BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1061/05 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung
eines Gefangenen in die Beschäftigung bei einem in der
Anstalt tätigen privaten Unternehmen.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in
der Justizvollzugsanstalt B. Im Juni 2003 löste ihn die
Anstalt aufgrund eines Diebstahlsverdachts von der bis dahin
von ihm wahrgenommenen Nebentätigkeit als Einkaufshelfer bei
einem privaten Unternehmen ab, das auf der Grundlage eines
mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die
Justizvollzugsanstalt, geschlossenen Vertrages die
Einkaufsstelle für Gefangene in der Anstalt (§ 22 Abs. 1
StVollzG) betreibt. Das Landgericht Karlsruhe hob mit
Beschluss vom 8. Juli 2004 die Ablösungsverfügung auf,
nachdem der Beschwerdeführer vom Verdacht des Diebstahls
rechtskräftig freigesprochen worden war. Den Antrag des
Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in seine Tätigkeit als
Einkaufshelfer lehnte die Justizvollzugsanstalt durch
Verfügung vom 22. Juli 2004 mit der Begründung ab, das
betreffende Privatunternehmen wolle ihn nicht wieder
beschäftigen und die Anstalt könne ihm daher die
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht ermöglichen.
3
2. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer
Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
4
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend
Stellung, dass nach Eingang der gerichtlichen Entscheidung,
mit der die Ablösungsverfügung aufgehoben worden war, die
Angelegenheit mit dem Verantwortlichen des
Betreiberunternehmens erörtert worden sei. Dieser habe aber
mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer „nicht erneut als
Einkaufshelfer beschäftigen möchte.“ Bei dieser Sachlage habe
keine Möglichkeit bestanden, dem Beschwerdeführer zur
Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit zu verhelfen. Der
Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei der Ablehnung
seiner erneuten Beschäftigung als Einkaufshelfer nicht um
eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, sondern um eine
Entscheidung des in der Anstalt mit der Durchführung des
Gefangeneneinkaufs betrauten Kaufmanns handele, der unter den
von der Anstalt zugelassenen und vorgeschlagenen Gefangenen
selbst seine Einkaufshelfer auswähle und diese für ihre
Tätigkeit auch entlohne. Es handele sich bei der Tätigkeit
als Einkaufshelfer nicht um eine zugewiesene Arbeit gemäß
§ 41 StVollzG. Der Rechtsweg nach § 109 StVollzG
sei nicht eröffnet.
5
Das Landgericht holte telefonisch eine
Stellungnahme des innerhalb des Betreiberunternehmens für die
Einkaufsstelle in der Anstalt zuständigen Verkäufers ein.
Dieser erklärte, dass er sich nach längerer Überlegung
entschieden habe, den Beschwerdeführer ungeachtet des
zwischenzeitlichen Verlaufs des Strafverfahrens nicht wieder
zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber
unter Benennung zweier Zeugen vorgetragen, der Vertreter des
Unternehmens habe sich ihm gegenüber am 17. August 2004 über
die Behauptung der Justizvollzugsanstalt, er sei zu einer
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht bereit,
völlig überrascht geäußert und erklärt, eine solche Äußerung
nie getan zu haben; wenn es nach ihm gehe, könne der
Beschwerdeführer jederzeit wieder bei ihm anfangen. Das
Landgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die
unternehmerische Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht
wieder zu beschäftigen, sei zu respektieren.
Entscheidungsprozesse des privaten Unternehmens, welches
weder Vollzugsinteressen des Beschwerdeführers noch solche
der Justizvollzugsanstalt verfolge, könnten nicht Gegenstand
einer Gefangenenbeschwerde sein. Die Justizvollzugsanstalt
sei zwar zur Beseitigung der Folgen der gerichtlich
aufgehobenen Ablösungsverfügung verpflichtet. Sie müsse dem
Privatunternehmen jedoch die Wiederbeschäftigung des
Beschwerdeführers lediglich antragen, was hier geschehen
sei.
