BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1083/07 -
des Herrn R ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende
Sachaufklärung und unzureichende Beweiswürdigung durch das
Gericht rügt, ist sein Vorbringen an den Grundsätzen des
fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor
dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren
Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem
zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145
).
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Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder
§ 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze stellt eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich
die Fachgerichte - in Wahrung der Unschuldsvermutung der als
Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der
Verpflichtung entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die
mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und
zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung
verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage
mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein
kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ).
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Überzeugung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe
das Geld vereinnahmt, beruht vielmehr auf der naheliegenden
Erwägung, dass dessen insoweit geständige Einlassung den
Tatsachen entspricht. Diese Annahme wird insbesondere auch
durch dessen Angabe, das Geld stehe eigentlich ihm aufgrund
eines Schuldanerkenntnisses zu, gestützt. Die Einvernahme der
Ehefrau musste sich dem Gericht insofern nicht aufdrängen,
sondern lag eher fern. Einen dahingehenden Beweisantrag hatte
der Beschwerdeführer vor dem Tatgericht auch zu keinem
Zeitpunkt gestellt.
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2. Trägt der Beschwerdeführer vor, der vom
Amtsgericht festgestellte Sachverhalt trage eine Verurteilung
nach § 266 StGB nicht, so verkennt er, dass das bloße
Bestehen einer Schuld des Vermögensinhabers gegenüber dem
Treupflichtigen nicht in jedem Fall die Straffreiheit einer
Verfügung des Treupflichtigen zu Lasten des Vermögensinhabers
bedingt. Die Ansicht des Amtsgerichts, anlässlich der
vorzunehmenden Gesamtsaldierung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.
August 2003 - 5 StR 254/03 -, NStZ 2004, S. 205 ff.;
Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 266
Rn. 59, 73 ff., m.w.N.) sei darauf zu achten, dass
der ausgleichende Vermögensvorteil in unmittelbarem
Zusammenhang mit der zugleich schädigenden Handlung stehen
müsse, dies sei bei bloß bestehender Aufrechnungslage, jedoch
nicht erklärter Aufrechnung nicht der Fall, ist
nachvollziehbar. Sachfremde Erwägungen liegen ihr nicht zu
Grunde (vgl. insofern zur Frage der Unmittelbarkeit:
Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 266
Rn. 73, 76; Joecks, Studienkommentar StGB, 6. Aufl.
2005, § 266 Rn. 30; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR
124/86 -, NStZ 1986, S. 455 f.; Schünemann, in:
Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Stand: 1. Mai 1998,
§ 266 Rn. 149). Die vom Beschwerdeführer genannten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.
August 2003 - 5 StR 254/03 -, NStZ 2004, S. 205 ff.;
BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 StR 423/05 -, NStZ-RR
2006, S. 175 f.) verhalten sich zu dieser Frage nicht.
Ihnen liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde.
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Von Verfassungs wegen gibt es gegen die
rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts mithin nichts zu
erinnern.
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3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die
Strafzumessung sei fehlerhaft, da das Gericht nicht erkennbar
das Bestehen einer Aufrechnungslage zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt habe, ist dies am Gebot des
fairen Verfahrens und der Schuldangemessenheit der Strafe zu
messen.
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a) Der Vortrag des Beschwerdeführers ist
insofern unvollständig, als das Amtsgericht durchaus das
mögliche Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs des
Beschwerdeführers zu seinen Gunsten gewertet hat:
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"Soweit zu Gunsten [des Angeklagten] davon
ausgegangen wird, dass [er] der Ansicht war, die Gelder des
Zeugen S. [...] bei ihm vereinnahmen zu können, handelte der
Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum [...]."
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Das Gericht führt anschließend aus, dass es
insoweit von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 17,
49 Abs. 1 StGB Gebrauch mache.
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b) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die
Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß
der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323
; 25, 269 ; 50, 5 ).
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei
denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem
Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als
objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das
Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98
-, juris).
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Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die vom
Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe nicht das Gebot der
Schuldangemessenheit.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.