BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1081/10 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 28. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom
7. April 2010 - 4 Qs 27/10 - und der Beschluss
des Amtsgerichts Überlingen vom 4. März 2010 - 1
BWL 16/08 - 1 Cs 41 Js 18059/05 Ak 310/06 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Konstanz zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen
Nichterfüllung von Bewährungsauflagen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Amtsgerichts vom 2. August 2007, rechtskräftig seit dem
15. Februar 2008, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als
Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Tochter nach Kräften nachzukommen und hierzu
monatlich mindestens 284,- € auf den laufenden Unterhalt
und 166,- € auf die Unterhaltsrückstände zu Händen der
Kindesmutter zu zahlen. Die Einhaltung der
Zahlungsverpflichtung sollte er unaufgefordert durch Vorlage
von Einzahlungsbelegen fortlaufend nach Fälligkeit jeder
dritten Rate dem Gericht gegenüber nachweisen.
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2. Am 18. Juni 2008 übermittelte der
Beschwerdeführer dem Amtsgericht über seinen Verteidiger per
Telefax ein Schriftstück mit der Überschrift
„Empfangsbestätigung Quittung“ vom 6. Juni 2008, wonach
die Kindesmutter den Erhalt von 25.000,- € in bar zur
Abgeltung jeglicher gesetzlicher Unterhaltsansprüche für ihre
am 13. Oktober 1990 geborene Tochter bestätigt habe.
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3. Die Kindesmutter gab gegenüber dem
Amtsgericht am 9. Oktober 2008 telefonisch an, auch nach
der Verurteilung keinerlei Zahlungen von dem Beschwerdeführer
erhalten zu haben.
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4. Die Staatsanwaltschaft erhob am
20. Oktober 2008 Anklage gegen den Beschwerdeführer
wegen des Verdachts der Urkundenfälschung. Es bestehe der
Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Schriftstück selbst
mit dem Namenszug „E. S.“ versehen, um auf diese Weise
vorzutäuschen, die Kindesmutter habe unterzeichnet.
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5. Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz
wohnhaft war, erließ die Staatsanwaltschaft am
22. Dezember 2008 einen Sicherungshaftbefehl und schrieb
den Beschwerdeführer zur Festnahme aus. Der
Sicherungshaftbefehl wurde mit Beschluss vom 16. März
2010 gegen eine Sicherheitsleistung von 10.000,- € außer
Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit
vom 2. bis 17. März 2010 in Sicherungshaft befunden.
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6. Mit Urteil des Amtsgerichts vom
2. März 2010, rechtskräftig seit dem 10. März 2010,
wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung
freigesprochen. In dem Verfahren war ein
Schriftsachverständigengutachten des Landeskriminalamts
eingeholt worden, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass es
sich bei der Unterschrift unter die fragliche Quittung um
eine primäre Schreibleistung handele, die mit leicht
überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Kindesmutter stamme.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers
wurde festgestellt, dass dieser nach eigenen Angaben 4.500
Sfr. brutto verdiene und Schulden in Höhe von ca.
250.000,- € habe. Die Kindesmutter ist in der
Hauptverhandlung nicht als Zeugin gehört worden.
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7. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem
Beschluss vom 4. März 2010 die Bewährung aus dem Urteil
vom 2. August 2007 in Verbindung mit dem
Bewährungsbeschluss widerrufen. Zur Begründung führt das
Amtsgericht aus, die Kindesmutter habe telefonisch am
9. Oktober 2008 und per E-Mail am 12. Mai 2009
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen
Unterhalt leiste. Am 2. Dezember 2009 habe die
Kindesmutter erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor weder laufenden noch rückständigen Unterhalt zahle.
Aufgrund dieses Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer während der bisherigen Bewährungszeit
gröblich und beharrlich gegen die Bewährungsauflage der
Unterhaltspflichterfüllung verstoßen habe. Im Hinblick auf
den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gehe das
Gericht davon aus, dass zwar der Tatnachweis nicht habe
geführt werden können, dass aber die in der Urkunde
enthaltene Erklärung einer Zahlung von 25.000,- € an die
Kindesmutter falsch sei. Diese habe ihre Urheberschaft
entschieden in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass der
Beschwerdeführer nie in der Lage gewesen wäre, diesen
erheblichen Betrag auf einmal aufzubringen. Sie hätte auch
niemals auf Unterhaltszahlungen für die Zukunft verzichtet,
was auch gesetzlich nicht möglich sei.
