BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1064/11 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten:
eintausend Euro) auferlegt.
1
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen
zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit
von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des
Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser
Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden
behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219
).
2
Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden
Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen
Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur
Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR
176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen
näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur
Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss
wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben.
Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem
gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit
in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße
betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht,
stellt einen groben Missbrauch der nicht zur
Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse
des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit
dar.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.