BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1056/04 -
des Herrn D...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
rechtlichen Folgen einer Verzögerung beim Widerruf der
Asylanerkennung.
2
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
3
Die den angegriffenen Entscheidungen
zugrundeliegende Annahme, § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
sehe die Unverzüglichkeit des Widerrufs nicht im Interesse
des davon betroffenen Ausländers vor, sondern ausschließlich
im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung
seiner Rechtsposition als anerkannter Asylberechtigter,
entspricht der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung
herrschenden Auffassung (BVerwG, Beschluss vom
27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, S. 741
; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.
Januar 2000 - 6 A 12169/99.OVG -, InfAuslR 2000, S. 468;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - JURIS; OVG
Niedersachsen, Urteil vom 10. Januar 1997 - 1
L 3062/96 - JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
21. April 1997 - 11 A 10920/97 - JURIS;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1997, - A
14 S 2854/96 - AuAS 1997, S. 162; zustimmend Marx,
AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73, Rn. 169; Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand August 2002, § 73 AsylVfG,
Rn. 21; a.A. VG Frankfurt InfAuslR 2000, S. 469
; VG Stuttgart, InfAuslR 2003, S. 261
). Sie ist nach den geltenden Maßstäben für die
verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr) nicht
zu beanstanden.
4
Die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer auch
nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG,
dass sie angesichts der festgestellten Schutzrichtung des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Verletzung seiner Rechte
durch den nicht unverzüglich erfolgten Widerruf verneint hat.
Dabei kommt es auf die von der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfene Frage, inwieweit belastende Entscheidungen, die
eine Norm des geltenden Rechts verletzen, unter Berufung auf
Art. 2 Abs. 1 GG unabhängig von der Schutzrichtung der
verletzten Norm abgewehrt werden können, nicht an. Der
Verwaltungsgerichtshof misst der Schutzrichtung des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ersichtlich die Bedeutung zu, dass das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
bereits objektivrechtlich nicht gegen diese Bestimmung
verstößt, wenn es die darin bezeichnete Statusentscheidung in
Fällen, in denen ein Widerruf nicht unverzüglich erfolgte,
später noch widerruft. Diese Auslegung ist nicht willkürlich
und auch sonst verfassungsrechtlich ebensowenig zu
beanstanden wie das zugrundeliegende Verständnis von Sinn und
Zweck des Unverzüglichkeitsgebots. Zielt die Verpflichtung zu
unverzüglichem Widerruf allein auf die alsbaldige Beseitigung
der Statusentscheidung, so spricht von Verfassungs wegen
nichts dagegen, sie für den Fall eingetretener Verzögerung
nicht als Verbot der Nachholung zu verstehen. Bei verzögertem
Widerruf liegt nach diesem Verständnis ein Rechtsverstoß nur
darin, dass die Statusentscheidung nicht bereits früher
widerrufen wurde, nicht aber darin, dass sie jetzt noch
widerrufen wird. Die Frage, ob eine unter Verstoß gegen
einfaches Recht ergangene Widerrufsentscheidung den
Betroffenen unabhängig vom Schutzzweck der verletzten Norm in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG
verletzt, stellt sich unter dieser Voraussetzung nicht.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.