BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1073/06 -
des Herrn E ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 2. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 12. April 2006 - 2 Wx 47/05 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit das
Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
3. Mai 2005 - 329 T 18/05 - dahingehend abändert, dass
die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen
wird, soweit er die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner
Inhaftierung aufgrund der Haftanordnung vom 22. Januar 2005
bis zum Ablauf des 25. Januar 2005 begehrt.
Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er über
die Kosten entscheidet. Die Sache wird zur Entscheidung über
die Kosten an das Hanseatische Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die
Anordnung von Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2
AsylVfG.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein 30 Jahre alter
türkischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise im Jahr
1992 betrieb er erfolglos ein Asylverfahren. Seine
Aufenthaltsgestattung war räumlich auf den Landkreis Uelzen
beschränkt. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr
1994 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geduldet.
1999 zog er in den Landkreis Lüchow-Dannenberg. Er reiste im
Jahr 2003 mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen
Kindern illegal über Norwegen nach Schweden, um sich
eingeleiteten Abschiebungsmaßnahmen der deutschen Behörden zu
entziehen.
3
2. Am 19. Januar 2005 informierte das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ausländerbehörde
des Landkreises Lüchow-Dannenberg über die für den
21. Januar 2005 geplante Rückführung des
Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen
Kinder aus Schweden im Wege des Dublin-Verfahrens. Am
20. Januar 2005 bat der Landkreis Lüchow-Dannenberg die
Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, in
Amtshilfe einen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft nach
§ 62 Abs. 2 AufenthG zu stellen. Die
Justizvollzugsanstalt Hannover-Langenhagen habe die
Aufnahmebereitschaft signalisiert, der Transport des
Beschwerdeführers könne am 25. Januar 2005 erfolgen.
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3. Der Beschwerdeführer wurde am Vormittag des
21. Januar 2005 von Beamten des Bundesgrenzschutzes am
Flughafen Hamburg vorläufig festgenommen. Am 22. Januar
2005 stellte die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg einen Antrag auf Haftanordnung gemäß „§ 59
(Abs. 3) AsylVfG i.V.m. § 62 (2) AufenthG“ bis zum
4. Februar 2005. Haftgründe nach § 62 Abs. 2
AufenthG lägen vor. Die Ausländerbehörde beabsichtige, den
Beschwerdeführer abzuschieben bzw. in den
Zuständigkeitsbereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg zu
verbringen.
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4. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom
22. Januar 2005 gemäß § 59 Abs. 2 AsylVfG zur
Durchsetzung der Verlassenspflicht Haft bis längstens zum
4. Februar 2005 an: Es sei beabsichtigt, den
Beschwerdeführer in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises
Lüchow-Dannenberg zu verbringen. Die Dauer der Haft sei
erforderlich, um die Verbringung organisatorisch durchführen
zu können, wobei das Gericht davon ausgehe, dass eine
schnelle Verbringung erfolge.
6
5. Nachdem der Beschwerdeführer am
31. Januar 2005 in den Landkreis Lüchow-Dannenberg
verbracht und gegen ihn vom Amtsgericht Dannenberg
Sicherungshaft angeordnet worden war, beantragte er mit der
sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Hamburg festzustellen, dass die Anordnung der
Verbringungshaft rechtswidrig gewesen ist: Die
Voraussetzungen der Haft nach § 59 Abs. 2 AsylVfG
hätten nicht vorgelegen, da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Haftanordnung nicht mehr Asylbewerber gewesen
sei. Im Übrigen habe er auch auf die Flugroute keinen
Einfluss gehabt, so dass er selbst dann, wenn er gegen die
ihm nicht ersichtliche Beschränkung seines Aufenthalts auf
den Landkreis Lüchow-Dannenberg verstoßen haben sollte, dies
nicht willentlich getan habe. Dies müsse bei der Anordnung
von Verbringungshaft berücksichtigt werden. Es habe keinen
konkreten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der
Beschwerdeführer seiner Verlassenspflicht nicht auch
freiwillig nachgekommen wäre. Jedenfalls sei eine viel zu
lange Haftdauer verfügt worden.
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Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde
mit Beschluss vom 3. Mai 2005 statt und stellte die
Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers
aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts fest: § 59
Abs. 2 AsylVfG sei nur während des laufenden
Asylverfahrens anwendbar. Eine Aufrechterhaltung der
Haftanordnung in Form einer Abschiebehaftanordnung scheide
aus, da es sich nicht um wesensgleiche Maßnahmen handele und
Abschiebungshaft vom Antrag der Ausländerbehörde nicht
gedeckt sei.
