BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1083/11 -
des Herrn H …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
die Versagung einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4
StPO.
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1. Der chronisch herzkranke Beschwerdeführer
wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.
August 2001 wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt; die Strafe wird aufgrund langjähriger
Auseinandersetzungen um die Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers erst seit dem 19. Mai 2010 vollstreckt.
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Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 hat die
Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Strafunterbrechung nach
§ 455 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil nach einer eingeholten
ärztlichen Stellungnahme der zuständigen Anstaltsärztin eine
schwere Erkrankung, die weder in der Vollzugsanstalt noch im
Anstaltskrankenhaus behandelt werden könne, nicht vorliege.
Auch seien keine schwerwiegenden gesundheitlichen
Schädigungen durch den weiteren Strafvollzug zu befürchten.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat das Landgericht
Saarbrücken den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
gegen die Versagung der Strafunterbrechung vorgebrachten
Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen, weil keine
Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit August 2010 vorlägen und zudem die
medizinische Ausstattung der Justizvollzugsanstalt sowie ein
räumlich nahegelegenes Klinikum der Maximalversorgungsstufe
eine ausreichende Behandlung gewährleisteten. Die Einholung
eines Sachverständigengutachtens wurde unter Hinweis auf die
ausreichend erscheinende Sachkunde der Anstaltsärztin als
Fachärztin für Innere Medizin abgelehnt. Die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Landgerichts hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit
Beschluss vom 14. April 2011 als unbegründet verworfen.
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2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft, des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Er ist der Auffassung, die
Ablehnung der Strafunterbrechung sei verfassungswidrig, weil
er aufgrund seiner chronischen Herzerkrankung haftunfähig
sei. Er habe zunehmend Beschwerden und könne in der Strafhaft
nicht auf eine ausreichend schnelle und seinen Beschwerden
angemessene medizinische Behandlung vertrauen. Zudem sei das
Gebot der größtmöglichen Sachaufklärung verletzt, weil die
Gerichte trotz wiederholter Anträge kein
Sachverständigengutachten über seinen gegenwärtigen
Gesundheitszustand und die aus dem Strafvollzug
resultierenden Beeinträchtigungen eingeholt hätten.
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Die Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich
keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine
Verkennung der Bedeutung und Tragweite der gerügten
Grundrechte durch die Vollstreckungsbehörde und die Gerichte
nicht erkennen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 9. März 2010 - 2 BvR 3012/09 -, RuP
2010, S. 219 ff.).
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1. a) Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die
Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren
Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in
Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten
grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
(vgl. BVerfGE 51, 324 ). Das bedeutet
auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu
vollstrecken sind.
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b) Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch
durchzusetzen, findet seine Grenzen im Grundrecht des
Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei Gesundheitsgefährdungen
eines Strafgefangenen entsteht zwischen der Pflicht des
Staates zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Interesse
des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig
verbürgten Rechte ein Spannungsverhältnis. Keiner dieser
Belange genießt schlechthin den Vorrang. Ein Konflikt ist
nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der bei
der Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Beachtung erfordert, durch
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Führt
diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff
entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich
wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren
Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der
Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das
Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003 - 2
BvR 1007/03 -, NStZ-RR 2003, S. 345). Diese Grenze ist
jedenfalls erreicht, wenn angesichts des Gesundheitszustands
des Verurteilten ernsthaft zu befürchten ist, dass er bei
Durchführung der Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder
schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird
(vgl. BVerfGE 51, 324 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003,
a.a.O.).
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c) Darüber hinaus verpflichtet Art. 1
Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, die Würde des
Menschen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 45, 187
). Der Strafvollzug steht unter dem Gebot,
schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige
Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen
entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; 109, 133 ; 117, 71
) und die Gefangenen lebenstüchtig zu halten (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ). Mit der
Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die vom
Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und
grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder
teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 72,
105 ; 117, 71 ), auf einen von Siechtum
und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (vgl.
BVerfGE 72, 105 ). Je nach den Umständen
des Einzelfalls kann dem Interesse des Gefangenen an der
Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein Gewicht zukommen,
welches das der Gründe für einen weiteren, ununterbrochenen
Vollzug zu übertreffen vermag (vgl. BVerfGE 64, 261
).
