet
worden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Eine
entsprechende Dokumentation fehle. Es habe kein ausreichender
Tatverdacht für die Maßnahmen bestanden. Wegen des
schwerwiegenden Verstoßes gegen die genannten Grundrechte
bestehe ein Verwertungsverbot. Im Übrigen habe die
Beschwerdeführerin nach der Fahrt und vor dem Eintreffen der
Polizei eine Flasche Rotwein getrunken.
7
Mit Beschluss vom 12. März 2008 entzog
das Amtsgericht Schwabach gemäß § 111a Abs. 1 StPO
vorläufig die Fahrerlaubnis und bestätigte die Beschlagnahme
des Führerscheins nach § 111a Abs. 3 StPO. Zugleich
wurde die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der
Blutentnahme festgestellt. Der Antrag auf Vernichtung der
Blutproben wurde zurückgewiesen.
8
Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe ein
hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr. Die Behauptung eines Nachtrunkes widerspreche den
von der Beschwerdeführerin bei der Entnahme der Blutprobe
gemachten Angaben.
9
Gefahr im Verzug habe sowohl hinsichtlich der
Durchsuchung als auch der Blutentnahme bestanden. Wegen der
von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte für die
absolute Fahruntüchtigkeit sei die exakte und zeitnahe
Feststellung der Blutalkoholkonzentration von zentraler
Bedeutung. Jede Verzögerung führe insoweit zu Ungenauigkeiten
bei der Rückrechnung. Die richterliche Anordnung habe wegen
dieses Zeitdrucks nicht eingeholt werden können, ohne den
Zweck der Maßnahmen zu gefährden.
10
Eine Dokumentation sei nicht erforderlich
gewesen, da mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von einer solchen abgesehen werden
könne, wenn die Voraussetzungen für die Eilmaßnahmen
offenkundig seien. Dies sei bei Trunkenheitsfahrten der
Fall.
11
Die Beschwerde wurde vom Landgericht
Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 28. April 2008 als
unbegründet verworfen.
12
Ein ausreichender Tatverdacht habe nach dem
Hinweis des Ehemanns der Beschwerdeführerin bestanden.
13
Die Dokumentation des Sachverhalts in den
polizeilichen Vermerken vom 21. und 22. Dezember
2008 befinde sich in den Ermittlungsakten und sei zeitnah
gefertigt worden.
14
Unmittelbar nach der Anzeige des Ehegatten sei
für die Polizeibeamten noch nicht absehbar gewesen, dass eine
richterliche Anordnung der Durchsuchung erforderlich werden
würde. Die Notwendigkeit einer Durchsuchung habe sich erst
unmittelbar nach Eintreffen bei der Wohnung gegen
17.40 Uhr gestellt, als der PKW der Beschwerdeführerin
aufgefunden worden sei und die Beschwerdeführerin die
Wohnungstür nicht geöffnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die
Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin den
Untersuchungserfolg durch einen Nachtrunk gefährden würde.
Diese Gefahr sei offensichtlich gewesen und auch dokumentiert
worden.
15
Die Notwendigkeit der Blutentnahme habe sich
erst gegen 18.15 Uhr ergeben. Nach dem Atemalkoholtest
musste die Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion
verbracht werden, wobei aufgrund der Fahrtstrecke von einem
Eintreffen in der Polizeiinspektion gegen 18.15 Uhr
auszugehen sei. Zu dieser Zeit sei der Ehemann in seiner
Wohnung als Zeuge vernommen worden. Erst nach Abschluss
dieser Vernehmung sei die Einschätzung des polizeilichen
Sachbearbeiters, dass eine Blutprobe entnommen werden müsse,
zu erwarten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Einholung
einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme den
Ermittlungserfolg gefährdet. Die zeitnahe Blutentnahme sei
generell zur Beweissicherung im Interesse einer effektiven
Strafverfolgung erforderlich. Schließlich weist das
Landgericht darauf hin, dass, obwohl richterliche Anordnungen
auch mündlich, telefonisch oder per Telefax ergehen könnten,
eine eigenständige richterliche Entscheidung in der Regel nur
aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen dürfe, auf die sich
der Richter in der Prüfung stützen und berufen könne. Es sei
dem Richter auch eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen.
Die richterliche Entscheidung sei zudem gemäß § 34,
§ 35 Abs. 2 StPO im Regelfall schriftlich zu
begründen und bekannt zu geben. Selbst zur Tageszeit an einem
Wochentag seien damit notwendigerweise Zeitverzögerungen
verbunden, die eine nicht hinnehmbare Verzögerung der
Untersuchungshandlung bedeuteten.
