BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1075/05 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern
vom 2. Mai 2005 - 2 Qs 10/05 –, vom 1. Juni 2005 -
2 Qs 14/05 -, vom 20. Oktober 2005 – 2 Qs 25/05 - und
vom 29. Dezember 2005 - 2 Qs 32/05 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kaiserslautern
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
strafprozessualen Arrest zum Zwecke der so genannten
Rückgewinnungshilfe.
2
1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den
Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
des Betruges, der Untreue und der Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr. Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, als Leiter der H. GmbH andere Unternehmen bei
der Vergabe von Aufträgen bevorzugt und hierfür geldwerte
Vorteile entgegengenommen zu haben.
3
2. Um Ansprüche der durch die vorgeworfenen
Taten Verletzten zu sichern, ordnete das Amtsgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2005 den
dinglichen Arrest in Höhe von zwei Millionen Euro in das
Vermögen des Beschwerdeführers an. Es seien bei
Durchsuchungen Aufzeichnungen aufgefunden worden, die den
dringenden Verdacht begründeten, dass der Beschwerdeführer
mindestens den genannten Betrag als Bargeld sowie als
geldwerte Vorteile und Leistungen erhalten habe. Der
Arrestbeschluss wurde durch die Pfändung sämtlicher
Forderungen des Beschwerdeführers gegen verschiedene
Gläubiger sowie durch die Eintragung von drei
Höchstbetragshypotheken vollzogen.
4
3. Der Beschwerdeführer beantragte die
Aufhebung des dinglichen Arrests sowie der
Pfändungsbeschlüsse. Neben dem Tatverdacht bestritt er, dass
bei ihm ein Vermögenszufluss in Höhe des Arrestbetrags
eingetreten sei. Die Arrestanordnung sei, da ihm und seiner
Familie sämtliche finanziellen Mittel entzogen würden, eine
unbillige Härte. Dies gelte vor allem mit Blick auf den
Familienunterhalt, das Erfordernis der freien
(Wahl-)Verteidigung und wegen des drohenden Wegfalls der
privaten Krankenversicherung.
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4. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit dem
angegriffenen Beschluss vom 26. April 2005 nicht ab. Das
Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen
Beschluss vom 2. Mai 2005. Die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Tathandlungen ergäben sich hinreichend konkret
aus dem angefochtenen Beschluss. An die Voraussetzungen der
unbilligen Härte seien regelmäßig hohe Anforderungen zu
stellen. Ausnahmen würden insbesondere in Fällen gutgläubiger
Drittbetroffener zugelassen; diese Konstellation liege hier
aber nicht vor. Auch die Beachtung des Übermaßverbots gebiete
mit Blick auf den vorgeworfenen Schaden keine andere
Betrachtung.
6
5. Der Beschwerdeführer beantragte am
16. April 2005 Akteineinsicht. Unter Hinweis auf die
Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 147 Abs. 2
StPO) lehnte die Staatsanwaltschaft "derzeit" die
Akteneinsicht ab. Am 25. April 2005 übermittelte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen
Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom
9. Februar 2005. Am 27. April 2005 beantragte der
Beschwerdeführer gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2
StPO die gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Gewährung
unbeschränkter Akteneinsicht oder hilfsweise der Gewährung
der Akteneinsicht in die nach § 147 Abs. 3 StPO
privilegierten Teile der Ermittlungsakten. Das Landgericht
lehnte den Antrag wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks
ab. Es sei bereits teilweise Akteneinsicht durch
Berichtsübersendung gewährt worden. Zudem solle ein weiterer,
aktueller Ermittlungsbericht unverzüglich dem Verteidiger
übersandt werden. Am 23. Mai 2005 übermittelte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den zweiten
