Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 7. November 2002
- 2 BvR 1053/98 -
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33
Abs. 5 GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen
in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1053/98 -
des Herrn M...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 7. November 2002 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar
ist, sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in
einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit
auszuschließen.
2
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe b der für Bundesbeamte und Richter im
Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes geltenden
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom
1. November 2001 (GMBl S. 918) sind aus Anlass
einer Krankheit beihilfefähig auch die Aufwendungen für
Wahlleistungen bei vollstationärer und teilstationärer
Krankenhausbehandlung. Hierzu gehören im Wesentlichen
einerseits die gesondert berechneten wahlärztlichen
Leistungen gemäß § 22 Abs. 3 der Verordnung zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzveror),
zuletzt geändert durch Art. 35 des
Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl I S. 2702), und andererseits die
gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines
Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 €
täglich nach § 22 Abs. 4 BPflV. In der Praxis
umfassen die Wahlleistungen damit insbesondere die Behandlung
durch den Chefarzt und die Unterkunft im Ein- oder
Zweibettzimmer; die Unterbringung im Zweibettzimmer kann je
nach Standard des jeweiligen Krankenhauses auch allgemeine
Krankenhausleistung sein.
3
2. Nach § 44 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1979 (GVBl S. 368)
- LBG a.F. - erhalten Beamte und
Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die unmittelbaren
Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils
geltenden Vorschriften.
4
Durch Art. V des Gesetzes zur Beseitigung
des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts 1998
(Haushaltsstrukturgesetz 1998 - HStrG 98) vom
19. Dezember 1997 (GVBl S. 686) erhielt § 44
Satz 1 LBG folgende Fassung:
5
Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten
Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und
Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften) mit der
Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer
Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b
der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind.
6
Gemäß der Übergangsregelung in Art. XVI
Abs. 1 HStrG 98 ist für Aufwendungen, die aus Anlass
einer vor dem 1. April 1998 begonnenen stationären
Behandlung entstanden sind, das bis zum 31. März 1998
geltende Beihilferecht anzuwenden. Darüber hinaus bleiben
nach Absatz 2 dieses Artikels die Aufwendungen für
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung nach den bis zum
31. März 1998 geltenden Beihilfevorschriften
beihilfefähig für am 1. April 1998 berechtigte
Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte und Personen, die das
55. Lebensjahr vollendet haben. Art. V HStrG 98 ist
am 1. April 1998 in Kraft getreten (Art. XVII HStrG
98).
7
3. Neben dem Land Berlin haben die Länder
Brandenburg (§ 45 Abs. 3 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes
1999 vom 21. Dezember 1998 ),
Bremen (§ 7 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes
i.d.F. des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 1. März 1994
Beihilfeverordnung i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom
4. April 1995 ),
Niedersachsen (§ 87 c Abs. 3 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes
2002 vom 18. Dezember 2001 ),
das Saarland (§ 98 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes
i.d.F. des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 1995 vom
6. April 1995 ) und
Schleswig-Holstein (§ 95 Abs. 2 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes
1998 vom 23. Januar 1998 S. 37>) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
stationäre Wahlleistungen ausgeschlossen.
8
Demgegenüber sehen die Beihilfevorschriften
des Bundes (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b
BhV), die auch in den Ländern Bayern (Art. 11
Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz), Mecklenburg-Vorpommern
(§ 91 Landesbeamtengesetz), Sachsen (§ 102
Landesbeamtengesetz), Sachsen-Anhalt (§ 88 a
Abs. 1 Landesbeamtengesetz) und Thüringen (§ 87
Landesbeamtengesetz) Anwendung finden, und die
Beihilfeverordnungen in den Ländern Baden-Württemberg
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfeverordnung), Hessen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Beihilfeverordnung),
Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Beihilfeverordnung) und Rheinland-Pfalz (§ 4 Abs. 1
Nrn. 2 und 3 Beihilfeverordnung) weiterhin die
grundsätzliche Beihilfefähigkeit auch der Aufwendungen für
Wahlleistungen vor. Bei der Unterbringung in einem anderen
als einem Drei- oder Mehrbettzimmer wird die
Beihilfefähigkeit allerdings auf die Kosten eines
Zweibettzimmers beschränkt. Außer in Baden-Württemberg ist
dabei ein Eigenbehalt in unterschiedlicher Höhe
vorgesehen.
9
Mit der am 22. Juni 1998 erhobenen
Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen die
Änderung des § 44 Satz 1 LBG durch Art. V
HStrG 98 richtet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5, Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG.