16
Am 20. März 2008 wurde die
Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde
entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis von sechs Monaten ausgesprochen.
17
In der Berufungsverhandlung vom
21. Oktober 2008 wurde das Strafverfahren mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 StPO
gegen die Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt.
Der Beschluss, mit dem die vorläufige Einziehung der
Fahrerlaubnis angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Nach
Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren mit Beschluss vom
8. April 2009 endgültig eingestellt.
18
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
19
Das Landgericht nehme den Tatverdacht aufgrund
der Aussage des hemanns unkritisch an. Der Richtervorbehalt
sei missachtet worden, weil keine Gefahr im Verzug bestanden
habe. Es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden,
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Das
Landgericht verkenne, dass die Dokumentation der Durchsuchung
nicht auf eigenen Beobachtungen der Polizeibeamtin beruhe,
weil diese erst nach Betreten der Wohnung dort eingetroffen
sei. Aufgrund der unzureichenden Dokumentation der Umstände,
die das Vorliegen der Gefahr im Verzug begründen könnten, sei
die nachträgliche richterliche Kontrolle erschwert.
Unabhängig von dieser Frage sei die Durchsuchung wegen des
nur schwachen Tatverdachts und der Schwere des Eingriffs
nicht zulässig gewesen.
20
Hinsichtlich der Blutentnahme habe ausreichend
Zeit bestanden, eine richterliche beziehungsweise
staatsanwaltschaftliche Weisung zu erholen.
21
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für
unzulässig und unbegründet. Sie sei wegen der Einstellung des
Strafverfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Blutentnahme stelle zudem keinen gravierenden Eingriff in
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Im Übrigen habe
die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden für die
Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme in evidenter
Weise bestanden, so dass eine Dokumentation entbehrlich
gewesen sei.
22
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgelegen.
23
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr teilweise statt. Zu
dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden sind (vgl. BVerfGE 96,
44 ; 103, 142 ;
BVerfGK 10, 270 ) und die
Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet ist
(§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
24
Die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus
Art. 19 Abs. 4 GG, soweit sie das Bestehen der
polizeilichen Eilkompetenz mit einer Begründung angenommen
haben, die den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des
§ 81a Abs. 2 StPO bei Blutentnahmen zur
Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Regelfall „leer
laufen“ lassen würden. Die Erledigung des Eingriffs steht dem
Rechtsschutzbedürfnis und damit der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfGK 10, 270
).
25
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz
garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche
Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die
verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19
Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung
der richterlichen Entscheidung; sehen die Prozessordnungen
allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert
Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des
Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. BVerfGE 107, 395
m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes ist nur dann gegeben, wenn das zur
nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die
Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig
eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit das Handeln
der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär
gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das
Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf
Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden
Stelle, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche
gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen
ermöglichen sollen. Kommt die anordnende Stelle diesen
Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den
gerichtlichen Rechtsschutz „leer laufen“, indem es dem
Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl.
BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310
; 10, 270 ; 12, 374
). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich
auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung
- einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem
einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl.
BVerfGK 5, 74 ; 10, 270 ; 12,
374 ).
26
Auch im Fall der Blutentnahme nach § 81a
Abs. 1 und Abs. 2 StPO muss eine effektive
nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung
gewährleistet sein (vgl. BVerfGK 10, 270 ;
12, 374 ). Nach § 81a Abs. 2
StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem
Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270 ). Der
Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der
konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige
und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44
; 103, 142 ; BVerfGK 10,
270 ). Die Ermittlungsbehörden müssen
zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen
Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme
anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch
die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung
einhergehenden Verzögerung besteht auch eine
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig -
ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270 ).
Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen
Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu
dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident
ist (vgl. BVerfGK 10, 270 ).