Zwischenbericht des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom
20. Mai 2005.
7
6. Der Beschwerdeführer beantragte am
25. Mai 2005 die Gewährung nachträglichen Gehörs gemäß
§ 33 a StPO sowie eine erneute Entscheidung in der
Sache. Das Landgericht lehnte diese Anträge mit dem
angegriffenen Beschluss vom 1. Juni 2005 ab. Dem
Beschwerdeführer sei durch Teilakteneinsicht mittlerweile
umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Insbesondere
angesichts eines detaillierten, an den Beschwerdeführer
übermittelten Ermittlungsberichts sei eine erneute
Entscheidung nicht veranlasst. Über § 33 a StPO
könne auch nicht der Regelungszusammenhang des § 147
StPO ausgehebelt werden. Ein Fall der Nichtgewährung
rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
8
Im August erhielt der Beschwerdeführer einen
dritten Zwischenbericht. Im September 2005 lehnte die
Staatsanwaltschaft einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht
unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO wiederum ab
und übersandte dann einen im Ermittlungsverfahren eingeholten
Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers.
9
7. Auf erneut erhobene Beschwerde verringerte
das Amtsgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
18. Oktober 2005 den Arrestbetrag auf
560.657,87 Euro. Die weiteren Ermittlungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem
weiteren Beschuldigten Vorteile in Höhe jenes Betrages, nicht
in Höhe der zunächst festgesetzten zwei Millionen Euro,
erlangt habe. Im Übrigen verwarf das Landgericht die
Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom
20. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer sei in zwölf
Fällen der Untreue und der Bestechlichkeit, jeweils im
besonders schweren Falle, und in acht weiteren Fällen der
Umsatzsteuerhinterziehung dringend verdächtig. Dazu verwies
das Landgericht auf einen Haftbefehl vom 22. August
2005, der dem Beschwerdeführer am selben Tage eröffnet worden
war. In diesem Haftbefehl wird das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Tatgeschehen eingehend beschrieben. Er enthält
eine Aufstellung von Bauleistungen und deren jeweiligem Wert,
die der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter für
ihre je eigenen, privaten Zwecke hätten ausführen und durch
Täuschungen und Untreuehandlungen von den Hafenbetrieben
bezahlen lassen. Das Landgericht berechnete den Arrestbetrag
nach dem Wert der für den Beschwerdeführer und den weiteren
Beschuldigten erbrachten Leistungen und an sie ohne
Rechtsgrund geleisteten Zahlungen und führte aus, erlangt und
deshalb durch den Arrest zu sichern seien auch die
Zuwendungen an einen Mittäter.
10
8. Eine erneute Beschwerde des
Beschwerdeführers verwarf das Landgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 29. Dezember 2005, weil eine
auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung nicht weiter
angefochten werden könne.
11
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und seines Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
12
a) Die Verletzung des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG stützt der Beschwerdeführer, der unter einer
schweren Herz- und Schilddrüsenerkrankung leide, auf den
Umstand, dass wegen des dinglichen Arrests, der sein gesamtes
Vermögen erfasse, der endgültige Verlust des privaten
Krankenversicherungsschutzes drohe.
13
b) Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil es ihm wegen der Arrestanordnung derzeit nicht möglich
sei, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner
Ehefrau und seinen beiden Kindern nachzukommen. Die familiäre
Wirtschaftsgemeinschaft werde durch den Arrest, der keinen
monatlichen Freibetrag vorsehe, finanziell aufgehoben. Die
Einstellung der vertraglichen Zahlungen für die bestehenden
Kredite führe zudem zum Verlust der Familienwohnung.
14
c) Die angegriffenen Beschlüsse verletzten
Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie den in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten
Grundsätzen zum Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers
nicht gerecht geworden seien (Beschlüsse der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03 –, StV 2004, S. 409,
und vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005,
S. 430). In den Beschlüssen vom 11. Januar 2005 und
26. April 2005 werde nicht dargelegt, welche dem
Beschwerdeführer unbekannten Aufzeichnungen den Verdacht
begründeten, ihm seien zwei Millionen Euro zugeflossen; eine
Darstellung der angeblich zugeflossenen Summen fehle. Der
Zwischenbericht vom 9. Februar 2005 decke die
gerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht; nach diesem
Zwischenbericht seien lediglich Zuflüsse in Höhe von
477.000 Euro nachweisbar. Auch der weitere
Zwischenbericht komme nur zu dem Ergebnis, dass dem
Beschwerdeführer angeblich 500.920 Euro zugeflossen
seien. Eine Zurechnung des Erlangten im Rahmen einer
Mittäterschaft komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür
sei eine gemeinsame Verfügungsgewalt, die hier nicht
vorgelegen habe.