10
Er ist 1959 geboren, seit 1988 Richter am
Amtsgericht im Dienste des Landes Berlin, verheiratet und hat
zwei - 1990 und 1992 geborene - Kinder. Für ihn
gelten nach Maßgabe des § 7 des Berliner Richtergesetzes
in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl S. 642) die
Vorschriften für Landesbeamte - und damit auch die
Beihilfevorschriften - entsprechend.
11
Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde
trägt er im Wesentlichen vor: Aufgrund der zum 1. April
1998 wirksam gewordenen Änderung des § 44 LBG habe er
den privaten Versicherungsschutz für sich und seine Familie
um die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer
Krankenhausbehandlung erweitern müssen, wodurch sich die
monatliche Versicherungsprämie von 486,65 DM auf
616,30 DM erhöht habe. Die angegriffene
Beihilferegelung, die stationäre Wahlleistungen insgesamt von
der Beihilfefähigkeit ausschließe, verletze unter dem
Gesichtspunkt des bundeseinheitlichen Beihilfestandards die
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Gerade in der
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen unterscheide sich das
Leistungssystem der Versorgung der privat versicherten
Beamten im Krankheitsfall grundlegend vom Leistungsprofil der
gesetzlichen Krankenversicherung.
12
Die Neuregelung verstoße zudem gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Für Versorgungsempfänger,
Schwerbehinderte und Personen, die das 55. Lebensjahr
bei Inkrafttreten vollendet haben, bleibe es auch künftig bei
der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen. Hingegen seien
Beamte und Richter, die - wie der
Beschwerdeführer - nicht zu diesen Gruppen zählten,
jedoch Ehegatten und Kinder zu versorgen hätten, von
Ansprüchen für Wahlleistungen ausgeschlossen. Ein
rechtfertigender Grund für diese Differenzierung sei nicht zu
erkennen.
13
Die angegriffene Regelung sei schließlich
unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der sogenannten
unechten Rückwirkung nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer
habe auf den Fortbestand des bisherigen bundeseinheitlichen
Beihilfestandards vertrauen dürfen. Zwar müssten auch Beamte
und Richter zur Haushaltssanierung beitragen; dies
rechtfertige aber nicht, das Vertrauen einer ganzen
Beamtengeneration in den Fortbestand der Fürsorgepflicht zu
entwerten, zumal weniger eingreifende, aber gleich wirksame
Mittel zur Kostensenkung im Beihilfewesen - etwa die
Einführung von Eigenanteilen - zur Verfügung
stünden.
14
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Abgeordnetenhaus von Berlin Stellung genommen. Es hält sie
für unzulässig und zudem auch für unbegründet.
15
Der Beschwerdeführer sei durch die
angegriffene Neuregelung weder gegenwärtig noch unmittelbar
in seinen Rechten verletzt. Die Änderung seines privaten
Krankenversicherungsschutzes sei seine eigene Entscheidung.
Auch sei ihm zuzumuten, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu
erschöpfen.
16
Das gegenwärtige System der Beihilfe sei kein
Bestandteil der verfassungsrechtlich garantierten
Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht sei auch
nicht mittelbar verletzt; der für die Krankenversicherung zur
Verfügung stehende Teil der Alimentation müsse grundsätzlich
nur so bemessen sein, dass aus ihm die Prämien einer im
Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten
Krankenversicherung beglichen werden könnten. Die
angegriffene Neuregelung verstoße ferner nicht gegen die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn; sie führe nicht zu einer
Krankenhausversorgung unterhalb des Maßes des medizinisch
Zweckmäßigen oder gar Notwendigen und bedeute deshalb keine
unzumutbare Belastung des Beamten. Die Angemessenheit der
Beihilfe könne nicht nach einem traditionellen
Anspruchsniveau der Beamtenschaft festgelegt werden. Die
Verfassung fordere keinen spezifischen, für den
Landesgesetzgeber verbindlichen Beihilfestandard. Die
Regelung verstoße schließlich auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz. Alter, Familienstand und
Kinderzahl des Beamten würden bei der Besoldung durch
unterschiedliche Zuschläge berücksichtigt. Auch die
Übergangsvorschrift des Art. XVI HStrG 98 sei
verfassungskonform; hier werde willkürfrei an das Alter und
bei der Gruppe der Schwerbehinderten an das Vorliegen
besonderer Voraussetzungen in der Person des jeweils
Betroffenen angeknüpft und insoweit das Vertrauen dieser
Personengruppen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen
geschützt.