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8. Die sofortige Beschwerde hat das
Landgericht Konstanz mit angegriffenem Beschluss vom
7. April 2010 verworfen. Die Strafaussetzung sei zu
Recht widerrufen worden, da der Beschwerdeführer sich den
Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss grob und beharrlich
entzogen habe. Er habe weder laufenden noch rückständigen
Unterhalt gezahlt noch dem Gericht gegenüber entsprechende
Nachweise erbracht. Stattdessen habe er versucht, das Gericht
mittels einer angeblichen Quittung zu täuschen. Die
Überzeugung des Landgerichts von der Nichterbringung der
Zahlung ergebe sich nicht nur aus den Angaben der
Kindesmutter, sondern auch daraus, dass die behauptete
Zahlung der Lebenserfahrung widerspreche. Hätte der
mittellose Beschwerdeführer diesen Betrag tatsächlich zur
Verfügung gehabt und wäre er gewillt gewesen, diesen
tatsächlich zur Verfügung zu stellen, so hätte es im Hinblick
auf die offene Bewährung nahe gelegen, die Zahlung an die
Kindesmutter auf offiziellem Wege oder zumindest über seinen
Verteidiger abzuwickeln. Es wäre auch naheliegend gewesen,
sich die Zahlung auch von der inzwischen 18-jährigen Tochter
bestätigen zu lassen. Der Freispruch ändere an der
Überzeugung des Landgerichts nichts, weil der Zweifelssatz,
der zu dem Freispruch geführt habe, nicht in gleicher Weise
für das Verfahren des Bewährungswiderrufs gelte.
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9. Die Anträge des Beschwerdeführers auf
vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung nach § 456
Abs. 1 StPO bis zum 17. September 2010 und
gnadenweisen Strafaufschub bis zum 17. Mai 2011 wurden
abgelehnt. Die Vollstreckung ist zunächst bis zur
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der
Gnadenentscheidung eingestellt worden.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 6
Abs. 2 MRK.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen
gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der
Unschuldsvermutung. Die Gerichte seien in dem Verfahren über
den Widerruf der Strafaussetzung ohne die Förmlichkeiten
einer Hauptverhandlung und entgegen dem Gutachten des
Landeskriminalamts zu der Überzeugung gelangt, dass die
vorgelegte Quittung nicht dem ihr zu entnehmenden Inhalt
entspreche. Das Landgericht hätte von der zivilrechtlichen
Beweiskraft der Quittung ausgehen und diese entsprechend
würdigen müssen. Es sei auch zu Unrecht davon ausgegangen,
dass eine unterstellte erfolgte Einmalzahlung die Auflagen
aus dem Bewährungsbeschluss nicht erfüllt hätte. Mit den
25.000,- € wäre sowohl ein Unterhaltsrückstand als auch
laufender und zukünftiger Unterhalt abgedeckt worden; es wäre
zivilrechtliche Erfüllung eingetreten. Zu seinen Gunsten
spreche insoweit das Gutachten, gegen das nach der
gegenwärtigen Sachlage keine Bedenken sprächen. Mit der durch
die Quittung belegten Zahlung habe er Unterhaltsrückstände
beglichen und Vorauszahlungen geleistet. Von einem wirksamen
Unterhaltsverzicht sei er lediglich rechtsirrig ausgegangen.
Nach dem Grundsatz des § 417 ZPO sei nach dem Freispruch
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
Empfangsbestätigung von der Kindesmutter abgegeben worden
sei. Mithin habe der Beschwerdeführer nicht gröblich und
beharrlich gegen die Bewährungsauflage der
Unterhaltspflichterfüllung verstoßen. Das Gericht hätte seine
Entscheidung nicht auf die Angaben der Kindesmutter, er sei
nicht in der Lage, den Betrag auf einmal aufzubringen,
stützen dürfen. Er habe ausgeführt, dass er den Betrag aus
bestimmten Gründen als Bargeld zu Hause angespart habe.
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2. Die Feststellungen der Fachgerichte würden
keine Prognoseentscheidung enthalten. Eine solche sei aber
für die Entscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2
StGB erforderlich. Allein der beharrliche und gröbliche
Verstoß gegen erteilte Weisungen oder das beharrliche
Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers könnten den Widerruf der Strafaussetzung
nicht rechtfertigen. Der Bewährungswiderruf sei keine Strafe
für den Weisungsverstoß; es müsse zusätzlich die Gefahr
weiterer Straftaten bestehen.
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Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz (41 Js
18059/05 und 41 Js 18904/08) und das Bewährungsheft des
Amtsgerichts Überlingen (1 BWL 16/08) vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.
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Der Widerruf der Strafaussetzung in der
Fassung der Beschwerdeentscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG. Die angegriffenen Beschlüsse berücksichtigen
nicht den für das Freiheitsgrundrecht maßgeblichen Grundsatz
bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung.
