BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1085/05 -
- 2 BvR 1189/05 -
- 2 BvR 1085/05 -,
- 2 BvR 1189/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung miteinander verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht
der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht
auf Erfolg.
2
1. Die Verfassungsbeschwerden sind jeweils nur
insoweit zulässig, als die Beschwerdeführer von den
angegriffenen Beschlüssen als Anschlussinhaber betroffen
sind. Die Verfassungsbeschwerde kann nur von dem erhoben
werden, der selbst durch den angegriffenen staatlichen
Hoheitsakt betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 1 ). Da
die strafprozessuale Eingriffsmaßnahme nicht der Überwachung
von Kommunikationsinhalten, sondern der Ermittlung von
Verbindungsdaten diente, waren hiervon lediglich die
jeweiligen Anschlussinhaber betroffen. Der Beschwerdeführer
zu 1. kann daher die Eingriffsmaßnahme nur insoweit
angreifen, als sich diese auf die unter Ziffern 1., 3. und 4.
der Beschlüsse des Amtsgerichts erfassten und dem
Beschwerdeführer zuzurechnenden Rufnummern bezog.
Hinsichtlich der Firma R. (Ziffer 2. der Beschlüsse) hat der
Beschwerdeführer zu 1. seine Rechtsbetroffenheit nicht
dargelegt. Für die Beschwerdeführerin zu 2. lässt sich aus
den genannten Gründen nur eine unmittelbare Betroffenheit für
die unter Ziffern 1., 3., 5. und 6. der Beschlüsse des
Amtsgerichts erfassten Rufnummern feststellen.
3
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, erweisen sie sich jedoch als unbegründet.
4
a) Art. 10 GG schützt das
Fernmeldegeheimnis. Das Fernmeldegeheimnis umfasst nicht nur
den Kommunikationsinhalt, sondern schützt auch die
Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann
und wie oft zwischen welchen Personen oder
Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder
versucht worden ist. Auch insoweit kann der Staat
grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen. Die Nutzung des
Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (vgl.
BVerfGE 100, 313 ).
5
Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind
zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen
aber, wie jede Grundrechtsbeschränkung, einer gesetzlichen
Regelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im
Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl.
BVerfGE 100, 313 ).
6
Zwangsmaßnahmen, die einen erheblichen
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der
Betroffenen enthalten, stehen von vornherein unter dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl.
BVerfGE 20, 162 ). Die Maßnahme muss im
Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck
Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese
Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat
erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere,
weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.
Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen
Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des
Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
7
b) Die Annahme des für den Eingriff
vorausgesetzten, auf bestimmten Tatsachen beruhenden
Anfangsverdachts einer mittels einer Endeinrichtung
begangenen Straftat - hier der versuchten
Strafvereitelung - ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur
eingreifen, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt.
Die Verdachtannahme darf bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
sein (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96
).
8
aa) Gegen die Annahme, die Beschwerdeführer
könnten fingiert haben, dass das Amtsgericht München am
6. November 2004 bei den Justizbehörden in Kassel
angerufen habe, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Das Landgericht hat zur nachvollziehbaren Begründung dieser
Annahme objektivierbare Umstände (vgl. Schäfer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 g
Rn. 19; BTDrucks 14/7008, S. 6) herangezogen.
9
bb) Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden
ist auch die fachgerichtliche Annahme, wonach der Tatbestand
des § 258 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen
war.
10
(1) Während prozessual zulässige Handlungen
dem Verteidiger nicht als tatbestandsmäßig zugerechnet werden
können (vgl. BGHSt 46, 53 ; Tröndle/Fischer, StGB,
52. Aufl. , § 258 Rn. 8a; Stree,
in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. ,
§ 258 Rn. 20), kann ein nicht mehr vom
Verteidigungszweck getragenes verteidigungsfremdes Verhalten
(vgl. Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl.