17
2. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
und die Bayerische Staatsregierung halten die
Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Der
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
Wahlleistungen verletze den einheitlichen Beihilfestandard.
Bei Personen in fortgeschrittenem Lebensalter könne die
finanzielle Auswirkung des Ausschlusses 3 v.H. der
Besoldungs- oder Versorgungsbezüge erreichen. Das am
bundesweiten Beihilfestandard orientierte Gefüge aus
Alimentation und ergänzender Fürsorgeleistung werde erheblich
gestört, weil der für die Regelung der Besoldung nach
Art. 74 a GG zuständige Bund aufgrund der
vorgegebenen Einheitlichkeit der Besoldung auf diese
Veränderung des Gefüges in einem Land nicht reagieren
könne.
18
3. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie die Regierung des Saarlandes halten die
Verfassungsbeschwerde für zulässig, jedoch unbegründet. Das
Grundgesetz umfasse kein Recht des Beamten auf Gewährung von
Beihilfen für die Kosten stationärer Wahlleistungen.
19
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat
mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss der
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer
Behandlung zulässig sei, seit der Entscheidung des Zweiten
Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht
mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien
derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese
Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
21
Der Beschwerdeführer wird durch die innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG angegriffene
Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl.
BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ). Sie hat
ihn zu einer Entscheidung über den Umfang seines
Krankenversicherungsschutzes veranlasst, die er später
- zumindest für die Vergangenheit - nicht mehr
rückgängig machen kann. Um den bisherigen Standard seiner
Versorgung im Krankheitsfall aufrechtzuerhalten und eine
erneute Risikoprüfung oder eine Wartezeit zu vermeiden,
musste der Beschwerdeführer gemäß § 178 e
Satz 2 VVG innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
der Regelung seinen Krankenversicherungsschutz entsprechend
erweitern.
22
Auch ohne ein Verwaltungsverfahren steht
unmittelbar aufgrund des § 44 Satz 1 LBG in der
seit 1. April 1998 geltenden Fassung fest, dass für
Wahlleistungen keine Beihilfe mehr bewilligt werden darf. Der
Beschwerdeführer müsste also spätestens bei stationärer
Aufnahme in einem Krankenhaus entscheiden, ob hinsichtlich
der Unterbringung und ärztlichen Behandlung dennoch
Wahlleistungen oder nur die Regelleistungen in Anspruch
genommen werden sollen (vgl. BVerfGE 90, 128
).
23
Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus
Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde darauf zu
verweisen, zunächst den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu
beschreiten (vgl. dazu BVerfGE 71, 305 ;
75, 108 ; 79, 1 ). Die vorherige
Anrufung der Fachgerichte ist dem Beschwerdeführer wegen
nicht mehr korrigierbarer Dispositionen nicht zumutbar.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung gemäß § 44
Satz 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG) in der
Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinen gemäß Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG geschützten Rechten; diese
Regelung ist mit dem Grundgesetz und dem sonstigen
Bundesrecht vereinbar.
25
Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht
verletzt.
26
1. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar
geltendes Recht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9,
268 ; 11, 203 ) und enthält einen
Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 15, 167
) sowie eine institutionelle Garantie des
Berufsbeamtentums. Darüber hinaus begründet die Norm ein
grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein
hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung
betrifft (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 43, 154
; 64, 367 ). Mit den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33
Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien
gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während
eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens
unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich
anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332
; 70, 69 ; 83, 89 ). Hierzu
gehören die Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 43, 154
; 46, 97 ; 83, 89 )
und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 <14,
16 ff.>; 76, 256 ; 99, 300
).
27
a) Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt
gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit
geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5
GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung,
den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle
oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form
von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von
solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht
nicht (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223
; 83, 89 ).
28
b) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre
Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl.
BVerfGE 83, 89 ). Dieser muss Vorkehrungen treffen,
dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei
Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch
Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht
gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende
Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse
oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von
Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet
sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung
von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten
Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend
hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht
mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch
über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.
Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung
nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfang freistellen. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe,
da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung
konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose
Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die
Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 83, 89
).
29
c) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den
Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten
und seiner Familie zu sorgen. Das gegenwärtige System der
Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich
geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen
muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten
einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung
krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der
Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich
ist (vgl. BVerfGE 83, 89 m.w.N.). Die Alimentation
wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die
Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von
krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen
Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang
erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten
oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet wäre. Bei
einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht
eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe
geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs-
und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip
konkretisieren (vgl. BVerfGE 58, 68 ).
