BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1050/07 -
des Herrn O...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der am 14. September 1955 geborene
Beschwerdeführer wendet sich gegen seine disziplinarische
Entfernung aus dem Dienst.
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1. Der Beschwerdeführer war seit 1972
Polizeibeamter des Landes Niedersachsen und wurde am 1. Mai
2000 zum Polizeikommissar ernannt. Er war zuletzt im
Polizeikommissariat L... als Sachbearbeiter im Einsatz- und
Streifendienst sowie im Kriminalermittlungsdienst tätig. Zu
seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und
Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen
Verwarngelder.
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2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts
- Disziplinarkammer - Stade vom 22. September 2005
wurde der Beschwerdeführer eines Dienstvergehens schuldig
befunden und deswegen aus dem Dienst entfernt. Ihm wurde zur
Last gelegt, im Sommer 2003 einen Betrag von 1200 € aus
der zur Aufbewahrung eingenommener Verwarngelder bestimmten
Geldkassette entnommen und von dem Geld private
Verbindlichkeiten beglichen zu haben. Wegen dieses Vorfalls
war er bereits mit - rechtskräftigem - Strafbefehl des
Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 5. März 2004 (21 Cs 133
Js 35799/03) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50
€ verurteilt worden. Die Disziplinarkammer sah hierin einen
Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen
Amtsführung (§ 62 Satz 2 des Niedersächsischen
Beamtengesetzes - NBG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen
Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 62
Satz 3 NBG), zur Gewährleistung einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit (§ 63 Satz 1 NBG) und zur Beachtung von
allgemeinen Richtlinien (§ 63 Satz 3 NBG).
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3. Die gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil eingelegte, auf das Disziplinarmaß beschränkte
Berufung des Beschwerdeführers wies das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2007 zurück.
Der Beschwerdeführer habe im Kernbereich der ihm obliegenden
Pflichten schwer versagt. Ein Dienstvergehen der vom
Beschwerdeführer begangenen Art sei regelmäßig geeignet, das
Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass in
einem solchen Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme sei. Es könnten vorliegend auch keine
gewichtigen und letztlich durchgreifenden Entlastungsgründe
festgestellt werden.
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Mit der am 16. Mai 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Schuldprinzips.
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Obwohl der Beschwerdeführer eine Kernpflicht
aus dem Dienstverhältnis verletzt habe, sei seine Entfernung
aus dem Dienst angesichts der für ihn sprechenden Momente
unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe keine besondere
kriminelle Energie gezeigt. Er habe die Tat sofort
eingeräumt, die Verantwortung dafür übernommen und den
Schaden wieder gutgemacht. Den Strafbefehl habe er
akzeptiert, ohne auf Anwendung des § 46a StGB zu
bestehen. Er habe seinen Dienst über 30 Jahre
beanstandungsfrei versehen, sei zuletzt deutlich
überdurchschnittlich bewertet worden und habe zehn Jahre lang
die Verwarnkasse verwaltet. Diese sei auch nicht ausreichend
kontrolliert worden; das Geld habe er zur Abdeckung einer
finanziellen Notlage entnommen. Insgesamt handele es sich
hier um ein einmaliges Versagen eines Beamten, der ansonsten
seine Verlässlichkeit und Rechtstreue immer unter Beweis
gestellt habe.
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Die durch den Beschwerdeführer verletzte
Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis habe innerhalb der
internen Kultur des Polizeiapparates („cop culture“) heute
nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten,
was schon die Existenz des Begriffes „Niedersachsen-Darlehen“
verdeutliche, der sich für Handlungen wie die von dem
Beschwerdeführer begangene eingebürgert habe.
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Vollkommen außer Acht gelassen hätten die
Gerichte, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf eine zweite
Chance habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Das verfassungsrechtliche Schuldprinzip ist nicht
verletzt.
