BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1066/13 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 6. November 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 15.
Februar 2013 - StVK 78/2011 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. April 2013
- 1 Ws 120-121/13 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung
nach vorangegangener Erledigterklärung einer Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Februar 1999 wegen
Markenmissbrauchs in fünf Fällen und Subventionsbetrugs unter
Einbeziehung einer im Mai 1995 verhängten Strafe wegen
Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Nachdem die Aussetzung dieser Strafe zur
Bewährung widerrufen worden war, verblieb ein Strafrest von
244 Tagen.
3
Am 29. April 2004 wurde der Beschwerdeführer
durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Betrugs in
52 Fällen und eines weiteren Betrugs unter Einbeziehung einer
im Mai 2002 durch das Amtsgericht Hersbruck verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten wegen Beleidigung und
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu
Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB angeordnet.
4
2. Seit Oktober 2004 wurde die Maßregel
vollzogen. Im März 2008 wurde die Vollstreckung der Maßregel
sowie die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den
Urteilen des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Februar 1999
und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 2004
zur Bewährung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde unter
anderem die Weisung erteilt, keinen Alkohol zu
konsumieren.
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3. Mit Beschluss vom 22. September 2010
widerrief das Landgericht Ansbach die Aussetzungen zur
Bewährung, weil der Beschwerdeführer beharrlich und gröblich
gegen die Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, verstoßen
habe. Seit dem 5. Juli 2011 war der Beschwerdeführer
wieder in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht.
6
4. Die Unterbringung wurde ab Juni 2012
gelockert. Die Lockerungen verliefen beanstandungsfrei. Seit
November 2012 musste sich der Beschwerdeführer, der ansonsten
bei seiner Mutter lebte, lediglich alle 14 Tage zu einem
Therapiegespräch in dem Krankenhaus einfinden.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom
15. Februar 2013 erklärte das Landgericht Ansbach die
angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Die weitere
Vollstreckung der Maßregel sei ungeachtet der vorliegenden
krankhaften seelischen Störung unverhältnismäßig, weil der
Beschwerdeführer nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt
worden sei, die Maßregel insgesamt knapp neun Jahre vollzogen
worden sei, weitergehende Maßnahmen zur Behandlung nicht
erforderlich seien und das Rückfallrisiko nicht aufgrund der
psychiatrischen Erkrankung, sondern aufgrund der
Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers bestehe.
8
Die Vollstreckung der Strafreste setzte das
Gericht demgegenüber nicht zur Bewährung aus. Dies könne
unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Es sei von einer
zumindest mittleren Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Zu
berücksichtigen sei das strafrechtliche Vorleben des
Untergebrachten. Zwar lägen die Straftaten teilweise lange
zurück und habe der Beschwerdeführer nach der im Jahr 2008
erfolgten Entlassung bis zur Wiederaufnahme in den
Maßregelvollzug keine neuen Straftaten begangen. Wegen seiner
Alkoholabhängigkeit und wegen seiner narzisstischen und
dissozialen Persönlichkeit sei aber damit zu rechnen, dass
der Beschwerdeführer erneut Straftaten im Sinne der
Anlassdelikte begehen werde.
9
Die Versagung der Reststrafenaussetzung sei
- auch unter Berücksichtigung der langjährigen
Maßregelvollstreckung - nicht unverhältnismäßig. Neben
der Gefährdung künftiger Betrugsopfer sei die kriminelle
Gesinnung des Beschwerdeführers ebenso zu berücksichtigen wie
der Umstand, dass eine positive Veränderung seiner
Einstellung im Maßregelvollzug nicht habe erreicht werden
können. Diese Feststellung stehe nicht im Widerspruch zu der
Einschätzung, die Fortdauer der Maßregel sei
unverhältnismäßig, denn die bei den jeweiligen Prüfungen zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte deckten sich nur
teilweise.
10
6. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde stützte der Beschwerdeführer darauf, dass seine
erfolgreiche Lockerungserprobung nicht hinreichend
berücksichtigt worden sei. Zudem habe er bis zum Widerruf der
Strafaussetzung zweieinhalb Jahre straffrei in Freiheit
gelebt. In der Gesamtschau mit der langen Unterbringungsdauer
sei die Versagung der Reststrafenaussetzung
unverhältnismäßig.