30
2. Hieran gemessen ist die angegriffene
Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die
Inanspruchnahme sogenannter Krankenhauswahlleistungen ist zur
Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und
ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall nicht notwendig.
Die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die der Beamte
für solche Wahlleistungen getätigt hat, ist deshalb von der
Fürsorgepflicht nicht geboten (a). Das Alimentationsprinzip
ist ebenfalls nicht - auch nicht mittelbar im Hinblick
auf den Zusammenhang zwischen Dienstbezügen und
Beihilfeleistungen - verletzt. Entschließt sich der
Beamte, für die mögliche Inanspruchnahme von
Krankenhauswahlleistungen erhöhte Versicherungsprämien aus
seiner Besoldung zu erbringen, so ist dies auf den Umfang der
vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation ohne Einfluss; denn
es handelt sich hierbei nicht mehr um Vorsorge für im
Krankheitsfall notwendige Aufwendungen (b).
31
a) Beamte bleiben bei stationärer Behandlung
in einem Krankenhaus auch dann im Genuss einer vollen
medizinischen Versorgung, wenn sie auf Wahlleistungen
verzichten und lediglich die allgemeinen
Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung in
Anspruch nehmen; diese sind weiterhin uneingeschränkt
beihilfefähig.
32
aa) Die Inanspruchnahme der allgemeinen
Krankenhausleistungen gewährleistet nach der gegenwärtig
geltenden Bundespflegesatzverordnung (BPflV) eine
medizinische Vollversorgung. Nach § 2 Abs. 2 BPflV
sind unter "allgemeinen Krankenhausleistungen" alle
diejenigen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen zu
verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der
Erkrankung des Patienten für dessen medizinisch zweckmäßige
und ausreichende Versorgung notwendig sind (vgl. dazu
Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz,
Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Band 1,
Anm. II. 1. und 2. zu § 2 BPflV; Tuschen/Quaas,
Bundespflegesatzverordnung, 4. Aufl., Erl. zu § 2
BPflV). Es handelt sich bei den allgemeinen
Krankenhausleistungen nicht etwa um eine Versorgung unterhalb
des Maßes des medizinisch Zweckmäßigen oder gar Notwendigen.
Dass die Behandlung durch den gewählten Chefarzt statt durch
die sonst zuständigen Ärzte des Krankenhauses grundsätzlich
medizinisch notwendig wäre, ist nicht ersichtlich. Überdies
besagt die Formulierung, die medizinisch zweckmäßige
Versorgung sei "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
des Krankenhauses" zu erbringen, dass das gesamte im
Krankenhaus versammelte medizinische Können und Wissen, auch
soweit es nur bei besonders spezialisierten Ärzten oder bei
Chefärzten besteht, in die Behandlung des Patienten
einzubringen ist, sofern dies im Einzelfall angezeigt ist. Je
nach dem Zustand des Patienten kann daher das Eingreifen des
Chefarztes auch im Rahmen der allgemeinen
Krankenhausleistungen erforderlich und dem Patienten
geschuldet sein (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Anm. II. 6. zu
§ 2 BPflV). Erfordert etwa eine schwierige Operation die
besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten des Chefarztes, so
kann dessen Tätigwerden nicht davon abhängig gemacht werden,
dass der Patient - kraft einer besonders großzügigen
Beihilferegelung oder einer entsprechenden
Versicherung - dafür ein besonderes Honorar zahlt. Auch
eine aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung in
einem Ein- oder Zweibettzimmer wird durch den allgemeinen
Pflegesatz abgegolten (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 1983
- 9a RV 19/82 -, Breithaupt, Sammlung von
Entscheidungen aus dem Sozialrecht 1983, S. 799).
Gleiches gilt für eine aus medizinischen Gründen notwendige
Aufnahme einer Begleitperson des Patienten. Übersteigen die
an eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung
zu stellenden Anforderungen die Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses, muss es den Patienten in ein geeignetes
anderes Krankenhaus verlegen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O.,
Anm. II. 7., 11. zu § 2 BPflV). Es kommt hinzu, dass
Unterbringung und Behandlungsmöglichkeiten in der allgemeinen
Pflegeklasse der meisten Krankenhäuser in den vergangenen
Jahrzehnten erheblich verbessert worden sind (vgl. dazu OVG
Bremen, ZBR 1980, S. 181 ). Dadurch wird auch bei
einem Verzicht auf kostenaufwändige Wahlleistungen eine den
heutigen Ansprüchen genügende und den Heilerfolg fördernde
stationäre Behandlung des Beamten im Krankenhaus
gewährleistet.