8
6. Die sofortige weitere Beschwerde der Freien
und Hansestadt Hamburg, die im Wesentlichen mit dem Umstand
begründet wurde, das Landgericht habe den Verweis von
§ 59 Abs. 2 AsylVfG auf § 56 Abs. 3
AsylVfG übersehen, der den Anwendungsbereich der
Verbringungshaft auch auf den Kreis abgelehnter Asylbewerber
erweitert habe, hatte teilweise Erfolg. Mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 12. April 2006 änderte das
Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts ab und
stellte im Ergebnis fest, dass die Inhaftierung des
Beschwerdeführers ab dem 26. Januar 2005 rechtswidrig
gewesen ist: § 59 Abs. 2 AsylVfG in der seit
1. Januar 2005 geltenden Fassung finde auch auf
abgelehnte Asylbewerber Anwendung. Es sei für die
Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht relevant, dass der
Beschwerdeführer sich den Zielort seiner Rückführung aus
Schweden nicht habe aussuchen können. Aufgrund seines
früheren Verhaltens sei mit einem Abtauchen in die
Illegalität zu rechnen gewesen. Ohne Inhaftierung sei die
freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht nicht gesichert
gewesen. Soweit die Haft über den 26. Januar 2005 hinaus
angeordnet gewesen sei, erweise sich die Entscheidung aber
als unverhältnismäßig. Dem Amtshilfeersuchen des Landkreises
Lüchow-Dannenberg sei zu entnehmen, dass ein Transport des
Beschwerdeführers am 25. Januar 2005 möglich gewesen
sei.
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7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 104
Abs. 1 GG geltend. Die Voraussetzungen von § 59
Abs. 2 AsylVfG lägen schon deshalb nicht vor, weil mit
der Möglichkeit der Verbringungshaft Verzögerungen im
Asylverfahren und der illegalen Binnenwanderung von
Asylbewerbern vorgebeugt werden solle. Die vom
Oberlandesgericht angewendete Fassung des § 59
Abs. 2 AsylVfG sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch
nicht anwendbar gewesen. Das Oberlandesgericht verstoße gegen
das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung, indem es
haftbegründende Maßnahmen auf Sachverhalte ausdehne, die vor
Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen gewesen seien. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete schließlich, zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht willentlich
gegen die räumliche Beschränkung verstoßen habe, da er die
Flugroute für die Rückführung aus Schweden nicht selbst
gewählt habe.
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8. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zur Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, soweit der Beschluss des
Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde gegen
die amtsgerichtliche Haftanordnung zurückgewiesen wird.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Er
hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es
ist möglich, dass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des
Gesetzes aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
vorliegt, weil die Haftanordnung in § 59 Abs. 2
AsylVfG keine Rechtsgrundlage finden konnte. Es spricht
einiges dafür, dass die Fortgeltung der räumlichen
Beschränkung einer Aufenthaltsgestattung nach deren Erlöschen
gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nur
diejenigen räumlichen Beschränkungen erfasst, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. Januar
2005 (Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom
30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) noch wirksam
waren oder die später erstmals wirksam geworden sind. Das
Fortwirken der dem Beschwerdeführer ursprünglich auferlegten
Aufenthaltsbeschränkung ist von den Gerichten ebenso wenig
erörtert worden wie die Frage, ob eine weiter wirkende
räumliche Beschränkung ihre Wirksamkeit durch die Erteilung
einer asylunabhängigen Duldung verloren haben könnte (vgl.
dazu Zeitler, HTK-AuslR / § 56 AsylVfG / räumliche
Beschränkung 03/2007). Vor diesem Hintergrund kommt in
Betracht, dass zu Lasten des Beschwerdeführers der Vorbehalt
des Gesetzes für Freiheitsentziehungen in verfassungswidriger
Weise verkannt worden ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Der Beschwerdeführer wird durch den
angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit verletzt.
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a) Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich
gerügt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch
nicht daran, seine Prüfung im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 54,
117 ; 58, 163 ; 71, 202 ;
BVerfGK 6, 239 ).
15
b) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme
und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10
). Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit der
Person müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der mit
Verfassungsrang ausgestattet ist (vgl. BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ; 20, 144 ;
29, 312 ; 35, 5 ; 35, 185 ;
36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145
; 109, 190 ), genügen.
Einfachgesetzlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
für die Verbringungshaft in § 59 Abs. 2 AsylVfG im
Erfordernis, dass ohne die Haftanordnung die Durchsetzung der
Verlassenspflicht wesentlich erschwert oder gefährdet sein
muss, verankert.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten
Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr
verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache steht (vgl. BVerfGE 17, 108 ). Da bei der
Prüfung der Angemessenheit dem Richter eine wertende
Abwägungsentscheidung obliegt, kann das
Bundesverfassungsgericht diese nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE
27, 211 ; 70, 297 ).
17
c) Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung
des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Die Anordnung von Verbringungshaft
war offenkundig nicht erforderlich und damit
unverhältnismäßig zur Durchsetzung der vom Oberlandesgericht
angenommenen asylrechtlichen Verlassenspflicht.
