BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1082/08 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der
Wirksamkeit strafprozessualer Rechtsmittelbeschränkungen.
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1. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des
Landgerichts Bamberg vom 23. Januar 2008 wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit
Anstiftung zur vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten
verurteilt worden. Das Landgericht hat daneben die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Antritt
der Maßregel drei Jahre und sechs Monate der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen seien, wobei es
ausweislich der Urteilsgründe davon ausging, dass die
Therapie auf bis zu 24 Monate zu veranschlagen sei.
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2. Mit seiner auf die Anordnung der Dauer des
Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe beschränkten Revision
rügte der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit 20. Juli 2007
geltenden Fassung solle das Gericht bei Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Nach
Satz 3 sei dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach
seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung
nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach
Erledigung der Hälfte der Strafe möglich sei. Das Landgericht
habe sich demgegenüber am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert.
Richtigerweise habe das Landgericht einen Vorwegvollzug von
nur einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe anordnen
müssen.
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3. Der Generalbundesanwalt schloss sich der
Auffassung des Beschwerdeführers an und beantragte unter dem
20. März 2008, das Urteil des Landgerichts gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Reihenfolge der
Vollstreckung dahin zu ändern, dass die Vollziehung von einem
Jahr und vier Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
vor der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Entziehungsanstalt angeordnet werde.
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4. Mit Beschluss vom 15. April 2008 hob der
Bundesgerichtshof das Urteil im Maßregelausspruch auf und
ordnete den Wegfall der Anordnung der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt an. Die
Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des
teilweisen Vorwegvollzugs sei unwirksam. Die Frage des
Vorwegvollzugs könne nicht losgelöst von der Frage der
Anordnung der Maßregel beurteilt werden, da die Dauer des
Vollzugs auch von der Einschätzung der
Behandlungsbedürftigkeit abhänge. Deswegen erfasse das
Rechtsmittel den gesamten Maßregelausspruch. Die
Unterbringungsanordnung könne nicht bestehen bleiben. Die
sachverständig beratene Strafkammer habe das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 64 StGB in den Urteilsgründen
nicht darzulegen vermocht. Der Senat könne ausschließen, dass
eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine
Unterbringungsanordnung rechtfertigen könnten.
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Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1
und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG.
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Im Hinblick auf das Vorliegen eines Hanges im
Sinne des § 64 StGB habe der Bundesgerichtshof
unzulässigerweise die Wertung des Tatgerichts durch eine
eigene Wertung ersetzt. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit
der Unterbringung wäre in jedem Fall eine Zurückverweisung
zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung erforderlich
gewesen.
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Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die
Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe sei zulässig
gewesen und habe zur Rechtskraft des Urteils geführt, soweit
es nicht angefochten gewesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof
aber die Rechtsmittelbeschränkung auf die Anordnung der Dauer
des Vorwegvollzugs für unwirksam gehalten habe, hätte dies
die Verwerfung der Revision als unzulässig zur Folge haben
müssen.
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Das strafprozessuale Verschlechterungsverbot,
welches auch Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips sei, habe
dem Wegfall der Unterbringung entgegengestanden. Die
Anwendung der Maßregel als solche sei ausdrücklich von dem
Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Die durch den
Revisionsbeschluss eingetretene Rechtsfolge - also die
Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Unterbringung in der
Entziehungsanstalt - beeinträchtige den Beschwerdeführer in
einem höheren Maße als die Anordnung heilender Maßnahmen.
Nach Art. 19 Abs. 4 GG solle jedoch der Angeklagte, der
lediglich zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel einlege, nicht
befürchten müssen, dadurch eine Verschlechterung zu
erleiden.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der
Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundesgerichtshofs
geäußert; das Bundesministerium der Justiz hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde für insgesamt nicht erfolgversprechend.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der
Vorsitzenden des 3. und des 4. Strafsenats übersandt, die auf
Senatsbeschlüsse zur Frage der Rechtsmittelbeschränkung auf
den Vorwegvollzug verweisen.
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Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme
des Generalbundesanwalts repliziert und sein Vorbringen
vertieft. Im gleichen Schriftsatz hat er beantragt, gemäß
§ 32 BVerfGG einstweilig anzuordnen, dass der
Beschwerdeführer umgehend in den Maßregelvollzug zu verlegen
sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Die mit der Verfassungsbeschwerde
gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten
Rügen sind jedenfalls unbegründet.
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verstößt nicht gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung
nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sich der Beschwerdeführer
in der Sache (auch) beruft.
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1. Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung
als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei
fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann,
wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 48
; 83, 82 ; 86, 59 ; 87, 273
; 89, 1 ; 96, 189 ;
stRspr). Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung (vgl.
BVerfGE 89, 1 ) beziehungsweise um einen besonders
schweren Rechtsanwendungsfehler - wie die
Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm
oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl.