33
Der Dienstherr erfüllt mithin seine
Fürsorgepflicht auch dann, wenn er dem Beamten im Fall eines
notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an
den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche
Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt. Aus der
Fürsorgepflicht schuldet der Dienstherr, soweit die
notwendige Absicherung der Beamten für den Krankheitsfall
durch ein Beihilfesystem erfolgt, angemessene Beihilfen zu
den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen, d.h. bei
einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig
anzusehenden stationären Behandlung. Dem ist genügt, wenn er
(weiterhin) für die allgemeinen Krankenhausleistungen
Beihilfe gewährt, d.h. sich auf das Maß des medizinisch
Gebotenen beschränkt.
34
bb) Für die Beantwortung der Frage, ob die
nach Fürsorgegrundsätzen geleistete ergänzende Beihilfe
angemessen ist, kommt es auf ein traditionelles
Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an. Das
Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss
vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die
Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer
Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig
in Anspruch genommenen Behandlungsformen. Die
Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungen im stationären
Bereich präge seit jeher das Verständnis des Beamten von der
ihm zugewandten Fürsorge des Dienstherrn und mache ihn aus
der Sicht Dritter zum Privatpatienten schlechthin. Die
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bestimme das gesamte
Leistungssystem der Versorgung der privat versicherten
Beamten im Krankheitsfalle und unterscheide dieses in seinem
Wesen grundlegend vom Leistungsprofil der gesetzlichen
Krankenversicherung. Im Hinblick darauf gehöre die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen zum
Kernbereich der Beihilfe (BVerwG, a.a.O., S. 214).
35
Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden
sollte, die Gewährung von Beihilfen in dem bisherigen Umfang
sei unveränderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Dies
ergibt sich schon aus der historischen Entwicklung. Die
Beihilferegelungen, soweit sie Aufwendungen auch für
stationäre Wahlleistungen erfassen, gehen zurück auf die
Verhältnisse vor Inkrafttreten der Bundespflegesatzverordnung
vom 25. April 1973 (BGBl I S. 333). Die
Krankenhausleistung "Zweibettzimmer" war nur dann
beihilfefähig, wenn diese Unterbringung aus medizinischen
Gründen notwendig war (vgl. Wienke/Thalau, MedR 1999,
S. 361 ). Zumindest in den letzten Jahren vor
Inkrafttreten der Beihilfevorschriften am 1. April 1959
konnte von den Beihilfeberechtigten aber in aller Regel eine
ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit
der Unterbringung in einem Zweibettzimmer beigebracht werden.
Dies mag den Bundesminister des Innern bewogen haben, in den
Beihilfevorschriften von 1959 eine Pauschalregelung (mit
Abschlag) für alle Fälle der Unterbringung in einer besseren
als der dritten Pflegeklasse (heute: allgemeine Pflegeklasse)
zu treffen und die Aufwendungen hierfür generell als
beihilfefähig zu behandeln. Die Grundlage hierfür ist jedoch
mit dem Inkrafttreten der Bundespflegesatzverordnung
entfallen (vgl. oben unter C. I. 2. a> aa>). Bei der
Anpassung der Beihilfevorschriften an die
Bundespflegesatzverordnung blieben zwar die Wahlleistungen
bei stationärer Behandlung weiterhin im bisherigen Umfang
beihilfefähig; das bedeutete aber nicht, dass diese Wahrung
des Besitzstands als verfassungsrechtlich geboten anzusehen
wäre (vgl. Hoffmann, ZBR 1992, S. 207 f.).
