BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1064/08 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
am 9. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 - 3 B
63/08 DE - und des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2008 - 2 M
130/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG
zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen
Kindes.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 1979 geborener
kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2003 in
das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag
wurde abgelehnt. Nach dem Ende des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer wegen Passlosigkeit geduldet. Der
Beschwerdeführer hat ein in Afrika lebendes Kind. Er ist
zudem Vater einer am 3. März 2006 geborenen Tochter, die
deutsche Staatsangehörige ist. In einem auf die Feststellung
der Vaterschaft gerichteten familiengerichtlichen Verfahren
stimmte die allein sorgeberechtigte Kindesmutter am
24. Oktober 2006 der von dem Beschwerdeführer am
9. Mai 2006 abgegebenen Erklärung über die Anerkennung
seiner Vaterschaft zu.
3
2. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007
ordnete das Amtsgericht Borna die Mediation unter Leitung des
Jugendamtes an, um auf diese Weise eine einvernehmliche
Erklärung zu dem von dem Beschwerdeführer begehrten Umgang
mit seiner Tochter zu erreichen. Ein betreuter Umgang sollte
danach zunächst in den Räumlichkeiten der Diakonie
stattfinden.
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3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die
Ausländerbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mit
Bescheid vom 21. Februar 2008 ab. Eine familiäre
Lebensgemeinschaft setze voraus, dass der getrennt lebende
Elternteil zumindest einen Teil der elterlichen Betreuungs-
und Erziehungsaufgaben wahrnehme. Die Kindesmutter habe den
Kontakt zu dem Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des
Kindes abgebrochen, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt
habe. Der Beschwerdeführer habe sein Umgangsrecht erst im
Juni 2007 gerichtlich durchsetzen können. Nach der
Einschätzung des Jugendamtes vom 12. Oktober 2007 und
einer Stellungnahme der Diakonie vom 2. Oktober 2007 sei
es noch nicht zu einer emotionalen Bindung zu dem Kind
gekommen. Auch sei der Kontakt von der Kindesmutter weiterhin
nicht erwünscht. Die Erziehung des Kindes werde von dieser
wahrgenommen. Der von dem Beschwerdeführer geleistete
Erziehungsbeitrag sei durch die Betreuungsleistungen der
Mutter ersetzbar und habe keine eigenständige Bedeutung für
die Entwicklung des Kindes. Die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Kind gehe derzeit nicht über eine
bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus und entfalte daher keine
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen.
5
4. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch
wurde bislang nicht entschieden. Nachdem die Ausländerbehörde
des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter dem 25. April
2008 die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun
angekündigt und einen Rückführungstermin auf den 2. Juni
2008 bestimmt hatte, beantragte der Beschwerdeführer im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der
Abschiebung. Der Umgang mit seiner Tochter finde etwa alle
zwei Wochen statt. Im Zeitraum von Ende Juni 2007 bis zum
6. März 2008 hätten zehn Umgangskontakte stattgefunden.
Hierzu legte der Beschwerdeführer Bescheinigungen der
Diakonie vom 20. August 2007, 18. März 2008 sowie
19. Mai 2008 vor. Zu der angeordneten Mediation sei es
bislang nicht gekommen, da die Kindesmutter ihre Mitwirkung
verweigere. Der aktuellen Bescheinigung der Diakonie sei zu
entnehmen, dass es inzwischen zu einer emotionalen Bindung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter gekommen
sei. Auch wenn das Umgangsrecht aufgrund der weitgehenden
Verweigerungshaltung der Kindesmutter nur kurz ausgeübt
werde, seien die Kontakte regelmäßig und ein eigener
Erziehungsbeitrag erkennbar. Eine Aufenthaltsbeendigung hätte
zur Folge, dass der Kontakt zum Kind vollständig abbrechen
würde. Der Beschwerdeführer werde in der von ihm vor dem
Amtsgericht beantragten erneuten Anhörung geltend machen, den
bisher gewährten Umgang auch ohne Begleitung auszuweiten.
