BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1066/08 -
des Herrn Sch – N …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt, weil die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer
erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.