36
Die Krankenhausbehandlung nach dem
Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß
§ 2 Abs. 2 BPflV stellt im Übrigen nicht nur einen
sozialen Mindeststandard dar. Die erbrachten Leistungen sind
auch nicht etwa als eine Unterstützung von Hilfsbedürftigen
im Krankheitsfall zu verstehen, sondern Inhalt
versicherungsrechtlicher Ansprüche. Die beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht gebietet gegenwärtig nicht, einem Beamten als
Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach
der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt
ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch
gebotene Behandlung garantiert wird. Der Beamte kann ohne
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden,
dass er entweder auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen
verzichtet oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch
Abschluss einer (erweiterten) Versicherung trifft, die auch
die Kosten von Wahlleistungen deckt und die zu vertretbaren
Konditionen erhältlich ist. Insoweit hat er nach Wegfall der
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen nach
Maßgabe des § 178 e VVG Anspruch auf Abschluss
eines (ergänzenden) Versicherungsvertrages nach dem
einschlägigen Tarif für Wahlleistungen bei stationärer
Heilbehandlung ohne erneute Risikoprüfung und ohne
Wartezeiten sowie ohne einen versicherungsmedizinischen
Zuschlag für den Einschluss eventueller Gesundheitsstörungen;
dieser bietet ihm im Ergebnis denselben Schutz wie bisher
(vgl. Präve, VersR 1998, S. 397).
37
b) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
verstößt weder unmittelbar noch mittelbar gegen das
Alimentationsprinzip.
38
aa) Sind vom Dienstherrn in Konkretisierung
der Fürsorgepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten
einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall
- unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge -
zu treffen und genügt die Ausgestaltung der Beihilfe auch
nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
stationäre Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine
verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation
nicht entstehen. Ein Beamter, der Wahlleistungen weiter in
Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden
Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen
Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine
Dienstbezüge so zu verwenden, wie er es möchte. Verwendet er
einen Teil seiner Dienstbezüge für eine auch Wahlleistungen
umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber
einer "beihilfekonformen" Versicherung erhöht ist, kann er
die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn
unter Berufung auf das Alimentationsprinzip "in Rechnung
stellen" (vgl. BVerfGE 83, 89 ).
39
Das gilt auch, soweit die dem Beamten zu
gewährende Alimentation den Unterhalt seiner Familie und die
Zahl seiner Kinder zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 44,
249 ; 81, 363 ; 99,
300 ). Dies geschieht bereits durch den
je nach Familienstand und Kinderzahl unterschiedlich hohen
Familienzuschlag (vgl. §§ 39, 40 BBesG i.V.m. Anlage V
zum BBesG). Zwar wird ein Beamter mit Familie höhere
Krankenversicherungsprämien als ein Alleinstehender
aufzuwenden haben. Das ändert aber nichts daran, dass der
Dienstherr auch einem Beamten mit Familie nur Vorkehrungen
zur Abdeckung der Kosten einer erforderlichen
Krankheitsvorsorge schuldet; dem ist durch die hier
angegriffene Ausgestaltung der Beihilfe Genüge getan. In
welchem Umfang der Beamte sich und seine Familie auch für
solche Aufwendungen versichert, die zur medizinisch gebotenen
Behandlung im Krankheitsfall nicht erforderlich sind,
unterliegt seiner eigenen Disposition.
40
bb) Der angegriffenen Regelung des Landes
Berlin steht kein rechtlich zwingender, auch für Vorschriften
der Länder geltender bundeseinheitlicher Beihilfestandard
entgegen, den das Land bei Konkretisierung der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die
durch Bundesgesetz geregelte Alimentation zu beachten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar aus dem wechselseitigen
Aufeinanderbezogensein von Alimentation einerseits und
ergänzender, von Bund und Ländern je selbst zu regelnder
Beihilfe andererseits gefolgert, dass die Länder bei der
Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden
Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation
als einen amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits nicht
gefährden dürften. Dies geschehe indes, wenn das im
Beihilfestandard festgeschriebene Leistungsniveau in
quantitativer und qualitativer Hinsicht dadurch eine
deutliche Einbuße erleide, dass ganze Aufwendungsarten, für
die typischerweise Beihilfen bundesweit gewährt würden, oder
Aufwendungen, für die seit jeher, jedenfalls aber während
eines langen Zeitraums Beihilfe gewährt worden sei und die
zum Kern der Leistungsgewährung gehörten, generell und von
vornherein von der Beihilfegewährung ausgeschlossen würden.
Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung
eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im
Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 ).
41
Dem ist nicht zu folgen. Die Länder haben sich
bei ihren Vorschriften nur an das Bundesrecht selbst, nicht
auch an die tatsächlichen Voraussetzungen zu halten, von
denen der Bundesgesetzgeber jeweils in sachverwandten
Regelungsbereichen (hier bei der Bemessung der Alimentation)
ausgehen kann und auch ausgegangen ist. Ein Land kann sich
bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der
Fürsorgepflicht (vgl. dazu unten unter C. IV.), wie hier
bei den Vorschriften über die Beihilfe, von einem solchen
"Standard" auch dann entfernen, wenn es ihm nicht vorab
gelingt, eine Änderung des Standards herbeizuführen. Ein
derartiger Zwang zur Vereinheitlichung wäre mit der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren (vgl.