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7. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die
sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Nichtaussetzung der Vollstreckung der verbliebenen Strafreste
richtete, durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
11. April 2013 unter Bezugnahme auf die landgerichtliche
Entscheidung.
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8. Auf erneuten Antrag des Beschwerdeführers
vom 14. Mai 2013 setzte das nunmehr zuständige
Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 17. September
2013 die weitere Vollstreckung der verbliebenen Strafreste
zur Bewährung aus und der Beschwerdeführer wurde aus dem
Strafvollzug entlassen.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt. Die Gerichte hätten die Bedeutung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die
Strafaussetzung zur Bewährung verkannt.
14
1. Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Der Beschwerdeführer sei
in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Wegen
der langjährigen Unterbringung im Maßregelvollzug habe es
einer besonders sorgfältigen Abwägung und Begründung unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft. Dem
genügten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Es werde
nicht hinreichend deutlich, ob die Instanzgerichte die
Abwägung zwischen dem durch den langjährigen Maßregelvollzug
gestärkten Freiheitsanspruch und dem Sicherungsinteresse der
Allgemeinheit überhaupt vorgenommen hätten. Es sei nicht
erkennbar, wie sich die Maßregelvollstreckung im Rahmen der
Abwägung ausgewirkt habe. Das Landgericht habe im Anschluss
an deren Erwähnung sogleich Gesichtspunkte für die
angenommene negative Legalprognose angeführt und sei auch
später nicht mehr auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs
eingegangen. Selbst wenn man von einer Abwägung ausgehen
wollte, seien jedenfalls wesentliche Aspekte unberücksichtigt
geblieben. Es fehle eine Auseinandersetzung damit, dass der
langjährige Maßregelvollzug die Dauer der verhängten
Freiheitsstrafen deutlich übersteige. Zudem hätte
Berücksichtigung finden müssen, dass der Beschwerdeführer die
ihm gewährten Lockerungen nicht missbraucht habe.
15
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
16
3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das
Vollstreckungsheft vorgelegen.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere zur Geltung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der
Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR
22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und
die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet.
18
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass aufgrund des Beschlusses des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 2013 die
weitere Vollstreckung der verbliebenen Strafreste zur
Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer aus dem
Strafvollzug entlassen wurde. Die angegriffenen Beschlüsse
waren im Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis zum
17. September 2013 Grundlage des Freiheitsentzugs und
damit eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat daher
ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und
gegebenenfalls einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit
dieses Grundrechtseingriffs durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 91, 125 ; 104, 220
).
19
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Der Beschluss des Landgerichts Ansbach vom
15. Februar 2013 - StVK 78/2011 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. April
2013 - 1 Ws 120-121/13 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Die Gerichte haben in den angegriffenen
Beschlüssen die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung
der verbliebenen Restfreiheitsstrafe des Beschwerdeführers
zur Bewährung verkannt.
20
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
21
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22,
180 ; 29, 312 ; 35, 185 ;
45, 187 ; stRspr). Belange von ausreichendem
Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer
wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ;
20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ;
35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl.
BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187
; 58, 208 ; 70, 297
).
22
Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des
Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in
die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu
schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren
rechtskräftig Verurteilten gebieten die Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs. Das bedeutet auch, dass
rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen grundsätzlich zu
vollstrecken sind. Der staatliche Strafanspruch und
- daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig
verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu
vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl.
BVerfGE 51, 324 ). Die Rechtsordnung darf
ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst
Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues
Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer
eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ;
130, 372 ).
23
Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person
mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem
Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden
Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange
gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ;
109, 133 ; 128, 326 ). Dabei
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die
Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies
im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die
verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände
haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion,
da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich
geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die
äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen
bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329
; 126, 170 ).
24
b) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen
unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch
nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1
; 128, 326 ). Geschieht dies,
ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die
Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden,
ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig
eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 91, 1 ). Die
Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE
90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279
; 115, 320 ; 130, 372
).