6
3. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 6.
Juni 2005 als unzulässig, da es nicht geboten sei, die
Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu
ermöglichen.
7
1. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Justizvollzugsanstalt habe
selbst darüber entscheiden müssen, ob er wieder als
Einkaufshelfer zu beschäftigen sei, und dies nicht dem
privaten Unternehmen überlassen dürfen. Das Landgericht habe
den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt.
8
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat
von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
9
3. Ab November 2005 ist der Beschwerdeführer
wieder als Einkaufshelfer beschäftigt worden. Er begehrt
gleichwohl eine Entscheidung über seine
Verfassungsbeschwerde, da er einen Amtshaftungsprozess gegen
das Land Baden-Württemberg wegen der Ablösung von seiner
Tätigkeit und der zwischenzeitlichen Nichtwiedereinsetzung in
diese betreibe. Die Verfahrensakten dieses Prozesses sind
beigezogen worden. Das Landgericht Karlsruhe hat die
Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers mit Urteil vom
26. September 2006 abgewiesen und in den
Entscheidungsgründen unter anderem auf eine Bindungswirkung
des Beschlusses des Landgerichts vom 29. September 2004
verwiesen, die der Feststellung einer Amtspflichtverletzung
wegen der unterlassenen Wiedereinsetzung als Einkaufshelfer
entgegenstehe. Das Verfahren ist derzeit beim
Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig.
10
1. Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer
liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe
unter 3.). Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
der Justizvollzugsanstalt und des Landgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip. Die landgerichtliche Entscheidung
verletzt ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
11
2. Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der mit
der Wiederbeschäftigung des Beschwerdeführers als
Einkaufshelfer eingetretenen Erledigung seines
Rechtsschutzbegehrens zulässig.
12
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts besteht das Rechtsschutzinteresse
für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung des ihr
zugrundeliegenden Begehrens unter anderem dann fort, wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer
weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247
; 91, 125 ; 99, 129
). Dies ist vorliegend der Fall, da die
angegriffene landgerichtliche Entscheidung
dem Beschwerdeführer im Rahmen seines
Amtshaftungsprozesses als bindend entgegengehalten
wird.
13
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
14
a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf
das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE
35, 202 ; 45, 187 ;
64, 261 ; 98, 169 ;
116, 69 ). Arbeit im Strafvollzug ist ein
wichtiges Mittel der sozialen Integration. Nach dem
Resozialisierungskonzept, für das der Gesetzgeber sich mit
dem Strafvollzugsgesetz entschieden hat, ist die
Gefangenenarbeit zentrales Instrument des
verfassungsrechtlich gebotenen Behandlungsvollzuges (vgl.
BVerfGE 66, 199 ; 98, 169 <172,
206 ff.>; BVerfGK 3, 101 ). Der
Gesetzgeber sieht in der Arbeit nach Maßgabe der
§§ 37 ff. StVollzG einen Weg, um Fähigkeiten zur
Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit
nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern
(vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 - 2
BvR 725/07 -, juris). Arbeit dient der Entfaltung der
Persönlichkeit. Durch sie erfährt der Einzelne Achtung und
Selbstachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, NJW 2002,
S. 2023 ).
15
Um den Anforderungen des
Resozialisierungsgebotes an die Behandlung der
Strafgefangenen gerecht werden zu können, muss die
Vollzugsbehörde die öffentlichrechtliche Verantwortung für
die Rechtsstellung des Gefangenen bei der zugewiesenen
Pflichtarbeit (§§ 37, 41 StVollzG) mindestens in Gestalt
einer Leitungsgewalt beibehalten (vgl. BVerfGE 98, 169
<209, 211>). Soweit Gefangene Pflichtarbeit nicht in
einem Eigenbetrieb der Anstalt verrichten, sondern die
Leitung der einzelnen Arbeitsvorgänge gemäß § 149 Abs. 4
StVollzG einem privaten sogenannten Unternehmerbetrieb
übertragen wird, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der
vertraglichen Beziehungen mit diesem sicherzustellen, dass
der Gefangene weiterhin unter ihrer öffentlichrechtlichen
Verantwortung verbleibt und nicht völlig in den privat
geleiteten Betriebsablauf eingegliedert wird (vgl. BVerfGE
98, 169 <209, 211>; siehe auch Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 10. Aufl. 2005, Einleitung Rn. 45, § 149 Rn.