Schnellenbach, Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in:
Verwaltungsrecht im Dienste der Verfassung Bundesverfassungsgericht/Hrsg. für das Verwaltungsarchiv
2002>, S. 2 ). Eine Pflicht des
Bundesgesetzgebers, in Erfüllung der Alimentationspflicht die
Besoldung oder Versorgung zu erhöhen, wenn Aufwendungen für
Wahlleistungen bei stationärer Behandlung aufgrund von
Bestimmungen der Länder nicht mehr beihilfefähig sind,
besteht nicht. Wie oben unter C. I. 2. a) aa) dargelegt,
genügen die Länder der aus der Fürsorgepflicht folgenden
Verpflichtung, die Alimentation ergänzende Leistungen zum
Ausgleich besonderer Belastungen des Beamten im
Krankheitsfall zu gewähren, auch dann, wenn sie Aufwendungen
für Krankenhauswahlleistungen von der Beihilfefähigkeit
ausnehmen.
42
Die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im
Krankenhaus steht mithin zur Disposition des jeweiligen
Landes. Dieses kann unter Beachtung der
verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich Beihilfen auch
dort reduzieren, wo dies einem überlieferten Bild der
Beihilfengewährung nicht entspricht. Das gilt auch für den
Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen,
solange dem Beamten die Möglichkeit bleibt, ohne Gefährdung
seines amtsangemessenen Unterhalts die objektiv notwendige
medizinische Behandlung zu erlangen.
43
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
ist ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44
1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber
Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden
Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam
sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl.
BVerfGE 48, 346 ; 103, 310 ).
45
2. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre
Wahlleistungen wirke sich auf die Beihilfeberechtigten je
nach Familienstand, Kinderzahl und Alter unterschiedlich aus,
so dass insoweit Differenzierungen geboten seien. Die
Nichtberücksichtigung der angeführten Merkmale ist jedoch
nicht zu beanstanden; die unterschiedlichen Auswirkungen der
Neuregelung auf die Beihilfeberechtigten je nach
Familienstand, Kinderzahl und Alter fordern keine Ausnahmen
oder Einschränkungen beim Wegfall der Beihilfefähigkeit von
Wahlleistungen für bestimmte Personengruppen. Bereits das
Besoldungsrecht trägt diesen Unterschieden Rechnung, indem es
Alter, Familienstand und Kinderzahl des Beamten bei der
Besoldung durch die Dienstaltersstufen (vgl. § 27 BBesG)
und den Familienzuschlag (§§ 39 - 41 BBesG
i.V.m. Anlage V zum BBesG) berücksichtigt.
46
b) Auch die Übergangsvorschrift des
Art. XVI des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach bleiben für
am 1. April 1998 vorhandene Versorgungsempfänger,
Schwerbehinderte und Personen, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, sowie deren beihilfeberechtigte Angehörige
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung
nach den bis zum 31. März 1998 geltenden
Beihilfevorschriften beihilfefähig. Für diese Personengruppen
wurde im Gesetzgebungsverfahren durch Nachfrage bei den
privaten Krankenversicherungsunternehmen ermittelt, dass
ihnen nach Änderung des Beihilferechts eine ergänzende
Versicherung für Wahlleistungen nicht oder nicht mehr zu
zumutbaren Beiträgen möglich sei (vgl. die Begründung zu
Art. XVII des Haushaltsstrukturgesetzes 1998, Drucks.
13/2100 des Abgeordnetenhauses von Berlin, S. 16). Wenn
der Gesetzgeber an diesen Sachverhalt eine beihilferechtliche
Besserstellung der genannten Personengruppen knüpft, so ist
dies verfassungsrechtlich vertretbar. Die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn hat sich grundsätzlich an der besonderen Art der
Hilfsbedürftigkeit des Beamten zu orientieren.
47
c) Die angegriffene Regelung verstößt auch
nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Beamten
im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu Aufwendungen für
Wahlleistungen gewährt werden. Wird der Landesgesetzgeber
innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig (vgl. dazu
unten unter C. IV.), können sich die davon Betroffenen zur
Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen
Ländern berufen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 16, 6
; 17, 319 ; 42, 20 ; 51, 43
; 76, 1 ; stRspr).
