BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1076/09 -
des Herrn D... ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die erfolgte Abschiebung beziehungsweise
Überstellung des Beschwerdeführers aus den USA an die
Bundesrepublik Deutschland.
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1. Der in der Ukraine geborene und zurzeit
staatenlose Beschwerdeführer befindet sich seit dem
12. Mai 2009 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts
München vom 10. März 2009 in Untersuchungshaft in der
Münchener Justizvollzugsanstalt Stadelheim. Dem
Beschwerdeführer, der am Tage seiner Inhaftierung von den USA
nach Deutschland abgeschoben beziehungsweise überstellt
wurde, wird vorgeworfen, sich im Jahre 1943 im deutschen
Vernichtungslager Sobibor im damals besetzten Polen in
mindestens 29.000 Fällen der Beihilfe zum Mord gemäß
§ 211, § 27, § 52 StGB strafbar gemacht zu
haben, indem er als Aufseher die Menschen in die Gaskammern
getrieben habe.
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Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wanderte
der Beschwerdeführer in die USA aus, wo er im weiteren
Verlauf die amerikanische Staatsangehörigkeit verliehen
bekam. Ende der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts
wurde gegen ihn der Vorwurf erhoben, er habe in seinem Antrag
auf Einreise in die USA falsche Angaben im Hinblick auf seine
Mitwirkung im Zusammenhang mit der Ermordung von Juden in
deutschen Konzentrationslagern gemacht. Dem Beschwerdeführer
wurde die amerikanische Staatsangehörigkeit aberkannt und er
wurde von den USA nach Israel ausgeliefert. In Israel wurde
er angeklagt, in mehreren deutschen Konzentrationslagern an
der Ermordung von Juden teilgenommen zu haben. In erster
Instanz wurde er zum Tode verurteilt. Der israelische
Supreme-Court sprach ihn schließlich im Jahre 1993 von allen
gegen ihn in Israel erhobenen Vorwürfen frei.
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Der Beschwerdeführer kehrte in die USA zurück,
wobei er wiederum die amerikanische Staatsangehörigkeit
verliehen bekam. In der Folgezeit wurde ihm jedoch erneut
durch ein Bundesgericht die amerikanische Staatsangehörigkeit
aberkannt, da er bei der Einreise seine Mitwirkung an der
Ermordung von 29.000 Juden im Vernichtungslager Sobibor
verschwiegen habe. Darüber hinaus erklärte ein amerikanisches
Bundesgericht die Abschiebung des Beschwerdeführers in die
Ukraine, nach Polen oder nach Deutschland für zulässig. Gegen
diese Entscheidungen eingelegte Rechtsmittel hatten sämtlich
keinen Erfolg. Während sowohl Polen als auch die Ukraine eine
Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der von den USA
geplanten Abschiebung jeweils ablehnten, erklärte sich die
Bundesrepublik Deutschland zu seiner Aufnahme bereit.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Mai
2009 lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des
Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
mit dem Begehren, die Bundesrepublik Deutschland als
Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Ergehen einer
Entscheidung der Kammer in der Hauptsache die Überstellung
des Beschwerdeführers aus den USA in die Bundesrepublik
Deutschland zu verhindern, ab.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit gleichfalls
angegriffenem Beschluss vom 11. Mai 2009 zurück.