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1. a) Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen
eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 2,
Art. 104 Abs. 1 GG). Neben einer gesetzlichen
Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 GG und der Grundsatz des fairen,
rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger
Wahrheitserforschung (vgl. BVerfGE 57, 250 ).
Diese Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen
Hauptverfahren, sondern auch für die im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten. Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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b) Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung,
wenn die verurteilte Person gegen Auflagen gröblich oder
beharrlich verstößt. Diese Voraussetzungen muss das Gericht
positiv feststellen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl.,
§ 56f Rn. 13). Bei der nach § 56f Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 StGB zu treffenden Entscheidung
handelt es sich um die Auslegung und Anwendung einfachen
Gesetzesrechts, die Sache der Strafgerichte ist und vom
Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft wird, ob das
Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise
vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und
Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts
verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72,
105 ).
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Auch in denjenigen Verfahren, die dem so
genannten Freibeweis unterliegen, ist vom
Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob die angegriffenen
Entscheidungen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl.
BVerfGE 70, 297 ) genügen. Für den Fall des
Bewährungswiderrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StGB verlangt dieses Gebot, dass der Richter sich
für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls wie der
Verurteilte gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, um eine
möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und die Entscheidung
auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützt.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen
diesen Anforderungen nicht.
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Die Fachgerichte haben den Widerruf damit
begründet, der Beschwerdeführer sei der Bewährungsauflage zur
Zahlung von Kindesunterhalt nicht nachgekommen, ohne die
besonderen Umstände des vorliegenden Falles hinreichend zu
ermitteln und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Angesichts
des vorliegenden Schriftsachverständigengutachtens des
Landeskriminalamts und des erst zwei Tage vor demselben
Amtsgericht und demselben Richter erfolgten Freispruchs vom
Vorwurf der Urkundenfälschung hätte sich das Amtsgericht
nicht damit begnügen dürfen, sich auf die telefonischen und
per E-Mail übermittelten Angaben der Kindesmutter zu
verlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung
wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht nur diesen
Vorwurf bestritten, sondern auch die Modalitäten der
behaupteten Geldübergabe geschildert.
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Im Widerrufsverfahren bedurfte es danach für
die Annahme, die vorgelegte Quittung belege keine
Unterhaltszahlungen und der Beschwerdeführer habe die
Gerichte insoweit getäuscht, weitergehender
Sachverhaltsaufklärung, als die Gerichte geleistet haben. Die
Gerichte haben bestehenden Möglichkeiten, den vom
Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt - etwa durch
Anhörung der Kindesmutter - weiter zu klären, nicht in der
gebotenen Weise ausgeschöpft. Unter anderem haben sie die
Angaben der Kindesmutter über die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ohne eigene Prüfung übernommen, obwohl
diese angegeben hat, seit 17 Jahren keinen Kontakt zu dem
Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die Richtigkeit der
Behauptung der Kindesmutter, der Beschwerdeführer sei
mittellos und hätte den Betrag in Höhe von 25.000,- €
niemals aufbringen können, wird auch nicht durch die
Feststellungen im Urteil vom 2. März 2010 belegt. Der
Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vom 2. März
2010 zwar angegeben, Schulden in Höhe von 250.000,- € zu
haben. Dies allein ist indes kein Beleg für Mittellosigkeit.
Die Fachgerichte hätten vielmehr berücksichtigen müssen, dass
der Beschwerdeführer dort - zwei Tage vor dem
Widerrufsbeschluss - ein laufendes monatliches Einkommen
in Höhe von ca. 4.500,- Sfr. angegeben hat. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer am 17. März 2010 offensichtlich
10.000,- € aufbringen konnte, um die Sicherheitsleistung
für die Außervollzugsetzung des Sicherungshaftbefehls zu
hinterlegen.
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Das Landgericht hat das Aufklärungsgebot zudem
dadurch verletzt, dass es seine Feststellungen zu der
behaupteten Barzahlung ohne weitere Ermittlungen auf
vermeintliche Lebenserfahrungssätze gestützt hat. Nach
Auffassung des Landgerichts hätte es nahegelegen, die Zahlung
auf offiziellem Wege oder über den Verteidiger abzuwickeln.
Woraus das Landgericht diese Erfahrungssätze ableitet, teilt
es nicht mit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es
durchaus möglich erscheint, dass jemand, der
Verbindlichkeiten in Höhe von 250.000,- € hat, Bargeld zur
Begleichung weiterer Verbindlichkeiten nicht auf ein Konto
einzahlt oder einen Verteidiger mit der Weiterleitung
beauftragt.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.