27
Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag
nicht in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise
wahrgenommen. Insbesondere das Landgericht erschöpft die
Prüfung im Wesentlichen mit der Darlegung seiner
generalisierenden Rechtsauffassung zur Gefährdung der
Beweissicherung bei der Feststellung der
Blutalkoholkonzentration. Die weitere Annahme des
Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell
nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden
könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts
sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums
zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks
einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des
Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf
Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle
nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt in
§ 81a Abs. 2 StPO würde bei rein abstrakter
Bestimmung der Gefährdungslage im Regelfall bedeutungslos
werden. Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der
Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des
Einzelnen gerecht (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom
26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008,
S. 238; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
25. November 2008 - 1 Ss 230/08 -, juris
Rn. 18 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom
19. März 2009 - 2 Ss 15/09 -, NJW 2009, S. 2146
; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April
2009 - 2 Ss 117/09 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 Ss 183/08 -, StV 2009,
516 ; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2009
- 32 Ss 94/09 -, NJW 2009, S. 3524 ; OLG
Celle, Beschluss vom 15. September 2009 - 322 SsBs
197/09 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss
vom 12. Oktober 2009 - 2 SsBs 149/09 -, NJW 2009,
S. 3591 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom
14. Oktober 2009 - 1 Ss 310/09 -, juris Rn. 8;
a.A.: LG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2007
- 603 Qs 470/07 -, NZV 2008, S. 213
). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs
durch die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung
ist daher in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen und
festzustellen.
28
Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits
hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine Gefährdung
des Untersuchungserfolgs bei Erholung einer richterlichen
Anordnung nicht zu befürchten gewesen wäre. Die Gerichte
hätten dieses konkrete Vorbringen würdigen müssen.
29
Die Annahme des Landgerichts, dass sich die
Notwendigkeit der Blutentnahme erst nach der Zeugenaussage
des Ehemannes und dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion
gegen 18.15 Uhr gezeigt habe, lässt wesentliche
Tatsachen außer Acht. Das Gericht prüft nicht, ob von dem
Ermittlungsrichter eine kurze schriftliche Entscheidung unter
Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch ohne schriftliche
Antragsunterlagen in einem angemessenen Zeitraum hätte
erwartet werden können und abgewartet werden müssen. Die
Erforderlichkeit der Blutentnahme stellte sich bereits
unmittelbar nach dem Atemalkoholtest gegen 17.55 Uhr
heraus. Auf die Zeugenvernehmung des Ehemanns kam es zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend an, da sich der
Tatverdacht bereits aus dessen Anruf bei der
Polizeiinspektion und dem Atemalkoholtest ergeben hatte. Von
diesem Zeitpunkt an bis zur Anordnung der Blutentnahme gegen
18.30 Uhr und deren Durchführung gegen 18.40 Uhr
hätte ausreichend Zeit für den Versuch bestanden, eine
richterliche Anordnung oder zumindest eine
staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den
Ermittlungserfolg zu gefährden.
30
Das Gericht prüft auch nicht, ob der Zeitraum
zwischen 17.55 Uhr und 18.30 Uhr für den
Ermittlungsrichter ausgereicht hätte, um eine eigenständige
rüfung des Sachverhalts durchzuführen, einen kurzen Beschluss
zu verfassen und diesen zu übermitteln. Im Gegensatz zu einer
Durchsuchung sind die zu prüfenden tatsächlichen und
rechtlichen Fragen bei § 81a StPO beim Verdacht einer
alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in der Regel weniger
komplex. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für die
Beurteilung des Tatverdachts, nachdem bereits ein
Atemalkoholwert und ein klares Ermittlungsbild vorlag, aber
auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In
Ausnahmefällen kann die Anordnung durch den Richter auch
lediglich mündlich erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 -
2 BvR 2267/06 -, juris). Ferner dürfte davon auszugehen
sein, dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein
Ermittlungsrichter, zumindest aber noch ein richterlicher
Eil- oder Notdienst im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth
zu erreichen gewesen sein wäre (vgl. BVerfGE 103, 142
; BVerfGK 9, 287 ). Ob in diesem
Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die
Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten
können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht
beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch
unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu
erholen.
31
In den Entscheidungen wird auch nicht
thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um
eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine
staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten. In den
Ermittlungsakten, insbesondere in dem Vermerk des
Polizeibeamten zur Blutentnahme vom 11. Januar 2008,
aber auch in den Vermerken vom 21. und 22. Dezember 2007
finden sich keine Hinweise darauf, dass solche Versuche
unternommen worden sind. Von der Evidenz der Gefährdungslage
und damit der Entbehrlichkeit der Dokumentation kann
anbetracht des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens und des
ermittelten Atemalkoholwerts, der nicht in der Nähe eines
„Grenzwerts“ lag, nicht ausgegangen werden. Ein Nachtrunk war
zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu
befürchten, da sich die Beschwerdeführerin bis zur
Blutentnahme in der Kontrolle der Ermittlungsbehörden befand
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 -, juris
Rn. 6).