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a) Das Schuldprinzip folgt aus dem
Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des
Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe
für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche
Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE
57, 250 ; 58, 159 ; 80, 244
; 95, 96 ). Die Strafe muss in einem
gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden
des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 ; 73, 206
; 86, 288 ; 96, 245
). Dem Richter muss grundsätzlich die Möglichkeit
belassen werden, die von ihm verhängte Strafe dem Grad des
Verschuldens und der Schwere des Unrechts anzupassen, die im
Einzelfall gegeben sind. Er darf nicht durch eine zu starre
gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu
verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des
Täters nicht entspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 ;
105, 135 ). Insoweit deckt sich der
Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden
Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205
; 73, 206 ; 86, 288 ). Das
Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl.
BVerfGE 37, 167 ; 46, 17 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504).
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Die Feststellung der Schuld und die Auslegung
der in Betracht kommenden Vorschriften sind dabei in erster
Linie Sache der zuständigen Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem
Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine
Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte (BVerfGE 95, 96
).
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b) Das Oberverwaltungsgericht ist vorliegend
davon ausgegangen, dass dann, wenn sich ein Beamter bei der
Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten
vergriffen hat, die ihm dienstlich anvertraut sind, ein
solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet ist, das
Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören, so dass
grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme sei; diese Indizwirkung entfalle jedoch,
wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende
Entlastungsgründe festzustellen seien. In Übereinstimmung mit
der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
§ 13 BDG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005
- BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, Rn. 38-39
; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG
2 B 42.06 -, Rn. 12 ) hat das
Oberverwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass sich die
Würdigung von Entlastungsgründen gerade nicht nur auf die
Prüfung bestimmter, „anerkannter“ Milderungsgründe wie etwa
das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer
psychischen Ausnahmesituation beschränken dürfe. Es gebe
keinen abschließenden Kanon der bei so genannten
Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe;
vielmehr sei auch nach anderen Entlastungsgründen
vergleichbaren Gewichts zu fragen, die ein Restvertrauen des
Dienstherrn rechtfertigen könnten. Bei der prognostischen
Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren
Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten
sei, gehörten zur Prognosebasis daher alle für diese
Einschätzung bedeutsamen belastenden wie entlastenden
Gesichtspunkte. Diese Rechtsauffassung entspricht dem
Schuldprinzip.
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c) Auch die Anwendung der dargestellten
Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall durch das
Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die für und
gegen den Beschwerdeführer sprechenden Erwägungen umfassend
berücksichtigt. Mit seinen Ausführungen zu dem Gewicht der
ihn entlastenden Umstände begehrt der Beschwerdeführer
lediglich eine von der des erkennenden Gerichts im Ergebnis
abweichende Bewertung beziehungsweise Prognose. Damit kann er
im verfassungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu
beanstanden.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des
Dienstherrn in Polizistenkreisen stellen die
Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten
Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Dies gilt unabhängig
davon, ob diesen Ausführungen in ihrer Allgemeinheit gefolgt
werden kann. Wäre dies so, so wären die Disziplinarbehörden
schon aus generalpräventiven Gründen zur Durchsetzung der
Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums
verpflichtet und könnte dies schon die verhängte Maßnahme
rechtfertigen.
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Soweit der Beschwerdeführer schließlich ein
Recht auf eine „zweite Chance“, welches seine Entfernung aus
dem Dienst verbiete, aus dem Grundsatz herleiten möchte, dass
ein mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbarer Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann
sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und
grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem
späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können
(BVerfGE 45, 187 ), verkennt er, dass dieser
Grundsatz speziell auf den besonders tief gehenden
Grundrechtseingriff der lebenslangen Freiheitsstrafe
zugeschnitten ist und sich nicht in dem vom Beschwerdeführer
erstrebten Sinne eines Rechts auf eine „zweite Chance“
verallgemeinern lässt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des
Arbeitgebers ohne weiteres die außerordentliche fristlose
Kündigung rechtfertigen (vgl. nur BAG, Urteil vom 11.
Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 -, NZA 2004, S. 486).
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2. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.