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Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die
geltend gemachten Rechtsverluste seien ausschließlich Folge
der Entscheidung der amerikanischen Behörden, den
staatenlosen Beschwerdeführer abzuschieben; diese
Entscheidung werde in der alleinigen Verantwortung der
amerikanischen Behörden getroffen. Eine Erklärung der
Bundesregierung gegenüber den zuständigen Behörden in den
USA, sie sei bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei
nicht zwingende Voraussetzung einer Abschiebung. Diese könne
vielmehr auch ohne Erteilung einer vorherigen sogenannten
Aufnahmeerklärung erfolgen. Da die alleinige Zuständigkeit
für die Anordnung und die Durchführung der Abschiebung bei
den amerikanischen Behörden liege, sei es nicht die Aufgabe
der deutschen Behörden und Gerichte, die Entscheidung der
amerikanischen Behörden, den Beschwerdeführer abzuschieben,
einer Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob
dieser dadurch in erheblichem Umfang gesundheitlichen
Belastungen ausgesetzt oder sogar in Lebensgefahr gebracht
werde. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers, durch die
Erteilung einer sogenannten Aufnahmeerklärung umgehe die
Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften nach dem Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994
(BGBl I S. 1537 - im Folgenden: IRG), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl I
S. 996), und die Regelungen des Auslieferungsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des
Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1980 II
S. 646; BGBl 1988 II S. 1086 - im Folgenden:
Auslieferungsvertrag), die unter Gewährung von Schutzrechten
für die Betroffenen abschließend regelten, wie sich der
Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den USA gestalte, überzeuge nicht. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers sei weder dem Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen noch dem
Auslieferungsvertrag eine Bestimmung zu entnehmen, nach der
bei einer beabsichtigten Strafverfolgung ausschließlich auf
das in diesen Bestimmungen geregelte Auslieferungsverfahren
zurückzugreifen sei. Ein Rechtshilfe- beziehungsweise
Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden an amerikanische
Stellen sei bisher weder erfolgt noch beabsichtigt. Es
bestehe auch keine Pflicht, in jedem Fall, in dem von
deutschen Strafverfolgungsbehörden die Strafverfolgung einer
Person beabsichtigt sei, die sich im Ausland aufhalte, ein
Auslieferungsersuchen an den Aufenthaltsstaat zu richten. Es
könne hiervon insbesondere abgesehen werden, wenn bereits
voraussehbar sei, dass sich ein Auslieferungsverfahren
erübrigen werde, weil die deutschen Stellen den mit
Haftbefehl Gesuchten in absehbarer Zeit auf andere Weise
festsetzen könnten. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer
auch im Fall eines Auslieferungsverfahrens Rechtsschutz gegen
die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung allein
durch amerikanische Gerichte erlangen können.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinen Rechten aus
Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 GG sowie aus Art. 3 und
Art. 6 EMRK verletzt.
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Bei den in Rede stehenden Vorgängen handele es
sich rechtlich um eine von der Bundesrepublik Deutschland
- durch die abgegebene Bereitschaftserklärung zur
Aufnahme - ermöglichte Abschiebung des Beschwerdeführers
aus den USA zum Zwecke der Strafverfolgung. Bei einer
derartigen Abschiebung zum Zwecke der Strafverfolgung handele
es sich gemäß § 1 IRG materiell um Rechtshilfeverkehr
mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten. Der
Vorgang sei gleichzeitig auch als Rechtshilfe im Sinne des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA
geschlossenen Auslieferungsvertrages zu qualifizieren.
Materiellrechtlich müsse der Vorgang daher als „verschleierte
Auslieferung“ eingeordnet werden.
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Er habe einen Anspruch auf Einhaltung des
Auslieferungsverfahrens. Die Bundesrepublik Deutschland dürfe
ihre diesbezüglichen Gesetze nicht umgehen. Das Institut der
Zustimmung zur Abschiebung zum Zwecke der Strafverfolgung,
welches die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall
für sich in Anspruch nehme, stehe ihr gesetzlich nicht zu. Es
handele sich um eine ebenso eindeutige wie klare Umgehung des
exklusiv und ausschließlich zur Verfügung stehenden
Auslieferungsverfahrensrechts. Die erteilte Zustimmung zur
Abschiebung zum Zwecke der Strafverfolgung stelle sich als
Missbrauch der Zustimmungsbefugnis zur Ausschaltung von
Schutzrechten des Beschwerdeführers dar. Dies verstoße gegen
das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG. Die Erteilung
der Zustimmung durch die Bundesrepublik Deutschland sei
danach verfassungswidrig nach Art. 1, Art. 2,
Art. 6 und Art. 20 GG und europarechtswidrig nach
Art. 3 und Art. 8 EMRK.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Es fehlt bereits an einer den
Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden hinreichend
substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten. Voraussetzung ist insoweit, dass
sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen
Entscheidungen auseinandersetzt und ihre
Verfassungswidrigkeit im Einzelnen darlegt. Hierzu zählt auch
die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99,
84 ). In Fällen, in denen das
Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden
hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden
Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen
(vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292
; 99, 84 ; stRspr).
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1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
sein ihm gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zustehender
Anspruch auf Einhaltung und Durchführung eines seine Person
betreffenden Auslieferungsverfahrens sei vorliegend verletzt
worden, legt er weder dar, woraus sich ein derartiger
individueller Anspruch dem Grunde nach ergeben soll, noch, in
welchen konkreten Grundrechten er im Einzelnen verletzt
worden ist. Dies gilt auch für seine pauschale Behauptung,
dass durch die streitgegenständliche Vorgehensweise der USA
und der Bundesrepublik Deutschland seine ihm durch das Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den
zwischen diesen beiden Staaten bestehenden
Auslieferungsvertrag gewährten Schutzrechte ausgeschaltet
würden. Eine substantiierte Darlegung, um welche konkreten
Schutzrechte es sich handelt und aus welchen
einfachgesetzlichen Vorschriften beziehungsweise
vertraglichen Regelungen sich diese ergeben, erfolgt
nicht.