32
Von Verfassungs wegen ist sicherzustellen,
dass die Fachgerichte den ihnen vorliegenden Einzelfall
prüfen und nicht aus generellen Erwägungen den
Richtervorbehalt „leer laufen“ lassen. Die Gerichte haben mit
der Weigerung, die Anordnungskompetenz der
Ermittlungspersonen konkret zu überprüfen, der
Beschwerdeführerin den effektiven Rechtsschutz durch eine
eigene Sachprüfung versagt. Es kann wegen diesem Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen, ob die
Fachgerichte daneben die Bedeutung von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGK 10,
270 ).
33
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die gerichtlichen Entscheidungen wegen der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO und
der Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins nach
§ 111a Abs. 3 Satz 1 StPO angegriffen werden.
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, wieso die
Voraussetzungen für diese Maßnahmen nicht vorgelegen haben.
Ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beschränken
sich allein auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der
Blutentnahme. Die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen
der §§ 81a, 102 ff. StPO und des § 111a StPO
decken sich keineswegs. Das Vorliegen eines
Beweisverwertungsverbotes wird von der Beschwerdeführerin
lediglich behauptet, ohne sich mit der Rechtsprechung der
Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053
m.w.N.) auseinanderzusetzen.
34
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit es um die Durchsuchung der Wohnung der
Beschwerdeführerin geht.
35
Ein Tatverdacht im Sinne von § 102 StPO
hat nach Aktenlage unzweifelhaft vorgelegen. Es ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das
Landgericht davon ausgeht, dass sich die Notwendigkeit der
Durchsuchung erst zu dem Zeitpunkt gestellt habe, als das
Auto der Beschwerdeführerin vor dem Anwesen aufgefunden wurde
und sie die Wohnung nicht freiwillig öffnete. Nach dem Anruf
des Ehemanns war für die Ermittlungsbeamten noch nicht
ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in ihrer
Wohnung angetroffen werden könne und inwieweit sie sich
kooperativ verhalten werde. Die Annahme des Vorliegens der
Gefahr im Verzug durch das Landgericht lässt keine Willkür
erkennen, denn durch die Einholung einer richterlichen
Anordnung oder einer staatsanwaltschaftlichen Weisung hätte
sich notwendigerweise eine zeitliche Verzögerung - sei es
auch nur von wenigen Minuten - ergeben. In diesem kurzen
Zeitfenster hätte die Beschwerdeführerin mit einen Nachtrunk,
wie dies auch später durch den Verteidiger geltend gemacht
wurde, den Ermittlungszweck gefährden können. Die
Vorgehensweise der Ermittlungsbeamten ist auch in einer Weise
dokumentiert worden, die eine umfassende gerichtliche
Überprüfung ermöglicht hat. Der Vermerk der Polizeibeamten
ist zeitnah zu der Maßnahme gefertigt worden, nämlich am
22. Dezember 2008. Dass die Verfasserin des Vermerks
erst nach Betreten der Wohnung durch die ersten
Polizeibeamten dort eintraf, ist für die Beurteilung dieser
Frage unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass jeder an
einer Maßnahme beteiligte Polizeibeamte seine Wahrnehmungen
persönlich schriftlich niederlegt. Insoweit ist es für die
gerichtliche Überprüfung ausreichend, wenn diese von einem
Beamten zusammenfassend dargestellt werden. Aus dieser
Dokumentation geht zwar nicht hervor, ob die Kontaktaufnahme
zu einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt überhaupt
versucht wurde. Eine detaillierte Dokumentation zu dieser
Frage war auch entbehrlich, weil die Dringlichkeit der
Maßnahme offenkundig war (vgl. BVerfGK 2, 310 ;
5, 74 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 - 2 BvR
2267/06 -, juris): Es handelte sich um einen einfachen
Sachverhalt, bei dem sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für
den Tatverdacht, der Ablauf der Maßnahmen und die Umstände,
die den Eilfall begründeten, aus der Dokumentation ergeben.
An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine
Zweifel.
36
Soweit die Beschwerdeführerin die Vernichtung
der Blutproben beantragt, ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet. Der Verstoß gegen § 81a StPO
gebietet es nicht zwingend, ein Verwertungsverbot
hinsichtlich des gewonnenen Beweismittels anzunehmen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053).
Dies ist im Einzelfall von dem dafür zuständigen Strafgericht
zu prüfen (BVerfGK 10, 270 ). Die Aufbewahrung der
Blutproben gemäß § 81a Abs. 3 StPO bis zum
Abschluss des Strafverfahrens begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
37
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
38
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.