BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1090/05 -
der vietnamesischen Staatsangehörigen N...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473)am 22. November 2005 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Kammergerichts vom
12. Mai 2005 und vom 21. September 2005 - (4)
Ausl. A. 279/94 (79/94) - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103
Abs. 1 GG. Sie werden aufgehoben und an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die
durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslieferung der Beschwerdeführerin, einer vietnamesischen
Staatsangehörigen, an die Sozialistische Republik Vietnam.
Zwischen Vietnam und Deutschland gibt es kein
Auslieferungsabkommen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin
und des Bundesministeriums der Justiz wäre dies die erste
Auslieferung nach Vietnam.
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1. Die Beschwerdeführerin kam 1994 nach
Deutschland. In den Jahren 1995/96 soll sie die Geliebte
eines Chefs des vietnamesischen Zigarettenschmugglerrings in
Berlin gewesen sein. In dieser Zeit wurde sie u.a. wegen
Diebstahls und Steuerhehlerei verurteilt. Im Sommer 1998
verließ sie Deutschland, kam aber im August 1998 zurück, um
als Zeugin in Strafverfahren gegen Chefs der vietnamesischen
Zigarettenbande auszusagen. Sie war der Staatsanwaltschaft
als glaubwürdige und zuverlässige Belastungszeugin bekannt
und nahm an einem Zeugenschutzprogramm teil. Nach einem Monat
kehrte sie freiwillig nach Vietnam zurück. Im Jahre 2000
reiste sie wieder nach Deutschland ein. Zwei ihrer Kinder
(geb. 1983 und 2002) leben in Deutschland.
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2. Die vietnamesischen Behörden ersuchten mit
Schreiben vom 5. Februar 2004 um die Auslieferung der
Beschwerdeführerin aufgrund eines vietnamesischen Haftbefehls
vom 4. August 2000 wegen des Kaufs von jeweils 350g
Heroin in sieben Fällen zwischen Herbst 1998 und Sommer 1999.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Juni 2004 in
Deutschland festgenommen.
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3. Zu dem Verfahren wurden folgende
behördliche Entscheidungen getroffen bzw. Stellungnahmen
abgegeben:
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a) Aufgrund ihres Asylfolgeantrags stellte das
Bundesamt mit Bescheid vom 8. April 2003 fest, es liege
ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG
vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in
Vietnam aufgrund eines konstruierten Strafverfahrens die
Todesstrafe drohe.
6
b) Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin führte
auf Nachfrage des Bundesministeriums der Justiz in einem
Schreiben vom 8. Februar 2005 aus, die neuen Aussagen
der Beschwerdeführerin zu weiteren Prozessen gegen Mitglieder
der vietnamesischen Zigarettenmafia zeigten, dass sie über
ein noch weitaus größeres Tatwissen zum organisierten
Zigarettenhandel verfüge als bisher bekannt gewesen sei.
Daher könne nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass
in bestimmten kriminellen vietnamesischen Kreisen ein
Interesse daran bestehe, die Beschwerdeführerin als Zeugin
auszuschalten oder sich an ihr zu rächen. Der Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Vorwürfe seien konstruiert, solle
daher nachgegangen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bat
darum, die vietnamesischen Behörden zu ersuchen, zum Zwecke
der Schuldverdachtsprüfung die Vorgänge, aus denen sich der
Tatverdacht herleite, übersetzt den deutschen Behörden zur
Verfügung zu stellen.
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c) Die Deutsche Botschaft Hanoi nahm mit
Schreiben vom 31. März 2005 zu Fragen des
Bundesministeriums der Justiz Stellung. Sie führte aus, auch
in Vietnam bestehe grundsätzlich die Chance, seine Rechte vor
Gericht wahrzunehmen. Einschränkungen der
verfassungsrechtlich garantierten Rechtsausübung seien vor
allem bei politisch sensiblen Straftaten zu erwarten, weniger
bei einfacher Kriminalität.
8
d) Das vietnamesische Außenministerium gab
nacheinander auf Nachfragen folgende Zusicherungen: Es
garantierte, im Falle einer Verurteilung zur Todesstrafe
diese nicht zu vollstrecken und Haftbedingungen entsprechend
den Mindeststandards der Vereinten Nationen zu gewährleisten.
Es sicherte die Gegenseitigkeit und Spezialität zu. Es sagte
zu, dass die Beschwerdeführerin in der Haft vor
Vergeltungsmaßnahmen geschützt werde, und stimmte zu, dass
deutsche Konsularbeamte die Beschwerdeführerin in der
Haftanstalt besuchen dürften. Ein entsprechendes Ersuchen
solle von dem zuständigen Konsularbeamten vorher auf
diplomatischem Wege mitgeteilt werden, damit die zuständigen
Stellen Vietnams dies nach dem vietnamesischen Recht
arrangieren könnten.
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4. Die Beschwerdeführerin trug in ihrem Antrag
vom 8. November 2004, das Auslieferungsersuchen für
unzulässig zu erklären, unter Berufung auf mehrere Auskünfte
u.a. vor, das Strafverfahren in Vietnam sei nicht
rechtsstaatlich. Verteidiger, die sich für die Rechte ihrer
Mandanten einsetzten, würden abgelehnt. Bei Drogendelikten
seien die Rechte des Verteidigers weiter eingeschränkt. Die
belastenden Aussagen gegen die Beschwerdeführerin stammten
allein von einem bereits hingerichteten Mitbeschuldigten. Der
Verdacht liege nahe, dass das Geständnis nicht auf
rechtsstaatlichem Wege gewonnen worden sei. Sie berief sich
u.a. auf die Einschätzung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge zu ihrem Fall. Außerdem legte sie ein Gutachten
einer Berliner Menschenrechtsorganisation vor, wonach die
Verurteilungswahrscheinlichkeit in Vietnam bei über 95 %
liege, was bei Drogendelikten und Auslandsbezug noch
verstärkt gelte. Sie sei im Jahr 2000 wieder nach Deutschland
gereist, da sie in ihrem Heimatort von Verwandten der
Mitglieder der Zigarettenmafia bedroht worden sei.