2; Däubler/Spaniol, in: Feest
5. Aufl. 2006, § 41 Rn. 13; Feest/Lesting, ebd.,
vor § 1 Rn. 12; Matzke/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 149 Rn.
7; Lohmann, Arbeit und Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen,
2002, S. 254 f.). Entscheidungen über die Zuweisung zur
Pflichtarbeit und über die Ablösung von zugewiesener
Pflichtarbeit bleiben danach auch dann originäre Aufgabe der
Vollzugsbehörde und sind als Behandlungsmaßnahme (vgl.
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG) unter Berücksichtigung
vollzuglicher wie grundrechtlicher Belange zu treffen, wenn
der betreffende Gefangene in einem privaten
Unternehmerbetrieb beschäftigt wird. Dem Unternehmen ist
lediglich eine fachlich-technische Leitungsbefugnis
eingeräumt (§ 149 Abs. 4 StVollzG).
16
b) Unabhängig von der Frage, wie weit nach dem
Strafvollzugsgesetz und nach dem Grundgesetz allgemein die
Einräumung von Entscheidungsbefugnissen an Unternehmen gehen
kann, die Gefangene beschäftigen, darf die Zuordnung von
Entscheidungsbefugnissen und Verantwortung von Verfassungs
wegen jedenfalls nicht so beschaffen sein, dass Gefangene für
ihr Arbeitsverhältnis betreffende Ansprüche unter Umständen
überhaupt keinen handlungs- und verantwortungsfähigen
Adressaten mehr vorfinden oder dass Ansprüche trotz
grundrechtlicher Bedeutung nicht als solche anerkannt werden,
weil versäumt wurde, Arbeitsverhältnisse des Gefangenen
überhaupt als Rechtsverhältnisse auszugestalten, die auch für
den Gefangenen Rechte - sei es im Verhältnis zur Anstalt oder
zum privaten Unternehmen - begründen. Mit dem
grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel
der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE
35, 202 ; 116, 69
, m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis
einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im
Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69
), mit dem Grundsatz, dass auch die
Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer
das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen
Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116,
69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der
Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland
anzusiedeln. Grundrechtserhebliche Belange, für die der
Gefangene rechtlichen Schutz erwarten darf, müssen entweder,
wie im Fall des freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39
Abs. 1 StVollzG), durch privatrechtliche Ansprüche gegenüber
dem Unternehmer oder durch öffentlichrechtliche
Verantwortlichkeiten der Anstalt geschützt sein. Das
Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend das
arbeitsbezogene Resozialisierungskonzept des
Strafvollzugsgesetzes gerade und nur im Hinblick darauf als
verfassungskonform angesehen, dass für die
Beschäftigungsverhältnisse der Gefangenen, soweit sie nicht
als freie (§ 39 Abs. 1 StVollzG) dem Schutz des
Arbeitsrechts unterstehen, eine öffentlichrechtliche
Verantwortlichkeit der Anstalt besteht (vgl. BVerfGE 98, 169
<206, 209 f., 211>).
17
c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Im Bereich des
Strafvollzugsrechts wird Art. 19 Abs. 4 GG durch
§§ 109 ff. StVollzG auf der Ebene des einfachen
Rechts konkretisiert. Dieses Prozessrecht ist im Lichte des
Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen und anzuwenden (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NJW 1993, S. 3188 f. und
vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 1758/97 -, NStZ-RR 1999, S.