BVerfGE 87, 273 ) - handeln.
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2. Gemessen hieran ist die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die Beschränkung der Revision auf die
Anordnung der Vorwegvollstreckung als unzulässig zu erachten,
seine Prüfungsbefugnis auf die Anordnung der Unterbringung
dem Grunde nach zu erstrecken, und in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO endgültig über den
Wegfall der Maßregel zu entscheiden, nicht zu
beanstanden.
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
nach der die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage
des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe im Falle der
gleichzeitigen Verhängung von Maßregeln dann nicht möglich
ist, wenn die Maßregel als solche dem Grunde nach keine
Aussicht auf Erfolg bietet oder der Erfolg nach den
Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zweifelhaft ist,
und nach der bei Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung
der gesamte Maßregelausspruch als angefochten anzusehen ist
(vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07 -, Rn. 6
), hat die 1. Kammer des Zweiten Senats bereits
mit Beschluss vom 31. März 2008 - 2 BvR 590/08 - (NStZ 2008,
S. 614) als willkürfrei und verfassungsrechtlich
unbedenklich beurteilt. Auch die Anwendung dieser Grundsätze
auf den vorliegenden Fall ist jedenfalls willkürfrei erfolgt;
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB hat der
Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers allein aus rechtlichen Gründen verneint.
Ein Verstoß gegen das strafprozessuale Verbot der reformatio
in peius im Revisionsverfahren (vgl. § 344 Abs. 1,
§ 353 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO) liegt danach nicht
vor.
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Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dagegen, dass der Bundesgerichtshof in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO endgültig
durch Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) über den Wegfall der
Maßregel entschieden und das Verfahren nicht an das
Landgericht zurückverwiesen hat.
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In dem Vorgehen des Bundesgerichtshofs liegt
nach alledem auch kein Verstoß gegen das Recht des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (vgl. BVerfGK 1,
145 ) in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG; insbesondere hat der Bundesgerichtshof bei der
Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften den Zugang zur Revisionsinstanz nicht von
Voraussetzungen abhängig gemacht, die unerfüllbar oder
unzumutbar waren oder den Zugang in einer Weise erschweren,
die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen war (vgl.
BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ; 112, 185
).
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Fragen ließe sich allenfalls, ob es unter
Fairnessgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 30, 1 )
geboten gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die
Rechtsauffassung des Senats vorab hinzuweisen und ihm so die
Gelegenheit zu geben, die Aufrechterhaltung seines
Rechtsmittels zu überprüfen. Denn nach der
Revisionsbegründung war offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt durch das Landgericht Bamberg als solche
als begünstigend empfunden hat und keinesfalls gewillt war,
diese mit einem Rechtsmittel zu Fall zu bringen. Das Ziel des
Beschwerdeführers bestand nicht in der Vermeidung der
Unterbringung, sondern vielmehr darin, so schnell wie möglich
aus dem Strafvollzug in die Unterbringung zu wechseln. Die
Erreichung dieses Ziels hat der Senat mit seiner
Entscheidung, den Maßregelausspruch insgesamt aufzuheben,
endgültig vereitelt. Anders als der Revisionsführer des dem
Beschluss vom 31. März 2008 (2 BvR 590/08 - NStZ 2008,
S. 614) zugrunde liegenden Verfahrens hatte der
Beschwerdeführer vorliegend nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht einmal mehr die Chance, sein
eigentliches Rechtsschutzziel nach Aufhebung des gesamten
Maßregelausspruchs und Zurückverweisung letztlich noch zu
verwirklichen. Nachdem auch der Generalbundesanwalt eine
Entscheidung im Sinne des Beschwerdeführers beantragt hatte,
hätte es danach jedenfalls nicht fern gelegen, dem
Revisionsführer durch einen sachdienlichen Hinweis
ausdrücklich die Möglichkeit zu eröffnen, seine Revision
zurückzunehmen (§ 302 StPO) und so einem von ihm nicht
gewollten „Erfolg“ seines Rechtsmittels zu entgehen - oder
aber die Revision aufrecht zu erhalten und damit bewusst die
Verantwortung für die Anfechtung des gesamten
Maßregelausspruchs zu übernehmen.
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Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn
wenn und soweit der Beschwerdeführer durch das Unterlassen
eines Hinweises in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gewesen sein sollte,
hätte darin gleichzeitig ein Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
86, 133 ) gelegen. Diesen hätte der
Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO
- unter den gegebenen Umständen verbunden mit der Rücknahme
seines Rechtsmittels - geltend machen können und müssen.
Indem er dies unterlassen hat, hat der Beschwerdeführer
insoweit den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG); er hat auch nicht dargelegt, dass
und gegebenenfalls warum ihm ein Vorgehen mit Hilfe der
Anhörungsrüge nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Mit der
Nichtannahmeentscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3
GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.