BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1067/10 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 2. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem
beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die
Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten
Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der
Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er
insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei,
Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
2
Die Verfassungsbeschwerde war wegen
Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick
auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfGK 12,
206 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -,
NVwZ 2009, S. 1430) unzulässige Rüge der verfrühten
Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des
Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus
Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung
der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum
abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit
zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu
erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09
-, a.a.O., m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.