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Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass
Rechte und Pflichten aus einem völkerrechtlich wirksamen
Auslieferungsvertrag - soweit, wie hier, in ihm nichts
anderes vereinbart ist - nur den Vertragsstaaten
erwachsen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb als
natürliche Person nicht auf den Auslieferungsvertrag, dessen
Verletzung und Umgehung berufen (vgl. allgemein hierzu: RGSt
42, 309 ff.; BGHSt 18, 218 ;
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 1983
- 2 Ss 193/83 - 103/83 III -, NJW 1984,
S. 2050 ; Vogler, Auslieferungsrecht und
Grundgesetz, 1969, S. 329).
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2. Der darüber hinaus erhobene Einwand des
Beschwerdeführers, die USA hätten ihm zu keinem Zeitpunkt die
im Auslieferungsvertrag garantierten Rechte gewährt, genügt
ebenfalls nicht den genannten Begründungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer legt weder dar, welche konkreten, ihn
individuell schützenden Rechte vorliegend umgangen worden
sind, noch auf welche Art und Weise er sich hiergegen vor
amerikanischen Gerichten zur Wehr gesetzt hat. Sein Vortrag
erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik an
der Vorgehensweise insbesondere der amerikanischen
Behörden.
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Akte ausländischer Staaten sind mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar. Den Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde gewährt Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG nur gegen ein Verhalten der
staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 1, 10 ; 58, 1
; 66, 39 ; Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90
Rn. 326 ff. ). Die vom
Beschwerdeführer im Schwerpunkt geltend gemachten
Rechtsverluste sind jedoch ausschließlich unmittelbare Folge
der Entscheidung der amerikanischen Behörden; insbesondere
die Anordnung und Durchführung der erfolgten Abschiebung
beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers wurde in
dortiger alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung
getroffen. Die von der Bundesrepublik Deutschland hierzu
erklärte Einverständniserklärung zur anschließenden Aufnahme
des Beschwerdeführers enthielt - ebenso wie ein
Einlieferungsersuchen in einem förmlichen
Auslieferungsverfahren - für den Beschwerdeführer
hingegen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie bewirkte
weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik
Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des
Beschwerdeführers (vgl. zum Rechtsschutz im Zusammenhang mit
Einlieferungs- beziehungsweise Auslieferungsersuchen: BVerfGE
57, 9 ff.; Oberlandesgericht München,
Beschluss vom 18. Oktober 1974 - 1 V As
67/74 -, NJW 1975, S. 509 ff.;
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.
Dezember 1988 - 17 A 2618/85 -, StV 1989,
S. 446 ; Vogler, a.a.O.,
S. 328 f.).
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Eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes wäre
vorliegend allenfalls für die Absicht der deutschen Behörden
in Betracht gekommen, den Beschwerdeführer sobald er in den
räumlichen Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland
überantwortet worden ist, in Haft zu nehmen; hierfür aber
bestand als Rechtsgrundlage der Haftbefehl des Amtsgerichts
München vom 10. März 2009, gegen den der Rechtsweg
eröffnet ist und der vom Beschwerdeführer mit der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen worden
ist.
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3. Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend
macht, die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass das
Auslieferungsrecht keine exklusive und abschließende Regelung
enthalte, sei objektiv „sachwillkürlich“, erschöpft sich sein
Vortrag im Wesentlichen wiederum in der pauschalen Behauptung
der inhaltlichen Sachwidrigkeit der angegriffenen
Entscheidung. Der Beschwerdeführer belässt es letztlich
dabei, seine von derjenigen des Oberverwaltungsgerichts
abweichende Auffassung darzulegen, ohne einen konkreten
Grundrechtsverstoß näher darzulegen. Im Hinblick auf die von
ihm zudem gerügte Verletzung von Art. 2 und Art. 6
GG fehlt es an jeglichem Vortrag. Der Beschwerdeführer hat
schließlich einige der für die verfassungsrechtliche
Beurteilung wesentlichen und unverzichtbaren Unterlagen weder
vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). So hat
er weder den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom
10. März 2009 noch die Einverständniserklärung der
Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme des Beschwerdeführers
nach erfolgter Abschiebung beziehungsweise Überstellung
vorgelegt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine
umfassende verfassungsrechtliche Prüfung der angegriffenen
Entscheidungen nicht möglich.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.