48
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im
Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl.
BVerfGE 52, 303 ; 67, 1 ; 70, 69
; 71, 255 ), ist ebenfalls nicht
verletzt. Der Beamte darf nicht ohne Weiteres auf den
unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung
vertrauen. Dies gilt insbesondere im Beihilferecht, wo schon
in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und
mit weiteren Änderungen zu rechnen war. Deshalb war der
Beschwerdeführer schon bisher gehalten, erhöhte Flexibilität
in seinen Dispositionen zur ergänzenden Krankenversicherung
zu zeigen und seinen Versicherungsschutz laufend zu
überprüfen (vgl. BVerfGE 83, 89 ).
49
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in
§ 44 Satz 1 LBG in Verbindung mit der
Übergangsvorschrift des Art. XVI HStrG 98
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Abschaffung
der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei
stationärer Behandlung entspricht der ergänzenden Funktion
der Beihilfe. Hierüber wird seit nunmehr fast 20 Jahren
öffentlich diskutiert; entsprechende Rechtsänderungen in den
Ländern Bremen, Hamburg und dem Saarland vor derjenigen in
Berlin wurden in der Fachpresse kritisch begleitet und sind
seit Jahren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der
Beschwerdeführer musste also mit einer Änderung, wie sie im
Jahre 1998 in Berlin wirksam geworden ist, rechnen. Schon
deshalb durfte der Gesetzgeber dem Interesse an der zu
erwartenden Haushaltsersparnis bei der Abwägung mit dem
Vertrauensinteresse am Fortbestand der bisher geltenden
Beihilferegelung, in das nur verhältnismäßig geringfügig
eingegriffen worden ist, den Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE
48, 403 ; 50, 386 ).
50
Dem Land Berlin steht für die angegriffene
Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz zu.
51
1. Nach Art. 74 a Abs. 1 GG
erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf
die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach
Art. 73 Nr. 8 GG ausschließlich zuständig ist. Der
Begriff der "Besoldung" im Sinne des Art. 74 a
Abs. 1 GG ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche in
Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, also
nicht nur Geld-, sondern auch Sachbezüge. Auch Beihilfe und
freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besoldung in
diesem Sinne (vgl. BVerfGE 62, 354 ). Mit dem
Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz hat
der Bundesgesetzgeber seine ihm durch Art. 74 a GG
verliehene Gesetzgebungskompetenz nur für den Bereich der
Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Soweit er von seinem
vorrangigen Gesetzgebungsrecht (Art. 72 Abs. 1 GG)
keinen Gebrauch gemacht hat, ist den Ländern Raum zu eigener
Gestaltung belassen; sie sind deshalb befugt, die durch die
Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation
mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene
Vorschriften festzulegen (vgl. BVerfGE 62, 354
).
52
2. Der Berliner Landesgesetzgeber hat auch
nicht gegen die ihm obliegende verfassungsrechtliche Pflicht
zu bundesfreundlichem Verhalten in ihrer Bedeutung als
Kompetenzausübungsschranke verstoßen (vgl. dazu BVerfGE 12,
205 <239, 254>; 14, 197 ; 32, 199
; 43, 291 ; 92, 203 ).
Lediglich mittelbare Auswirkungen einer kompetenzgemäßen
Regelung eines Landes auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
wären nur im Falle eines offenbaren Missbrauchs des
Gesetzgebungsrechts durch das Land erheblich (vgl. BVerfGE 4,
115 ; 14, 76 ; 61, 149 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000
- 2 BvL 8/99 u.a. -, ZBR 2001, S. 206
). Von einem solchen Missbrauch kann hier keine
Rede sein. Wie oben unter C. I. 2. b) bb)
dargelegt, fehlt es bereits an einer rechtserheblichen
- unmittelbaren oder mittelbaren - Auswirkung des
Wegfalls der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
stationäre Wahlleistungen auf die Amtsangemessenheit der dem
Beamten von Verfassungs wegen geschuldeten Alimentation.
Diese Begrenzung der in Erfüllung der Fürsorgepflicht
gewährten Beihilfe vermindert nicht den Teil der
Dienstbezüge, der nach Aufbringung der Prämien für eine im
Umfang des medizinisch Notwendigen erforderliche,
beihilfekonforme Krankenversicherung für den Lebensunterhalt
des Beamten und seiner Familie verbleiben muss (vgl. BVerfGE
83, 89 ).