BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1048/03 -
des Herrn O ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt,
denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
2
Die Rüge des Beschwerdeführers, das vom
Landgericht gegen ihn verhängte vorläufige Berufsverbot
verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, ist unbegründet. Das
Landgericht hat das die Freiheit der Berufswahl des
Beschwerdeführers einschränkende (vgl. BVerfGE 25, 88
zu § 42 Abs. 1 StGB a.F.) vorläufige
Berufsverbot auf die §§ 132 a StPO, 70 StGB gestützt.
Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nur zum Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 93,
213 m.w.N.).
3
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht eine Gefahr der Begehung
vergleichbarer Straftaten durch den Beschwerdeführer bejaht
hat. Im Rahmen seiner Prognoseentscheidung hat das
Landgericht eingehend eine Gesamtwürdigung der Person des
Beschwerdeführers und der Taten vorgenommen. Indem das
Landgericht neben den Tatvorwürfen darauf abgestellt hat, der
Beschwerdeführer sei nach seinem Gutdünken verfahren, habe
seiner Verpflichtung als Geschäftsführer wenig Bedeutung
beigemessen, habe zu keinem Zeitpunkt die Regeln
kaufmännischer Sorgfalt eingehalten und dies auch nicht für
notwendig erachtet, hat es auch die Person des
Beschwerdeführers gewürdigt, nämlich seine im Rahmen seiner
Berufsausübung erkennbar gewordene Haltung. Dass das
Landgericht dem Umstand des langen Zurückliegens der
vorgeworfenen Taten ausdrücklich keine erhebliche Bedeutung
beigemessen hat, ist angesichts der erheblichen Tatvorwürfe
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer trotz des Alters von 60 Jahren
nicht vorbestraft ist, ist nicht von derartigem Gewicht, dass
sich wegen deren Nichterwähnung der Schluss aufdrängt, das
Landgericht habe sich von sachfremden Erwägungen leiten
lassen.
4
Ebensowenig ist verfassungsrechtlich zu
beanstanden, dem Vermögensschutz einer Vielzahl von Personen
unter Berücksichtigung der Schwere der Tatvorwürfe und des
Gesamtschadens von 11,4 Mio. DM den Rang eines wichtigen
Gemeinschaftsguts einzuräumen. Auch wenn die Kammer nicht
ausdrücklich erwähnt hat, dass sie in der vom
Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten im Bereich der Verwaltung fremden Vermögens ein
wichtiges Gemeinschaftsgut konkret gefährdet sieht (vgl.
BVerfGE 44, 105, ; BVerfGE 48, 292 zum
vorläufigen Berufsverbot i.S.d. § 150 BRAO), spricht der
Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe gegen die Überlegung,
die Kammer könnte diese Anforderung an die Verhängung eines
vorläufigen Berufsverbots außer Betracht gelassen haben. Denn
die eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut
begründenden Umstände hat die Kammer benannt, indem sie auf
die Gesamtbetrachtung der vorgeworfenen Taten und die Gefahr
weiterer Straftaten im Bereich der Verwaltung fremden
Vermögens zum Nachteil Dritter abgestellt hat.
5
Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Die
Beschlussgründe lassen im Hinblick auf den erheblichen
Tatvorwurf nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung
und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt haben
könnte.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.