Zudem sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt
und beabsichtige, diese zu ehelichen. Sobald die hierzu
erforderlichen Unterlagen vorlägen, könne er die Befreiung
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen.
Nach Erteilung der Arbeitserlaubnis habe er eine
Arbeitsstelle gefunden.
6
Die Ausländerbehörde trug im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, es lägen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Tochter in einer familiären
Beziehung lebe. Der Beschwerdeführer erbringe keine
nennenswerten Betreuungsleistungen oder väterlichen Beistand.
Er spiele im Leben seiner Tochter nicht die Rolle einer
verantwortlichen väterlichen Bezugsperson. Eine
schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung in Form einer
Beistandsgemeinschaft liege nicht vor. Das Jugendamt habe
unter dem 12. Oktober 2007 mitgeteilt, dass die Tochter
nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Soweit der
Beschwerdeführer vortrage, etwa alle zwei Wochen Umgang mit
seiner Tochter zu pflegen, sei dies zu pauschal und zeige
nicht auf, welche darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen
er erbringe. Die Erziehung des Kindes liege allein bei der
Kindesmutter. Es sei nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer hierzu finanzielle Beiträge leiste. Ein
Aufenthaltsrecht lasse sich auch nicht aus der vermeintlich
bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen
Staatsangehörigen herleiten. Dies erfordere, dass die
Eheschließung unmittelbar bevorstehe und bereits ein
konkreter Termin bestimmt sei.
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5. Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 lehnte
das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausreise mit Blick auf
Art. 6 GG rechtlich unmöglich sei. Zwar habe er die
Vaterschaft anerkannt, das alleinige Sorgerecht liege aber
nach wie vor bei der Mutter. Soweit Vater und Kind nicht in
einer häuslichen Gemeinschaft lebten, komme es maßgeblich
darauf an, ob ein Verhältnis bestehe, das von Verantwortung
für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes
geprägt sei. Dabei sei maßgeblich auch auf die Sicht des
Kindes abzustellen und im Einzelfall das Bestehen einer
persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das
Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, zu untersuchen. Dem
Erziehungsbeitrag des Vaters müsse eigenständige Bedeutung
für die Entwicklung des Kindes zukommen. Diese
Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht. Nach der vom 19. Mai 2008 datierenden
Bescheinigung der Diakonie sei es seit dem 16. August
2007 zu zwölf Treffen zwischen ihm und seiner Tochter
gekommen, die zunächst jeweils eine Stunde, seit Dezember
2007 jeweils zwei Stunden gedauert hätten. Dem
Beschwerdeführer sei bescheinigt worden, dass zwar eindeutig
eine emotionale Nähe zwischen ihm und seinem Kind bestehe,
diese jedoch durch die Häufigkeit und zeitliche Begrenztheit
in ihrer Qualität beschränkt sei. Es müsse daher bezweifelt
werden, dass es durch die zwölf Treffen in den vergangenen
neun Monaten tatsächlich zu einer persönlichen Verbundenheit
mit dem im März 2008 zwei Jahre alt gewordenen Kind gekommen
sei. Der Beschwerdeführer habe das Kind deutlich weniger als
zwei Mal im Monat gesehen. Fünf der vorgesehenen
Umgangstermine seien durch die Kindesmutter, zwei weitere
durch den Beschwerdeführer abgesagt worden. Aus diesen
Kontakten lasse sich das Bestehen einer schützenswerten
Eltern-Kind-Beziehung noch nicht herleiten. Auch fehlten
zusätzliche Anhaltspunkte wie die Übernahme eines nicht
unerheblichen Betreuungsanteils oder gemeinsam verbrachte
Ferien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nur eine
Begegnungsgemeinschaft darstelle. Auch die beabsichtigte
Eheschließung stehe der Abschiebung des Beschwerdeführers
nicht entgegen. Ein Verlöbnis mit einer deutschen
Staatsangehörigen löse keine aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen aus. Etwas anderes gelte nur, wenn die
Eheschließung sicher erscheine und unmittelbar bevorstehe.