15
Die Beschlüsse ließen zudem
Ermessenserwägungen in Bezug auf das Sicherstellungsbedürfnis
vermissen. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hätte die
tatnähere Firma S. GmbH berücksichtigt werden müssen.
16
Schließlich sei unberücksichtigt geblieben,
dass selbst bei einem strafbaren Verhalten der
Beschwerdeführer seine Bereicherung nicht durch die
Geschädigte erhalten habe. Es sei die Firma S. GmbH
zwischengeschaltet gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereit
gewesen, die erteilten Aufträge angemessen zu vergüten. Schon
deswegen stehe fest, dass er nichts aus einer rechtswidrigen
Tat erlangt habe. Die Voraussetzungen für eine alleine in
Betracht zu ziehende Inanspruchnahme als Drittbeteiligter
lägen wegen der Entgeltlichkeit des Vertrages mit der Firma
S. GmbH nicht vor.
17
Diese Mängel seien auch mit den Beschlüssen
nicht behoben worden, die den Arrestbetrag verringert hätten,
im Übrigen aber den Einwänden des Beschwerdeführers nicht
nachgegangen seien.
18
d) Die Verletzung des grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG stützt der Beschwerdeführer auf
die fast vollständig verweigerte Akteneinsicht. Dadurch sei
er in seiner Rechtsverteidigung behindert worden.
Gerichtliche Entscheidungen in einem Ermittlungsverfahren
dürften nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
welche dem Beschuldigten durch Akteneinsicht des Verteidigers
bekannt seien. Der Arrestbeschluss sowie die
Beschwerdeentscheidungen seien aber auf Ermittlungsergebnisse
gestützt worden, die dem Beschwerdeführer bis heute unbekannt
seien. Die ihm übermittelten Ermittlungsberichte würden die
gerichtlichen Feststellungen zum Umfang eines eventuellen
rechtswidrigen Vermögenszuflusses nicht tragen. Im zweiten
Ermittlungsbericht sei wertend auf vorhandene
Ermittlungsergebnisse Bezug genommen worden. Diese hätten dem
Zwischenbericht aber nicht beigelegen und seien dem
Beschwerdeführer auch nicht zugänglich gemacht worden.
19
e) Der dingliche Arrest verletze den
Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf ein faires
Verfahren. Maßgebliche Ausprägung des fairen Verfahrens sei
die Möglichkeit der freien Wahl und Hinzuziehung eines
(Wahl-)Verteidigers. Wegen der Beschlagnahme des gesamten
Vermögens sei es dem Beschwerdeführer aber unmöglich, die
hierbei entstehenden Honorarforderungen zu erfüllen.
20
2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss
vom 8. August 2005 abgelehnt.
21
1. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit
zur Äußerung. Es hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.
22
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 6054 Js 14886/04 Wi der Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern vorgelegen.
23
Die für die Entscheidung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer
die Kammerzuständigkeit eröffnenden Weise offensichtlich
begründet, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts wendet. Diese Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG.
24
1. a) Das Grundgesetz sichert das rechtliche
Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103
Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein
prozessuales Urrecht des Menschen, sondern auch ein
objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein
rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE
55, 1 ). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der
richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer
Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um
als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 ). Rechtliches
Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information,
Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr
Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch
gestalten können. Art. 103 Abs. 1 GG steht in einem
funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des
Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81, 123 ). Dem kommt
besondere Bedeutung zu, wenn im strafprozessualen
Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige
Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden
(§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das rechtliche Gehör
jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren
(vgl. BVerfGK 3, 197 ).