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d) Die §§ 56 ff. StVollzG und
§ 455 Abs. 4 StPO tragen diesem Spannungsverhältnis
zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung seines
Strafanspruchs einerseits und dem Interesse des Verurteilten
an der Wahrung seiner Gesundheit und Erhaltung seiner
Lebenstüchtigkeit andererseits Rechnung (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003,
a.a.O.). Bei der Auslegung von § 455 Abs. 4 StPO hat die
Vollstreckungsbehörde die Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Rechnung zu
stellen. Diese kann im Einzelfall eine Strafunterbrechung
auch über den Wortlaut von § 455 Abs. 4 StPO hinaus
gebieten.
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e) § 455 StPO verbietet einen Vollzug,
von dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr
droht. Allerdings muss bei einer solchen Gefahr nicht stets
die Strafhaft unterbrochen werden, denn vom Vollzug droht die
Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur Abhilfe bereit hält.
Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung
in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem
externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die
ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen
können. Dies gilt aber nur, soweit die Behandlung noch als
adäquat angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2003, a.a.O.).
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f) Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
109, 133 ). Drängen sich Anhaltspunkte für eine
Ausnahmesituation auf, die in Anbetracht der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts des Strafgefangenen aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine
Strafunterbrechung über den Wortlaut von § 455 Abs. 4
StPO hinaus gebieten könnte, ist die Vollstreckungsbehörde
von Verfassungs wegen gehalten, Einzelheiten insbesondere des
Gesundheitszustands, der Lebenserwartung und der
Gefährlichkeit des Verurteilten zu klären. Gegebenenfalls hat
sie insoweit (ergänzende) ärztliche Stellungnahmen oder ein
Sachverständigengutachten einzuholen.
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2. a) Diesen Anforderungen halten die
angegriffenen Entscheidungen stand. Die zunächst auf
Betreiben der Staatsanwaltschaft eingeholte ärztliche
Stellungnahme der Anstaltsärztin, einer Fachärztin für Innere
Medizin, lässt eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers
ebenso wenig erkennen wie eine akute Gefährdung des
Beschwerdeführers durch die weitere Unterbringung im
Strafvollzug. Auch enthält die Entscheidung der
Vollstreckungsbehörde, anders als im Fall der eingangs
wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahre 2010 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. März 2010, a.a.O.) keine
Anhaltspunkte für eine formularmäßige Behandlung des Antrags
auf Haftunterbrechung. Die gebotene Auseinandersetzung mit
den Grundrechten des Beschwerdeführers muss seitens der
Behörden und Fachgerichte nicht zwingend durch ausdrückliche
Benennung der geprüften Grundrechtsbestimmungen dokumentiert
werden. Es genügt, wenn anderweitig, hier durch die
Gegenüberstellung der vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Anforderungen an eine verfassungsrechtlich
gebotene Haftunterbrechung einerseits und der im konkret zur
Entscheidung anstehenden Fall vorgefundenen Umstände
andererseits, eine entsprechende Prüfung erkennbar wird. Dies
ist vorliegend der Fall.
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b) Die Gerichte waren auch nicht zu einer
weitergehenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet,
insbesondere nicht zu einer Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens. Die Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers war wiederholt Gegenstand langjähriger und
intensiver fachgerichtlicher Prüfung und endete im Jahre 2008
mit der Feststellung seiner Haftfähigkeit. Zwischenzeitlich
eingetretene wesentliche Änderungen seines
Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer nicht
substantiiert vorgetragen. Sie ergeben sich namentlich auch
nicht aus der ärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2010,
der eine belastbare medizinische Einschätzung nicht entnommen
werden kann, da sie Mängel aufweist, die Zweifel an der
Einhaltung fachlicher Mindestvorgaben wecken. Im Gegenteil,
der Beschwerdeführer hat sich ausweislich der wiederholten
Stellungnahmen der Anstaltsärztin über längere Zeiträume als
beschwerdefrei bezeichnet. Auch hat er nach eigenem Vortrag
bisher keine Beschwerden erlitten, die eine Verlegung in das
Vollzugskrankenhaus oder ein nahegelegenes Klinikum erfordert
hätten. Eine schwere Erkrankung, die eine nahe Lebensgefahr,
eine geringe Lebenserwartung oder eine schwerwiegende
gesundheitliche Schädigung durch den weiteren Vollzug
erwarten ließe, konnte von den Gerichten daher auf der
Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint
werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.