Dies sei vorliegend nicht der Fall.
8
6. Im Beschwerdeverfahren rügte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Beziehung zu
seiner Tochter unzutreffend als bloße Begegnungsgemeinschaft
bewertet worden sei. Die Kindesmutter erschwere den Umgang
mit seinem Kind. Soweit er zwei Termine abgesagt habe, sei
dies auf die Entfernung seines Wohnortes zur Diakonie sowie
seine finanziellen Verhältnisse zurückzuführen gewesen. Da
die Kindesmutter sich weigere, an der vom Gericht
angeordneten Mediation teilzunehmen, verfolge er im
familiengerichtlichen Verfahren die Ausweitung des
Umgangsrechts zu einem unbegleiteten Umgang mit üblichen
Umgangszeiten weiter. Seine Bemühungen um den Umgang mit
seinem Kind dürften nicht durch aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unterlaufen werden. Die Stellungnahme der Diakonie
belege das Bestehen einer emotionalen Bindung zwischen ihm
und seinem Kind. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Fehlen
zusätzlicher Anhaltspunkte für das Führen einer
Lebensgemeinschaft abstelle, verkenne es, dass es bei der
derzeitigen Haltung der Kindesmutter unmöglich sei, derartige
Betreuungsleistungen kurzfristig durchzusetzen. Hierzu
bedürfe es eines langwierigen familienrechtlichen Verfahrens.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig
entsprechende Betreuungsleistungen werde erbringen können. Im
Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung habe er alles in
seiner Macht Stehende getan, diese so rasch wie möglich zu
realisieren. Es sei zu berücksichtigen, dass er seinen
eigenen Lebensunterhalt sichern könne.
9
7. Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 wies
das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die
Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend
davon ausgegangen, dass eine durch Art. 6 GG geschützte
Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter nicht bestehe. Soweit
der Beschwerdeführer dies auf die Verweigerungshaltung der
Kindesmutter zurückführe, komme es nicht darauf an, ob ihm
vorgeworfen werden könne, nur in einer Begegnungsgemeinschaft
mit seinem Kind zu leben. Entscheidend sei allein auf die
Sicht des Kindes abzustellen, ob mit dem Vater tatsächlich
eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden
durch die nicht näher konkretisierte Behauptung des
Beschwerdeführers, er leiste einen eigenen Erziehungsbeitrag,
nicht entkräftet. Im Hinblick auf die beabsichtigte
Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen komme es
entscheidend darauf an, dass objektiv nicht mit dem positiven
Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu
rechnen sei und kein Termin zur Eheschließung feststehe.
10
8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung von
Art. 6 GG. Auch wenn gegenwärtig möglicherweise eine
Lebensgemeinschaft im Sinne der bisherigen Rechtsprechung
noch nicht entstanden sein sollte, sei eine solche im
Entstehen begriffen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden
Stellungnahmen der Diakonie über die begleiteten
Umgangstermine. Die Abschiebung würde das Entstehen einer
solchen Lebensgemeinschaft zukünftig unterbinden. Die
Kindesmutter sei bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts
nicht kooperativ und zu einigen Terminen nicht erschienen.
Auch sei sie nicht bereit, an der von dem Familiengericht
angeordneten Mediation mitzuarbeiten. Sofern die Beziehung zu
seiner Tochter noch nicht vollständig die Qualität einer
Lebensgemeinschaft habe, sei dies auf das Verhalten der
Kindesmutter zurückzuführen. Er unternehme alles in seinen
Kräften Stehende, um den Kontakt zu intensivieren. Eine
Ausweitung des Umgangs mit Hilfe der Jugendhilfeeinrichtungen
und des Familiengerichts sei prognostizierbar. Es handele
sich nicht lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft, die von
dem fehlenden Interesse des Vaters an seinem Kind geprägt
sei. Nach einer Abschiebung wäre die Beziehung zu seiner
Tochter möglicherweise für mehrere Jahre unterbrochen.