25
b) Der dingliche Arrest zur Sicherung des
Verfalls von Vermögensteilen und dessen Vollziehung durch
Pfändungsmaßnahmen fügt dem Betroffenen einen erheblichen
Nachteil zu. Für die Zeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme
ist seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit gravierend
beeinträchtigt. Mittelbare Beeinträchtigungen, etwa im Beruf
oder bei der Kreditwürdigkeit, sind auch nach einer
eventuellen Aufhebung der Maßnahme und einer strafrechtlichen
Entschädigung (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 5
Abs. 1 Nr. 4 StrEG) irreparabel. Daher ist dem
Betroffenen bereits zu dem Rechtseingriff im Arrestverfahren
und nicht erst zur endgültigen (Verfall-)Entscheidung
rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197
und für den Fall der Einziehung BVerfGE 18, 399
).
26
c) Ist - wie hier im Bereich des
Strafprozesses - ein "in camera"-Verfahren mit
Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus,
dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung
jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage
solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann,
über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu
denen er sich äußern konnte. §§ 33, 33 a StPO
beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und
Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der
Bestimmungen im engeren Sinn hinaus jeder Aspekt des
rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243
). Zum Anspruch auf Gehör vor Gericht gehört
demnach auch die Information über die
entscheidungserheblichen Beweismittel. Namentlich für
Haftfälle gehen die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und in ähnlicher Weise auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass
eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschuldigten
durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 - 2 BvR
777/94 -, NJW 1994, S. 3219 ;
EGMR, NJW 2002, S. 2013 ). Auf Haftfälle ist
die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht
beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ).
27
d) Ein ausreichender Grund für eine
Entscheidung auf der Grundlage eines Akteninhalts, der dem
Beschuldigten nicht zugänglich ist, besteht im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht. Die Gewährung von
Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren richtet sich nach
§ 147 StPO. Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht
verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen
dies gebieten. Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte
für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das
Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein
verwaltungsgerichtliches "in camera"-Verfahren unter
ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101,
106 ). Das verträgt sich jedoch im
Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen
Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens
(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 67, 100
; BGH, NStZ 2000, S. 265
; und für das strafprozessähnliche
Parteiverbotsverfahren BVerfGE 107, 339 ). Im
Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive
"in dubio pro reo" (vgl. BVerfGE 101, 106 ). Der
Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer
strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte
jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren
über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält,
sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die
Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu
verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197
). Die Ermittlungsbehörden müssen die
Unabdingbarkeit dieser rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien
mit ihrem etwaigen Interesse, die Ermittlungen zunächst im
Verborgenen zu führen, abwägen. Solange sie es für
erforderlich halten, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht
zur Kenntnis gelangen zu lassen, müssen sie auf solche
Eingriffsmaßnahmen verzichten, die, wie die Untersuchungshaft
oder der Arrest, nicht vor dem Betroffenen verborgen werden
können, schwerwiegend in Grundrechte eingreifen und daher in
gerichtlichen Verfahren angeordnet und überprüft werden
müssen.
28
2. Nach diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
29
a) Der Beschwerdeführer konnte bis zur letzten
Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht die von den
Fachgerichten ausgewerteten Akten einsehen und er konnte sich
zu den Beweisgrundlagen der Entscheidungen nicht äußern.
30
Dass dem Beschwerdeführer mehrmals
Ermittlungsberichte der Polizei übermittelt wurden, ist von
Verfassungs wegen unbehelflich. Diese Berichte enthielten
keine hinreichende Unterrichtung über die von den Gerichten
für die Entscheidung herangezogenen Tatsachen und
Beweismittel. Eine Bewertung des in den Ermittlungsberichten
dargestellten Sachverhalts hätte vor allem die Kenntnis der
hierbei verwerteten Beweismittel vorausgesetzt. Diese wurden
dem Beschwerdeführer indes nicht übermittelt.
