BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1054/02 -
des Herrn Dr. H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Der verfassungsrechtliche Maßstab für
Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip ist geklärt. Art. 13 Abs. 1 GG
verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als
Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine
geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der
Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar
bleibt. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine
angemessene Begründung der Zwangsmaßnahme Sorge zu
tragen.
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Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält
und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der
Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt,
wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn
solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen
ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung
nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung
der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des
§ 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 71, 64 ).
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Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat
die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahmen zu schaffen
und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren
(vgl. BVerfGE 96, 44 ). Er muss den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die
Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen
Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von
vornherein entgegenzutreten (BVerfGE 103, 142
). Der Eingriff in Art. 13
Abs. 1 GG muss in angemessenem Verhältnis zu der Schwere
der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts
stehen; ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur
Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein;
dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss die
Durchsuchung den Erfolg versprechen, geeignete Beweismittel
zu erbringen (vgl. BVerfGE 20, 162 ;
71, 64 ). Von der Einhaltung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit hat sich der Richter aufgrund
eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen zu überzeugen
(vgl. BVerfGE 96, 44 ).
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2. Dieser verfassungsrechtliche Maßstab ist
gewahrt. Bereits das Amtsgericht hat den konkreten Tatvorwurf
beschrieben, indem es dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat,
als einer der Verantwortlichen in einem Unternehmen der
Transportbetonbranche an Quoten- und Preisabsprachen
beteiligt gewesen zu sein. Die vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit wird bezeichnet. Der
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wird auch insoweit
seiner Begrenzungsfunktion gerecht, als er detailliert die
Gegenstände nennt, nach denen gesucht werden darf.
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Selbst wenn hinsichtlich der Begründung des
Tatvorwurfs durch das Amtsgericht verfassungsrechtliche
Bedenken gegen den Durchsuchungsbeschluss bestehen, so werden
diese durch die Begründung des Landgerichts ausgeräumt. Das
Landgericht begründet den konkreten Tatverdacht mit einer
detaillierten Zeugenaussage, die es auf ihre Glaubhaftigkeit
hin überprüft. Der Umstand, dass der Tatverdacht und die
Person des Zeugen nicht näher konkretisiert worden sind, wird
mit ermittlungstaktischen Gründen belegt.
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Die landgerichtliche Entscheidung lässt auch
erkennen, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist.
Die Schwere des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der
Wohnung wurde zu dem konkreten Tatverdacht und der Schwere
der Tat in ein Verhältnis gesetzt. Der Tatverdacht wird vom
Landgericht mit einer detaillierten Zeugenaussage belegt. Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei
umfangreichen kartellrechtlichen Absprachen von verschiedenen
Herstellern der Betontransport-Industrie nicht um eine bloß
geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt (vgl. § 81
Abs. 2 GWB). Die Durchsuchung war zur Aufklärung
geeignet, ein milderes Mittel nicht erkennbar. Unter diesen
Umständen war der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG
verhältnismäßig und noch hinreichend begründet.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.