11
9. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet.
Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus
Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
; zum verfassungsrechtlichen Schutz des
Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363
; 64, 180 ; BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR
1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ).
13
Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit
einer Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG durch
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen dar und ist insoweit
zulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet. Der
Beschwerdeführer wird in diesem Grundrecht verletzt.
14
1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386
; 76, 1 ; 80, 81 ).
Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen
und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der
Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die
familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß,
das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ). Dabei ist
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei
der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu
berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171
; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen
Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -,
InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 -
2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682
).
15
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet
Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund
formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in
diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft
vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich
erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht
werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ
1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR
260/97 -, juris). Die Entwicklung eines Kindes wird
nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der
Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale
Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49
m.w.N.).
16
Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen
einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen
von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des
Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen
Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in
der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein
(BVerfGK 7, 49 , vgl. auch BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008
- 2 BvR 1830/08 -, Umdr. S. 10-14).
17
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung
sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden
Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind
betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer
räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und
diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ
2006, S. 682 ).
18
2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend
Rechnung. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der
Beschwerdeführer zunächst im Bundesgebiet zu dulden ist,
würdigen das Verwaltungsgericht und – ihm folgend – das
Oberverwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in der
gebotenen Weise.
19
Das Verwaltungsgericht hat zwar die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung
des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen und deren Konkretisierung durch das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt referiert.
Es hat diese Vorgaben jedoch bei der rechtlichen Würdigung
des Sachverhalts außer Acht gelassen und sich allein von
Maßstäben leiten lassen, die sowohl begrifflich („bloße
Begegnungsgemeinschaft“) als auch nach den als Referenz
herangezogenen älteren obergerichtlichen Entscheidungen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden.
Das Verwaltungsgericht hat einerseits im Hinblick auf die
Gewährung von Schutz nach Art. 6 GG überzogene
Anforderungen an die Intensität des familiären Kontaktes
gestellt, andererseits die gegebenen Umstände des
vorliegenden Falls unzureichend berücksichtigt. Mit der
letztlich allein tragenden Erwägung, dass die nachgewiesenen
zwölf Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seiner
Tochter im Zeitraum vom 16. August 2007 bis zum
19. Mai 2008 nicht ausreichten, eine schützenswerte
Eltern-Kind-Beziehung zu begründen, durfte das
Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht abgewiesen
werden.
20
a) Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die
Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem
Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass
der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des
Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen
Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer
familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, Umdr.
S. 15). Soweit das Verwaltungsgericht seine Zweifel am
Bestehen einer schützwürdigen Eltern-Kind-Beziehung auf die
aus seiner Sicht geringe Anzahl der Begegnungen in den
vergangenen neun Monaten stützt, steht diese Wertung nicht im
Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Übernahme von
Verantwortung auch in den spezifischen Formen, die das
Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und verfassungsrechtlichen
Schutz gebieten kann. Demgemäß wäre zu prüfen gewesen, ob die
hier vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das
Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind dem auch
sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die
Vater-Kind-Beziehung gelebt wird.
21
Dies hat das Verwaltungsgericht unterlassen.
