BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1087/00 -
des Herrn W...,
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im
Klageerzwingungsverfahren.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ) liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft oder zumindest dessen
Erschöpfung nicht dargetan hat. Der Beschwerdeführer hat
geltend gemacht, dass das Oberlandesgericht wesentliche Teile
seines Antragsvorbringens nicht zur Kenntnis genommen und
damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Mit dieser Gehörsrüge hätte er eine Überprüfung der
angefochtenen Entscheidung durch das Oberlandesgericht nach
§ 33a StPO verlangen können. Der Rechtsbehelf, der zum
Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört (vgl.
BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 ) und
der jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 ), ist von ihm,
soweit ersichtlich, nicht ergriffen worden.
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2. Unabhängig hiervon ist die angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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a) Der Beschwerdeführer kann sich zunächst
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Beschuldigten
strafbar gemacht hätten. Einen grundgesetzlich verbürgten
Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat
gibt es nicht (vgl. BVerfGE 51, 176 ).
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b) Die Handhabung der verfahrensrechtlichen
Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO durch das
Oberlandesgericht ist mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1
GG sowie dem durch Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und wirksamen
Rechtsschutz vereinbar.
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aa) Welche formalen Anforderungen an einen
Klageerzwingungsantrag zu stellen sind, haben die
Fachgerichte in Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts,
hier des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, grundsätzlich allein
zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
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Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss ein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im
Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus
sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung enthalten,
sodass sich der einem Beschuldigten zur Last gelegte
Straftatbestand ergibt und bei Annahme hinreichenden
Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in
materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Nur anhand
der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten
der Staatsanwaltschaft oder andere Schriftstücke soll eine
Schlüssigkeitsprüfung der Erfolgsaussichten des Antrags
vorgenommen werden können. Gegen diese Auslegung des
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erhebt der Beschwerdeführer
keine verfassungsrechtlich erheblichen Bedenken (vgl. auch
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2000 - 2 BvR 1044/99
-; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2001 - 2 BvR 266/01
-). Soweit er geltend macht, dass es unzumutbar sei, die
Anlagen in allen Einzelheiten in der Antragsschrift
wiederzugeben, verkennt er den Maßstab des
Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht verlangt keine
vollständige Wiedergabe des Inhalts sämtlicher der
Antragsschrift beigefügten Anlagen, sondern in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen
Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498;
OLG Saarbrücken, wistra 1995, S. 36 f.; OLG Celle, NStZ
1997, S. 406) eine Darstellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts, die es gestattet, die Erfolgsaussichten des
Antrags zu prüfen ohne gezwungen zu sein, sich aus den Akten
oder aus den einer Antragsschrift beiliegenden Vorgängen das
zusammenzusuchen, was der Begründung des Antrags eventuell
dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
weshalb die hieraus folgende Obliegenheit, den Verlauf des
staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen in der Antragsschrift selbst
wiederzugeben, den Antragsteller eines
Klageerzwingungsverfahrens verfassungsrechtlich unzumutbar
beeinträchtigen soll.
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bb) Auch die Einschätzung des
Oberlandesgerichts, dass dem aufgezeigten Maßstab im
konkreten Fall nicht Genüge getan sei, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist frei von
Willkür und steht auch im Übrigen mit den an sie zu
stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen in
Einklang.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.