28 f.). Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt
umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die
Vollzugsbehörde als Voraussetzungen ihrer Entscheidung alle
Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrundegelegten
Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE
70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -,
NStZ-RR 1998, S. 121 ff.; Beschluss vom
1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S.
430 f.; Beschluss vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -,
NStZ 1999, S. 428 f.).
18
4. Den daraus sich ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffene
Entscheidung der Justizvollzugsanstalt und der angegriffene
Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Sowohl die
Justizvollzugsanstalt als auch das Landgericht haben die
grundrechtlichen Anforderungen an den Umgang mit dem Begehren
des Beschwerdeführers grundlegend verkannt, indem sie davon
ausgegangen sind, die Anstalt könne sich hinsichtlich der
Wiederbeschäftigung des Beschwerdeführers ohne weiteres
darauf beschränken, dem Privatunternehmen diese lediglich
anzutragen.
19
a) Die Justizvollzugsanstalt hatte die
angegriffene Verfügung lediglich mit dem Hinweis auf die
ablehnende Haltung des privaten Betreibers begründet, ohne
Rechtsgründe für die Maßgeblichkeit dieser ablehnenden
Haltung anzugeben. Im Verfahren vor dem Landgericht hat sie
die Auffassung vertreten, bei dieser Tätigkeit handele es
sich nicht um zugewiesene Arbeit im Sinne des § 41
StVollzG. Um welche Art der Tätigkeit nach Maßgabe der
§§ 37 ff. StVollzG es sich stattdessen gehandelt
haben soll, hat sie nicht festgestellt. Mit der Frage, wie
die vom Beschwerdeführer ausgeübte Einkaufshelfertätigkeit in
das die Gefangenenarbeit betreffende Regelwerk des
Strafvollzugsgesetzes (§§ 37 ff. StVollzG)
rechtlich einzuordnen ist, hat auch das Landgericht sich
nicht auseinandergesetzt, sondern ohne diesbezügliche Klärung
entschieden, dass die Anstalt zu einer über die bloße
Anregung der Wiederbeschäftigung hinausgehenden Einflussnahme
auf das Betreiberunternehmen nicht verpflichtet war. Schon
dies ist im Hinblick auf die dargestellten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht nachvollziehbar.
20
Eine nähere Prüfung erübrigte sich nicht etwa
im Hinblick darauf, dass die Frage der rechtlichen Einordnung
als zugewiesene Arbeit oder Pflichtarbeit, für die eine
öffentlichrechtliche Verantwortung besteht, mit
Selbstverständlichkeit zu verneinen wäre.
21
Es ist schon unklar, ob nur die Einordnung als
zugewiesene Arbeit im engeren Sinne - im Unterschied zu
zugewiesenen sonstigen Beschäftigungen und Hilfstätigkeiten
nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (für insoweit
unterscheidenden Wortgebrauch s. etwa § 43 Abs. 2
Satz 1 StVollzG) - verneint werden sollte, oder ob von Arbeit
im gleichfalls gebräuchlichen weiteren, insbesondere sonstige
Beschäftigungen im Sinne des § 37 StVollzG sowie
Hilfstätigkeiten einschließenden Sinne die Rede sein sollte
(für die gebräuchliche, im Strafvollzugsgesetz unter anderem
in den Überschriften des Fünften Titels und der
§§ 41 ff. angelegte extensive Verwendung des
Begriffs der Arbeit und für einen entsprechend weiten Begriff
der Pflichtarbeit s. statt vieler Lohmann, Arbeit und
Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen, 2002, S. 62 ff.,
66 ff.; Däubler/Spaniol, in: Feest
a.a.O., Rn. 4 zu § 41). Zu berücksichtigen wäre
jedenfalls, dass die im Strafvollzugsgesetz angelegte und in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hervorgehobene öffentlichrechtliche Verantwortung - die die
Anstalt mit der Annahme, es gehe hier nicht um zugewiesene
Arbeit, abzuweisen suchte - sich nicht nur auf Arbeit im
erwähnten engeren Sinne, sondern auch auf sonstige
Beschäftigungen und Hilfstätigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE
98, 169 ).