, § 258 Rn. 20), sofern die weiteren
Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Strafbarkeit wegen
Strafvereitelung begründen.
11
(2) Die Beurteilung von strafverhindernden
oder strafverzögernden Handlungen im Rahmen der
Strafverteidigung ist im Einzelnen umstritten. Weitgehende
Einigkeit besteht indes darin, dass der Verteidiger als
verteidigungsfremdes Verhalten nicht von den
Ermittlungsbehörden geheim gehaltene Maßnahmen, insbesondere
- wie hier - einer bevorstehenden Verhaftung, an
seinen Mandanten übermitteln darf (vgl. BGHSt 29, 99
; Ruß, a.a.O., § 258 Rn. 20;
Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl.
, § 147 Rn. 12; Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. ,
§ 258 Rn. 20; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl.
, § 258 Rn. 12). Etwas anderes ergibt
sich hier auch dann nicht, wenn danach differenziert wird, ob
der Verteidiger die weiter übermittelte Kenntnis des
Bestehens eines von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltenen
Haftbefehls in zulässiger, zufälliger oder unzulässiger Weise
erlangt hat (vgl. Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts vom 17. Februar 1987 – (33) 28/86 Ns
– 51 Js 85/84 - ). Jedenfalls für den Fall der
unzulässigen, beispielsweise - wie hier -
täuschungsbedingten Kenntniserlangung kann von Verfassungs
wegen - auch unter besonderer Berücksichtigung der durch
das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gesicherten
Institution der Strafverteidigung (vgl. BVerfGE 110, 226
) - von einem tatbestandstauglichen Verhalten
des Verteidigers ausgegangen werden (zur Differenzierung nach
Art der Kenntniserlangung vgl. Krekeler, NStZ 1989,
S. 146 ; Mehle, Anm. zum Beschluss des
Kammergerichts vom 5. Juli 1982, NStZ 1983, S. 556
).
12
cc) Auch die Verdachtannahme bezogen auf den
subjektiven Tatbestand ist von Verfassungs wegen noch
vertretbar.
13
(1) (a) Verfassungsrechtlich nicht
durchgreifend ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers
zu 1. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
sorgfältigen und strengen Prüfung der Frage, ob vom
voluntativen Element der Vereitelungsabsicht des
Strafverteidigers auszugehen sei. Die auf einen inneren
Vorbehalt des Verteidigers als Organ der Rechtspflege
abzielende Beweiswürdigung, strafbare Verhaltensweisen nicht
zu billigen, bezieht sich auf andere Fallgestaltungen (vgl.
BGHSt 46, 53 ; 38, 345
).
14
(b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. im
Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Geldwäsche durch Annahme von Verteidigerhonorar darauf
abstellt, es hätte der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte
dafür bedurft, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe,
seinen Mandanten einer Strafverfolgung zu entziehen (vgl. zur
qualifizierten Beweiswürdigung wegen der Gefahrenlage für die
Berufsausübung eines Strafverteidigers BVerfGE 110, 226
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005
– 2 BvR 1975/03 -, StV 2005, S. 195 ), setzt
er sich nicht damit auseinander, dass nach der in Bezug
genommenen Rechtsprechung die qualifizierte richterliche
Beweiswürdigung der äußeren Indikatoren wegen der besonderen
Umstände der behandelten Fallgestaltung gefordert war. Die
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der inneren Tatseite
beruhten darauf, dass die Verwirklichung des objektiven
Tatbestands wegen der Pönalisierung eines sozial
unauffälligen Handelns nur wenig Aussagekraft hatte (vgl.
BVerfGE 110, 226 ). Es ist nicht ersichtlich,
weswegen für den Fall der vorliegenden, von einer Täuschung
der Ermittlungsbehörden geprägten Vorgehensweise eine
entsprechende Bewertung von Verfassungs wegen geboten sein
sollte.