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aa) Die Anordnung von Verbringungshaft nach
§ 59 Abs. 2 AsylVfG unterliegt der Prüfung der
Unverhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf eine damit
verbundene Verlängerung der Dauer des mit der Durchsetzung
der Verlassenspflicht verbundenen Eingriffs in die Freiheit
der Person (vgl. Grünewald, in GK-AsylVfG, Stand: Januar
2005, § 59 AsylVfG Rn. 36).
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bb) Dahin gestellt bleiben kann, ob das
Oberlandesgericht von Verfassungs wegen gehalten war, auf die
im Verfahren nicht erörterte Frage, auf welches Kreisgebiet
der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Asylverfahrens beschränkt gewesen war, einzugehen und mit den
ihm zustehenden Mitteln für Sachaufklärung zu sorgen. Nicht
anders als bei Entscheidungen über Sicherungshaft sind bei
Entscheidungen über Verbringungshaft die Ausländerakten
regelmäßig beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007
- 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304
), um den hohen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die eigenständige richterliche Aufklärung
und Feststellung der relevanten Tatsachen gerecht zu werden
(vgl. BVerfGE 83, 24 ; Radtke, in:
Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 1. Februar 2008,
Art. 104 GG Rn. 13). Aus diesen hätte sich hier
ergeben, dass die Aufenthaltsgestattung des Beschwerdeführers
räumlich auf den Landkreis Uelzen und nicht auf den Landkreis
Lüchow-Dannenberg beschränkt gewesen ist. Die Anordnung von
Verbringungshaft zur Vorbereitung eines Transports in den
Landkreis Lüchow-Dannenberg dürfte danach nicht in Betracht
zu ziehen gewesen sein.
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cc) Jedenfalls hat das Oberlandesgericht den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in verfassungsrechtlich
erheblicher Weise verkannt. Zur Durchsetzung der - hier als
zutreffend unterstellten - Verlassenspflicht des
Beschwerdeführers hätte es genügt, ihn in das benachbarte
Land Niedersachsen zu bringen und gegebenenfalls den dortigen
Behörden zur weiteren Verbringung in den Landkreis
Lüchow-Dannenberg zu übergeben, wozu keine längere
Vorbereitung oder gar eine mehrtägige Inhaftierung des
Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre. Es ist durch nichts
belegt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchsetzung der
Verlassenspflicht in einer Weise widersetzt hätte, dass eine
Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vorbereitung der
Durchsetzung der Verlassenspflicht hätte erforderlich sein
können. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, aufgrund des
früheren Verhaltens des Beschwerdeführers sei zu befürchten
gewesen, dass er erneut in die Illegalität abtauchen würde,
und deshalb habe davon ausgegangen werden dürfen, dass ohne
die Inhaftierung die freiwillige Erfüllung der
Verlassenspflicht nicht gesichert gewesen sei, verfehlt die
maßgebliche Frage, ob die Beschränkung des räumlichen
Aufenthalts im Fall des Beschwerdeführers gerade mit dem
gravierenden Mittel einer mehrtägigen Freiheitsentziehung
durchgesetzt werden durfte und nicht die sofortige
Verbringung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs das
schonendere Mittel gewesen wäre.
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Indem das Amtsgericht und ihm folgend das
Oberlandesgericht in ihren Erwägungen zur Erforderlichkeit
von Verbringungshaft an die im Haftantrag erwähnten
notwendigen Vorbereitungen der Ausländerbehörde des
Landkreises Lüchow-Dannenberg zur Verschubung des
Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt
Hannover-Langenhagen anknüpfen, beziehen sie Aspekte ein, die
für die Haftanordnung gemäß § 59 Abs. 2 AsylVfG ohne
Bedeutung sind. Die Möglichkeit einer Inhaftierung des
Beschwerdeführers aufgrund der Anordnung von Sicherungshaft
hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Verbringungshaft
außer Betracht zu bleiben. Die Verbringungshaft dient nach
ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung nicht der Vorbereitung
einer sich anschließenden Sicherungshaft, sondern ist
ausschließlich zur Durchsetzung der Verlassenspflicht
bestimmt. Die Haftgründe nach § 59 Abs. 2 AsylVfG und
§ 62 AufenthG unterscheiden sich und können, worauf das
Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht wechselseitig
substitutiert werden (zur strikten Bindung an die
gesetzlichen Haftzwecke vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2007
- 2 BvR 2106/05 -, NVwZ 2007, S. 1296
). Zum Zeitpunkt der Anordnung der
Verbringungshaft war zudem über die Anordnung von
Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer noch nicht
entschieden, so dass die weitere Inhaftierung des
Beschwerdeführers nicht hätte vorausgesetzt oder - etwa zum
Zweck der Koordinierung der Haftanordnungen - berücksichtigt
werden dürfen.
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1. Einer Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses bedarf es angesichts des hier festgestellten
Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen
Kostenentscheidung (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG). Insoweit wird die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf die weiteren
Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.