22
Auch wenn man von einem weiten Verständnis des
Begriffs der Arbeit ausgeht, bleibt unklar, unter welchem
rechtlichen Gesichtspunkt die Anstalt die Einordnung als
zugewiesene Arbeit verneint hat. Hier kommen verschiedene
Gesichtspunkte in Betracht.
23
Der Umstand, dass ein Gefangener sich zu einer
Tätigkeit freiwillig bereitfindet und sie sogar ausdrücklich
erstrebt, schließt ihre Einordnung als Pflichtarbeit oder
unter die Arbeitspflicht fallende Hilfstätigkeit im Sinne des
§ 41 Abs. 1 StVollzG offensichtlich nicht aus. Dies
zeigt sich schon in den Zustimmungsvorbehalten des § 41
StVollzG, denen zufolge Zuweisung und Freiwilligkeit der
Arbeitsaufnahme gerade nicht in einem Gegensatzverhältnis
stehen (s. etwa § 41 Abs. 1
Satz 2 StVollzG; vgl. auch Däubler/Spaniol, in:
Feest
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 41 Rn. 2 f.;
Matzke/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle, a.a.O., § 41
Rn. 11). Die in § 41 StVollzG festgeschriebene
Arbeitspflicht stellt in Fällen einer vom Gefangenen selbst
angestrebten Tätigkeit das Äquivalent für die
Arbeitsverpflichtung dar, die unter den Bedingungen des
freien Arbeitsmarktes Rechtsfolge eines ebenfalls aus freien
Stücken eingegangenen Arbeitsvertrages ist. Sie stellt
sicher, dass der Gefangene seine zunächst freiwillig
übernommene Tätigkeit kontinuierlich und mit einer
Verlässlichkeit ausführt, die ihn auf ein Erwerbsleben in
Freiheit vorbereitet.
24
Es versteht sich daher auch nicht von selbst,
dass es der Einordnung einer Tätigkeit als zugewiesene
Arbeit, zu der der Gefangene nach erfolgter Zuweisung
verpflichtet ist, entgegenstünde, wenn eine Tätigkeit
lediglich neben einer anderen, hauptsächlich zugewiesenen
Arbeit verrichtet wird. Zwar kann dem Gefangenen Arbeit nicht
in beliebigem Umfang gegen seinen Willen zugewiesen werden;
schon von daher unterliegt eine nicht vom Willen des
Gefangenen gedeckte Zuweisung von Nebentätigkeiten neben
einer bereits zugewiesenen anderen, hauptsächlich zu
verrichtenden Arbeit Grenzen (vgl. zu den zeitlichen Grenzen
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 37 StVollzG;
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 41 Rn. 4). Daraus
ergibt sich aber nicht mit einer jede nähere Prüfung
erübrigenden Notwendigkeit, dass eine zusätzliche
Nebentätigkeit nicht - auch soweit der Gefangene, aus welchen
Gründen auch immer, nicht verpflichtet ist, ihre Zuweisung
(§ 37 StVollzG) gegen seinen Willen hinzunehmen - im
Einverständnis zugewiesen werden könnte. Denn die Möglichkeit
der Zuweisung von Arbeit und daher auch die Einordnung einer
Arbeit als zugewiesene und eine daran anknüpfende
Pflichtigkeit nach § 41 StVollzG hängen, wie ausgeführt,
nicht davon ab, dass die Zuweisung ohne Zustimmung des
Gefangenen erfolgen kann.