15
(2) Zwar ist nicht ohne weiteres
ausgeschlossen, dass mit der Kenntniserlangung auch andere,
prozessual zulässige Zwecke verfolgt werden sollten (vgl.
Krekeler, NStZ 1989, S. 146 ; Mehle, Anm. zum
Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 1982, NStZ
1983, S. 556 ). Wegen der täuschungsbedingten
Art und Weise der Kenntniserlangung ist die
(Verdacht-)Annahme der Strafvereitelungsabsicht (so auch KG,
NStZ 1983, S. 556 f.) von Verfassungs wegen aber
noch vertretbar.
16
c) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme
der Fachgerichte, die Beschwerdeführer hätten die ihnen zur
Last gelegte Straftat "mittels einer Endeinrichtung (§ 3
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen" (vgl.
§ 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO).
17
aa) Dabei bereitet es keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die
Eingriffsvoraussetzungen insoweit abgesenkt hat. Indem der
Beschuldigte die Telekommunikationsanlage zum Tatmittel
seiner strafbaren Handlungen einsetzt, mindert sich sein
Anspruch auf Wahrung des Schutzes der Vertraulichkeit des von
ihm missbrauchten Mediums. Er muss es eher hinnehmen, dass
sich die Verfolgungsbehörden des dabei entstandenen
Datenmaterials bedienen (vgl. Wollweber, NJW 2002,
S. 1554). Bei Straftaten dieser Art erhöht sich das
Bedürfnis der Strafverfolgungsbehörden, auf die dabei
entstandenen Verbindungsdaten zuzugreifen, weil auch minder
schwere Straftaten ohne Auskunft über die Nummer des
anrufenden Anschlusses in der Regel nicht aufklärbar sind
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005,
§ 100 g Rn. 6; BTDrucks 14/7008 S. 7;
Wollweber, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in
ähnlichem Zusammenhang Eingriffe in den Schutzbereich von
Art. 10 Abs. 1 GG durch die Installation so
genannter Fangschaltungen mit Rücksicht auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG der Betroffenen
zur Unterbindung belästigender Anrufe und damit auch zur
Verhütung anderer Straftaten als solcher von erheblicher
Bedeutung für zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 85, 386
).
18
bb) Als taugliche Anlasstat für eine Maßnahme
gemäß § 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO kommt
damit jede beliebige Straftat in Betracht, wenn diese durch
eine Endeinrichtung im Sinne des § 3 Nr. 3 TKG
begangen wurde (vgl. Welp, GA 2002, S. 535 ;
Bär, MMR 2002, S. 358 ) und dem
Rechtseingriff Gründe der Verhältnismäßigkeit nicht
entgegenstehen (vgl. Welp, a.a.O.; Bär, a.a.O.; Hilger, GA
2002, S. 228 ; BTDrucks 14/7008, S. 1).
Während die Gesetzesbegründung diese Erweiterung der
Anlasstaten mit der bereits erwähnten Erwägung legitimiert,
Taten dieser Art könnten ohne Kenntnis der Verbindungsdaten
regelmäßig nicht aufgeklärt werden (vgl. BTDrucks 14/7008,
S. 7), wird teilweise mit der Anregung einer
entsprechenden teleologischen Reduktion der Vorschrift darauf
abgestellt, dass die spezifischen Bedingungen der
Telekommunikation missbraucht worden sein müssten. Die
"Betriebsgefahren" des Mediums müssten sich realisiert haben
(vgl. Welp, GA 2002, S. 535 ; a.A. Schäfer,
in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 100 g
Rn. 14). Die Frage bedarf hinsichtlich der den Eingriff
auslösenden Annahme des fingierten Anrufs schon deswegen
keiner Entscheidung, weil die Anonymität der
Telekommunikation hier in medienspezifischer Weise ausgenutzt
wurde.