Es hat in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt, dass sich der
Beschwerdeführer seit der bereits kurze Zeit nach der Geburt
der Tochter erklärten Anerkennung der Vaterschaft mit Hilfe
der Gerichte um die Feststellung der Vaterschaft sowie die
Einräumung eines Umgangsrechts bemüht und dieses - wenn auch
bislang nicht in dem von ihm begehrten Umfang - durchgesetzt
hat. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass von
den weiteren vorgesehenen Umgangsterminen fünf von der
Kindsmutter und zwei vom Beschwerdeführer abgesagt worden
sind, hat es nicht geprüft, ob und inwieweit dies auf ein
fehlendes Interesse des Beschwerdeführers an der Beziehung zu
seinem Kind zurückzuführen sein könnte, was nach dessen
plausiblen Vortrag nicht ohne Weiteres angenommen werden
kann. Das Verwaltungsgericht hätte in seine Würdigung
schließlich die von der Umgangsbegleiterin in ihrer
Stellungnahme vom 19. Mai 2008 beschriebene
Intensivierung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter einfließen lassen müssen. Da von Verfassungs
wegen zu prüfen ist, ob die Beziehung zwischen dem
umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind von einer
geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägt ist,
darf der Vortrag eines sachkundigen Zeugen, dass aufgrund der
bislang durchgeführten Umgangskontakte eine sich deutlich
abzeichnende, dem Alter des Kindes entsprechende Verdichtung
der Beziehung eingetreten sei, nicht ausgeblendet werden. Das
gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Folgen einer Trennung ein noch sehr kleines Kind
betreffen.
22
b) Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf
stützt, weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem
Inhalt der Verwaltungsvorgänge Anhaltspunkte für ein
Angewiesensein des Kindes auf seinen Vater entnehmen zu
können, orientiert es sich erkennbar an Beistandsleistungen
wie gemeinsam verbrachten Ferien oder anderen intensiven
Formen des familiären Kontaktes, deren Fehlen nach früherer,
mittlerweile überholter Auffassung familiäre Kontakte zur
Qualifikation als bloße Begegnungsgemeinschaft führte, die
dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterfallen
sollte. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet indes
gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der
Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den
umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren
Beschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -,
Umdr. S. 15, im Anschluss an BVerfGK 7, 49
).
23
Bei zutreffender Heranziehung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe hätte das Verwaltungsgericht
sich mit der Stellungnahme der Umgangsbegleiterin vom
19. Mai 2008 auseinandersetzen müssen, um auf diese
Weise den Verlauf der bisherigen Umgangstermine näher zu
würdigen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der
Einschätzung der Umgangsbegleiterin nicht inhaltlich
auseinandergesetzt, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Tochter zunehmend ein Vertrauensverhältnis
entsprechend den Rahmenbedingungen des angeordneten Umgangs
und den entwicklungspsychologischen Voraussetzungen der
Tochter entwickelt habe. Zwar erwähnt das Verwaltungsgericht,
dass nach den Angaben der Umgangsbegleiterin eindeutig von
emotionaler Nähe zwischen Vater und Kind als
Beziehungsqualität gesprochen werden könne, wobei die
Beziehungsqualität durch die Häufigkeit und die zeitliche
Begrenztheit der Kontakte beschränkt sei. Es setzt sich
jedoch weder mit diesen noch den weiteren Angaben der
Umgangsbegleiterin auseinander, dass der Beschwerdeführer
sehr gut und liebevoll auf die emotionalen Befindlichkeiten
seiner Tochter eingehe und altersgerecht mit ihr spiele, er
sie zum Geburtstag und zu Weihnachten sowie anderen
Gelegenheiten beschenkt und ihr Kleidung mitgebracht habe,
die Tochter den Beschwerdeführer erkennbar als ihren Vater
betrachte, dieser weite Wege zur Beratungsstelle auf sich
nehme, sehr kooperativ in der Zusammenarbeit mit der
Beratungsstelle sei und häufigeren Kontakt zu der Tochter
anstrebe, was die Mutter des Kindes jedoch aus subjektiven
Gründen zu verhindern versuche.
24
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden
Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wären.
25
4. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
die angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an
das Verwaltungsgericht zurück. Darauf, ob der im Hinblick auf
die geplante Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer
deutschen Staatsangehörigen gerügte Verfassungsverstoß
vorliegt, kommt es nicht an.
26
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Ankündigung der Abschiebung vom 25. April 2008
richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit
wird von einer Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2,
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
27
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.