25
Auch aus der Feststellung der
Justizvollzugsanstalt, die Auswahl - aus Vorschlägen der
Anstalt - und Entlohnung der Einkaufshelfer erfolge durch das
Betreiberunternehmen, folgte jedenfalls nicht ohne weiteres,
dass es sich bei der Tätigkeit als Einkaufshelfer bei einem
die Einkaufsstelle gemäß § 22 StVollzG betreibenden
Unternehmen nicht um zugewiesene Arbeit im Sinne des
Strafvollzugsgesetzes handelt, die unter der
öffentlichrechtlichen Verantwortung der Justizvollzugsanstalt
verbleiben muss. Ob die Anstalt berechtigt ist, innerhalb der
Anstalt für Betreiberunternehmen geleistete Gefangenenarbeit
zuzulassen, für die Entgeltansprüche nicht gemäß § 43
StVollzG als öffentlichrechtliche (vgl.
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 43 Rn. 2, m.w.N.),
sondern gegenüber dem privaten Betreiber entstehen und die
auch sonst in wesentlichen Hinsichten nicht unter der
öffentlichrechtlichen Verantwortung der Anstalt stehen, ist
gerade die Frage. Wenn allein mit dem Hinweis auf
Abweichungen von dem Regime, welches das Strafvollzugsgesetz
für zugewiesene Arbeit vorsieht, geschlossen werden könnte,
dass die unter solchen Abweichungen verrichtete Arbeit von
Gefangenen keine zugewiesene ist und nicht unter der
entsprechenden öffentlichrechtlichen Verantwortung der
Anstalt steht, hätten die Anstalten es in der Hand, sich
ihrer kraft Gesetzes bestehenden öffentlichrechtlichen
Verantwortung zu entziehen.
26
Der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt
fehlte es nach alledem an einer rechtlich auch nur
ansatzweise tragfähigen Begründung. Indem das Landgericht
versäumt hat, zu prüfen, wie die vom Beschwerdeführer
ausgeübte Tätigkeit als Einkaufshelfer sich in das Regelwerk
des Strafvollzugsgesetzes einfügt und ob es mit den
Regelungen dieses Gesetzes zur Gefangenenarbeit vereinbar
ist, dass die Anstalt dem als Betreiber der Einkaufsstelle
tätigen privaten Unternehmen im Verhältnis zu dort
beschäftigten Gefangenen mehr als bloß technische und
fachliche Leitungsaufgaben überträgt (vgl. § 149 Abs. 4
StVollzG; zur Auslegung dieser Bestimmung BT-Drucks 7/918, S.
64; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 149 Rn. 2), hat es
seine Entscheidung schon nicht in der verfassungsrechtlich
gebotenen Weise an rechtlichen Maßstäben orientiert.
27
b) Die Bedeutung der Grundrechte des
Beschwerdeführers wurde auch darüber hinaus verkannt.
28
aa) Einer Nebentätigkeit der vom
Beschwerdeführer ausgeübten Art und der Beschaffenheit des
Rechtsverhältnisses, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird,
kommt Bedeutung für die Resozialisierung des Ausübenden auch
unabhängig davon zu, ob sie einfachrechtlich als zugewiesene
Pflichtarbeit im Sinne der § 37, § 41 StVollzG
einzuordnen ist. Die Bedeutung der Gefangenenarbeit als
Resozialisierungsmittel ist nicht auf Pflichtarbeit im Sinne
dieser Bestimmungen beschränkt (vgl. nur BVerfGE 98, 169
zur Arbeit in einem freien
Beschäftigungsverhältnis). Eine Nebentätigkeit der vom
Beschwerdeführer ausgeübten Art kann zusätzliche Gelegenheit
zur Erzielung von Einnahmen, zur Entwicklung lebensdienlicher
Fähigkeiten, zum Erwerb von Achtung, zur Förderung der
Selbstachtung, und damit zur Verbesserung der Voraussetzungen
für ein künftiges straffreies Leben in Freiheit (s.o. unter
III.3.a) vermitteln. Vor allem ist es - nicht nur, aber auch
- unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht
hinnehmbar, dass ein Gefangener bei einem privaten
Unternehmer Arbeit in einem rechtsfreien Raum leistet, in dem
grundrechtserhebliche Belange, für die er rechtlichen Schutz
erwarten darf, weder durch privatrechtliche Ansprüche
gegenüber dem Unternehmer noch durch öffentlichrechtliche
Verantwortlichkeiten der Anstalt geschützt sind (s. unter
III.3.b). Dies haben weder die Justizvollzugsanstalt noch das