19
d) Mit Blick auf die eingeschränkte
Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts gibt auch der
Umfang der verlangten Auskünfte noch keine Veranlassung zu
verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Das
Bundesverfassungsgericht greift auch insoweit erst dann ein,
wenn die zu beurteilende Einzelmaßnahme als grober Fehlgriff
zu werten ist, der die Annahme einer objektiv sachfremden und
willkürlichen Vorgehensweise nahe legt, mag eine bestimmte
Praxis auf der Ebene des einfachen Rechts auch durchaus als
korrekturbedürftig erscheinen. Eine einfachrechtliche
Rechtmäßigkeitskontrolle oder gar die Überprüfung von
Zweckmäßigkeitserwägungen findet nicht statt (vgl. BVerfGE
18, 85 ). Die Abgrenzung und
Konkretisierung der für eine Verbindungsdatenabfrage in
Betracht kommenden Zeitkorridore einer an sich zulässigen
Maßnahme gemäß § 100 g StPO ist nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts. Ist die Maßnahme zulässig, ist die
Bestimmung des Umfangs der zur Sachverhaltsaufklärung
erforderlichen Maßnahmen zuvörderst Sache der Fachgerichte
und Ermittlungsbehörden. Auch dann, wenn sich über die
Gebotenheit von Präzisierungen und die darauf zu verwendende
Sorgfalt streiten lassen mag, liegt nicht in jedem
- unter Umständen auf der Ebene des einfachen Rechts zu
beanstandenden - Fall zugleich ein Verfassungsverstoß
vor, soweit nicht die genannten Grenzen überschritten
werden.
20
Vorliegend ist es von Verfassungs wegen noch
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen
ist, auch mittels der im zeitlichen Zusammenhang des
fingierten Anrufs geführten Telefonate seien die zuvor
erlangten Erkenntnisse über das Vorliegen eines Haftbefehls
weitergegeben worden. Bezüglich der übrigen
- insbesondere die Vormittagsstunden betreffenden -
Verbindungsdaten führt die im amtsgerichtlichen Beschluss
unterbliebene Präzisierung der auf einen Tag beschränkten
Auskunft noch nicht zu einer schlechterdings unerträglichen
Ausuferung des Eingriffs. Auf die strikt zu beachtende
Löschung aller für die Ermittlungen nicht benötigten Daten
hat das Landgericht hingewiesen.
21
e) Soweit die Beschwerdeführer rügen,
§ 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO hätte wegen
ihrer Eigenschaft als Strafverteidiger verfassungskonform
einschränkend ausgelegt werden müssen, ist von Bedeutung,
dass § 100 h Abs. 2 StPO hier schon deswegen
nicht zur Anwendung kommt, weil die Beschwerdeführer von der
Maßnahme nicht in der hierfür vorausgesetzten Rolle als
Zeugen betroffen sind (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg,
25. Aufl. , § 100 h Rn. 24).
Die Maßnahme wurde gegen die Beschwerdeführer angeordnet,
weil sie selbst - als Beschuldigte - die
Voraussetzungen für die strafprozessuale Maßnahme erfüllt
haben sollen. Ob im Hinblick auf das Überwachungsverbot
zwischen Mandant und Strafverteidiger tatsächlich eine
Ausnahme von der Entprivilegierung des § 100 h
Abs. 2 Satz 2 StPO - von Verfassungs
wegen - geboten wäre (für eine teleologische Reduktion
des § 100 h Abs. 2 Satz 2 StPO Welp, GA
2002, S. 535 ; Nack, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl. ,
§ 100 h Rn. 9, § 100 c Rn. 26,
§ 100 a Rn. 29; unentschieden Meyer-Goßner,
StPO, 48. Aufl. , § 100 h
Rn. 10; a.A. Bär, MMR 2002, S. 358 , da
hier nur die Verbindungsdaten betroffen seien und daher kein
Wertungswiderspruch zum inhaltlichen Überwachungsverbot
vorliege), bedarf daher keiner Entscheidung.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.