31
Gleiches gilt für die detaillierte Bezeichnung
vermeintlich fingierter Rechnungen in dem Haftbefehl, auf den
die letzte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts verweist.
Auch eine genaue Bezeichnung oder Beschreibung der in oder
bei den Ermittlungsakten verwahrten Beweisstücke in den
Gründen einer im Ermittlungsverfahren ergehenden
Gerichtsentscheidung kann die Akteneinsicht zur Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht ersetzen. Die Akteneinsicht muss dem
Beschuldigten auch dazu dienen können zu überprüfen, ob die
bezeichneten Beweismittel vollständig und richtig verwendet
und beschrieben wurden und ob ihre vom befassten Gericht
dargelegte Bewertung und Einordnung in den sachlichen und
rechtlichen Zusammenhang überzeugt oder andere Deutungen
näher liegen. Dazu müssen dem Beschuldigten die Beweismittel
auf die gleiche Art und Weise zugänglich und anschaulich sein
wie dem Richter.
32
b) Dem Beschwerdeführer sind die
Beweisgrundlagen vor allem hinsichtlich des
Vermögenszuflusses in der Höhe des angeordneten Arrests im
Ausgangsverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts nicht
zugänglich gemacht worden, auch nicht im Nachverfahren gemäß
§ 33 a StPO. Während das Amtsgericht gemäß
§ 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung des
Beschwerdeführers entscheiden durfte, hätte das Landgericht
seine Entscheidungsgrundlagen offen legen und dem
Beschwerdeführer bekannt machen müssen. Auf dieser Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG können die angegriffenen
Beschwerdeentscheidungen beruhen. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich
wirksamer gegen die Arrestanordnung hätte verteidigen können,
wenn er die Beweisgrundlagen gekannt und gegen sie oder die
Art ihrer Verwertung Einwände erhoben hätte.
33
c) Soweit das Landgericht im Beschluss vom
1. Juni 2005 die Auffassung vertritt, eine nachträgliche
Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Nachverfahrens
gemäß § 33 a StPO komme nicht in Betracht, weil
dadurch der Regelungsgehalt des § 147 Abs. 2 StPO
ausgehöhlt würde, wird der funktionale Zusammenhang des
Art. 103 Abs. 1 GG mit der Rechtsschutzgarantie des
Grundgesetzes verkannt. Es ist zwar zutreffend und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass vor Abschluss
der Ermittlungen bei einer Gefährdung des Untersuchungszwecks
eine Akteneinsicht nicht erzwungen werden kann. Das
Landgericht zieht hieraus aber nicht den verfassungsrechtlich
gebotenen Schluss, dass zumindest im Beschwerdeverfahren der
intensive Eigentumseingriff der Arrestanordnung nicht mehr
auf einen Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden
gestützt werden darf.
34
Die Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) durch das Landgericht führt zur Aufhebung der
im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse. Ob die
Arrestanordnung den an sie zu stellenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat nun zunächst
das Landgericht bei der Wiederholung des Beschwerdeverfahrens
unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich einer Überprüfung der
Arrestanordnung erst annehmen, wenn das fachgerichtliche
Verfahren bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten
abgeschlossen ist; denn die Wahrung und Durchsetzung der
Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach-
und Verfassungsgerichtsbarkeit zuvörderst den Fachgerichten
(vgl. BVerfGE 104, 220 ; BVerfGK 2, 290
; stRspr).
35
Da in Bezug auf die Beschlüsse des
Amtsgerichts der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG), fehlt der
Verfassungsbeschwerde insoweit die Erfolgsaussicht, und sie
wird deshalb nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93c
Abs. 2 BVerfGG). Der sachlichen Überprüfung der
Arrestanordnung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG
und der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 – 2 BvR
1136/03 -, StV 2004, S. 409, vom 3. Mai 2005 –
2 BvR 1378/04 -, NJW 2005, S. 3630, und vom
7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 -, EuGRZ 2005, S. 430)
wird durch diese Entscheidung nicht vorgegriffen.
36
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.