25
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur
Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -,
NStZ-RR 2012, S. 385 ). Anders als bei
Maßregeln ist zwar bei Strafen bereits im Strafurteil über
die Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Strafe
grundsätzlich entschieden worden. Doch auch bezüglich der
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß
§ 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB
verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der
Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem
Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem
Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft
(vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390
; 16, 44 ). Die bei der
Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden
Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2
StGB konkretisiert (BVerfGE 117, 71 ). Für die
Strafaussetzung bei zeitigen Freiheitsstrafen kann nichts
anderes gelten. Auch insoweit ist ein Ausgleich zwischen dem
Freiheitsrecht des Einzelnen und den Sicherungsinteressen der
Allgemeinheit geboten. Bei der nach § 57 Abs. 1
Satz 2 StGB gebotenen Berücksichtigung der individuellen
Lebensumstände des Verurteilten kann die Dauer einer
Freiheitsentziehung als notwendige Bedingung des
Maßregelvollzugs aus Anlass der Tat nicht außer Betracht
bleiben, auch wenn sie gemäß § 67 Abs. 4 StGB in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nur auf
zwei Drittel der Strafe angerechnet wird. Je länger der
Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die
Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE
70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44
).
26
Da es sich insoweit um eine wertende
Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung
überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und
insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
27
2. Nach diesem Maßstab verletzen die
angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
28
Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht, welches hinsichtlich der Nichtaussetzung
der verbliebenen Strafreste zur Bewährung lediglich auf die
landgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, haben den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in dem
verfassungsrechtlich gebotenen Umfang beachtet. Eine
nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des
Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der
Allgemeinheit findet in den angegriffenen Beschlüssen nicht
statt.
29
Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht
in seinem Beschluss den weiteren Vollzug der
freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, weil
dieser unverhältnismäßig sei, hätte die Fortdauer der
Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung der verbliebenen
Strafreste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012,
S. 385 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 - ).
Das Landgericht verweist insoweit darauf, dass eine positive
Veränderung der Einstellung des Beschwerdeführers im
Maßregelvollzug nicht habe erreicht werden können und daher
eine Gefährdung künftiger Betrugsopfer durch die Begehung
neuer Straftaten zu berücksichtigen sei. Zugleich behauptet
es, die langjährige Maßregelvollstreckung zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt zu haben. Diese Behauptung
findet in dem angegriffenen Beschluss jedoch keine Stütze.
Das Landgericht legt weder dar, welche Konsequenzen sich aus
seiner Feststellung für das Gewicht des Freiheitsanspruchs
des Beschwerdeführers ergeben, noch findet eine
nachvollziehbare Abwägung mit den Sicherungsinteressen der
Allgemeinheit statt. Dies wäre vorliegend aber in besonderer
Weise geboten gewesen. Das Oberlandesgericht hat insoweit
keine eigenen Überlegungen angestellt. Damit genügen die
angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer des Freiheitsentzugs infolge der Nichtaussetzung
der Vollstreckung der verbliebenen Strafreste zur Bewährung
nicht.
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Die Gerichte hätten sich vorliegend zudem
angesichts der Tatsache, dass die Dauer des Freiheitsentzugs
aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus bereits die Dauer der insgesamt gegen den
Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen deutlich
überstieg, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die
Kumulation aus Maßregel- und Strafvollstreckung dazu führt,
dass das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren
Eingriffsintensität überschritten wird (vgl. BVerfGE 130, 372
). Hierzu verhalten sich die angegriffenen
Beschlüsse nicht. Der bloße Hinweis auf eine negative
Legalprognose hinsichtlich der Begehung weiterer
Betrugsstraftaten genügt jedenfalls nicht, um von einem
Überwiegen der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit
gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
ausgehen zu können.
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Außerdem findet die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit Juni 2012 beanstandungsfrei erhebliche
Lockerungen in Anspruch nahm und sich ab November 2012
lediglich alle 14 Tage zu einem Therapiegespräch in dem
psychiatrischen Krankenhaus einzufinden hatte, in den
angegriffenen Beschlüssen weder im Rahmen der Legalprognose
noch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Berücksichtigung.
32
Insgesamt beruhen die angegriffenen Beschlüsse
daher auf einer unzureichenden Prüfung und Begründung der
Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung des
Beschwerdeführers. Sie stellen damit keine ausreichende
Grundlage dar, um das Freiheitsgrundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise einzuschränken (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
33
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg ist aufzuheben. Die Sache ist an das
Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
34
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.