Gericht berücksichtigt. Sie haben hinsichtlich der
Entscheidung über die Wiederbeschäftigung des
Beschwerdeführers jede über eine bloße Anregung an das
Betreiberunternehmen hinausgehende Verantwortlichkeit der
Anstalt verneint. Zugleich bestanden angesichts des
Umstandes, dass kein dem Arbeitsrecht unterliegendes freies
Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt (§ 39
Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfGE 98, 169
; Däubler/Spaniol, in: Feest
a.a.O., S. 62 ff.) vorlag, keine Anhaltspunkte dafür,
dass anstelle der verneinten Verantwortlichkeit der Anstalt
in diesem Punkt eine privatrechtliche Verantwortlichkeit des
Betreiberunternehmens gegenüber dem Beschwerdeführer
bestanden hätte; jedenfalls hat weder die Anstalt noch das
Landgericht den Beschwerdeführer hierauf verwiesen oder die
Rechtslage insoweit geprüft. Damit wurde dem grundrechtlichen
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen am
Resozialisierungsziel orientierten Strafvollzug nicht
Rechnung getragen.
29
Die grundrechtliche Relevanz der Entscheidung
über eine Wiederbeschäftigung nach Freispruch von dem
Straftatvorwurf, der der Ablösung von einer zugewiesenen
Arbeit zugrundelag, zeigt sich bereits darin, dass der Entzug
von Arbeit im Katalog der Disziplinarmaßnahmen aufgeführt
ist, die gegen einen Strafgefangenen verhängt werden können
(§ 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG; zum tiefgreifenden
Charakter des in einer solchen Disziplinarmaßnahme liegenden
Grundrechtseingriffs vgl. Walter, in: Feest
a.a.O., § 103 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O.,
§ 103 Rn. 5). Für eine dauerhafte Ablösung von der
Arbeit, die bereits aufgrund ihrer zeitlichen Wirkungsdauer
über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 7
StVollzG hinausgeht, verlangt die obergerichtliche
Rechtsprechung nicht nur eine ausreichende
Sachverhaltsermittlung der Vollzugsbehörde (vgl. OLG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 3
Ws 1055/04 u.a. -, juris), sondern auch eine Prüfung der
Widerrufsvoraussetzungen der § 49 Abs. 2 VwVfG,
§ 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG
Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. April 2005 - 1
Ws 506/04 - sowie vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04 -, juris).
Auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
disziplinarische Maßnahme handelte, verdeutlicht dies, dass
die Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Tätigkeit
nicht durch den bloßen Verweis auf eine ablehnende Haltung
des privaten Betreibers der Kontrolle anhand rechtlicher
Maßstäbe entzogen werden konnte.
30
bb) Das Landgericht hat zudem auch
ausgehend von seiner unzutreffenden Auffassung, die Anstalt
könne sich ohne weiteres auf eine ablehnende Haltung des
Betreibers der Einkaufsstelle zurückziehen, seine aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 2,
318 ) dadurch verletzt, dass es allein
aufgrund einer telefonischen Auskunft des zuständigen
Verkäufers entschieden hat, ohne dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf eine ihm gegenüber bekundete
Weiterbeschäftigungsbereitschaft des Unternehmens und der
damit aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die telefonisch
nunmehr bekundete ablehnende Haltung auf einer von der
Anstalt unbeeinflussten Willensbildung beruhte.
31
5. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf den dargelegten Grundrechtsverletzungen. Der
landgerichtliche Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache
an das Landgericht Karlsruhe zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des
landgerichtlichen Beschlusses wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts gegenstandslos.
32
6. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.