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In einer Haftentscheidung vom
22. Dezember 2004 befasste sich das Kammergericht mit
der Frage, ob das Strafverfahren in Vietnam konstruiert sein
könnte. Es stellte fest, Anlass für eine Tatverdachtsprüfung
nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) bestehe
nicht, da die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar
dargelegt habe, dass ein Zusammenhang zwischen den in Berlin
Verurteilten und den Mitbeschuldigten in Vietnam bzw. den
vietnamesischen Ermittlungsbehörden bestehe. Gegen eine
unrechtmäßige Strafverfolgung als Racheakt spreche, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nach ihrer Zeugenaussage in
Berlin freiwillig nach Vietnam gereist und dort bis zu ihrer
erneuten Ausreise im Jahre 2000 offensichtlich keinen
Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Eine mögliche
lebenslange Freiheitsstrafe verstoße nicht gegen § 73
Satz 1 IRG. Denn nach dem vietnamesischen Strafrecht
habe die Verurteilte nach zwölf Jahren die Aussicht, dass die
Herabsetzung der Freiheitsstrafe erstmals geprüft werde.
11
Die Beschwerdeführerin reagierte mit
Schriftsatz vom 17. Februar 2005 auf den Hinweis des
Kammergerichts zur fehlenden Substantiierung, indem sie
weiter vortrug, vor ihrer Ausreise nach Deutschland sei sie
von den Familien der Verurteilten in Vietnam massiv bedroht
worden. Ein Chef der Zigarettenschmuggler, der in Deutschland
aufgrund ihrer Aussagen verurteilt worden sei, und der
hingerichtete Belastungszeuge ihres Verfahrens in Vietnam
seien befreundet gewesen. Der Belastungszeuge habe sich auch
im Interesse des Mafiabosses an ihr rächen wollen. Außerdem
seien belastende Aussagen ein zuverlässiges Mittel, um sich
körperlichen Misshandlungen durch die Ermittlungsbeamten zu
entziehen. Sie bezog sich auch auf die Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft vom 8. Februar 2005.
12
In seinem Beschluss vom 11. März 2005 zur
Haftfortdauer führte das Kammergericht aus, eine
Tatverdachtsprüfung sei nach wie vor abzulehnen, da auch das
weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dafür keine
Anhaltspunkte biete, und verwies auf den Beschluss vom
22. Dezember 2004. Eine Prüfung der Glaubwürdigkeit der
Belastungszeugen sei der Beweisaufnahme in einer
Hauptverhandlung vorbehalten.
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Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 vertiefte
die Beschwerdeführerin nochmals ihren Vortrag zur
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Vietnam. Sie betonte,
sie erwarte nach den vorgelegten Auskünften und entgegen dem
Schreiben der Deutschen Botschaft Hanoi vom 31. März
2005 kein rechtsstaatliches Verfahren. Dies gelte
insbesondere für Drogendelikte, da die Bekämpfung der
Drogenkriminalität für die Regierung höchste politische
Priorität habe.
14
5. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005,
zugestellt am 8. Juni 2005, erklärte das Kammergericht
die Auslieferung für zulässig. Es führte aus, für eine
Tatverdachtsprüfung bestehe nach wie vor kein Anlass. Gegen
eine vorgeschobene Strafverfolgung spreche, dass die
Beschwerdeführerin nach ihren Zeugenaussagen freiwillig nach
Vietnam zurückgekehrt und dort keinen staatlichen
Repressalien ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen verwies das
Kammergericht dazu auf vorangegangene Beschlüsse. Die Strafe
sei nicht unerträglich hart, da die vorgeworfenen Taten einen
hohen Unrechtsgehalt aufwiesen. Aufgrund der Zusicherungen
sei davon auszugehen, dass Vietnam die Grundsätze der
Gegenseitigkeit und Spezialität sowie die Mindeststandards
für die Haftbedingungen einhalte, die Beschwerdeführerin vor
Vergeltung schütze und Besuche der deutschen Konsularbeamten
zulasse. Art. 6 Abs. 1 GG schütze nicht vor
Auslieferung.
15
6. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 erhob
die Beschwerdeführerin Gegenvorstellung. Sie trug vor, das
Kammergericht habe erheblichen Vortrag nicht berücksichtigt
und sei seinen Nachforschungspflichten nicht nachgekommen.
Sie stützte sich vor allem darauf, dass der Urkundenverkehr
in Vietnam unzuverlässig sei. Außerdem trug sie weiter dazu
vor, dass ihr in Vietnam ein unfaires Verfahren drohe. Dazu
legte sie aktuelle Berichte von Menschenrechtsorganisationen
und der EU vor sowie Schreiben des Instituts für
Gesellschaftspolitik und der Internationalen Gesellschaft für
Menschenrechte zu ihrem Fall.
16
Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 bat das
Kammergericht das Auswärtige Amt um Stellungnahme, ob die
Zusicherungen Vietnams verlässlich seien. Das Auswärtige Amt
teilte mit Schreiben vom 15. September 2005 mit, es
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, an der Einhaltung
der Zusicherungen Vietnams zu zweifeln.
17
7. Mit Beschluss vom 21. September 2005
wies das Kammergericht die Gegenvorstellung zurück mit der
Begründung, die Zusicherungen seien verlässlich. Das übrige
Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalte keine neuen
Tatsachen.
18
8. Mit der am 6. Juli 2005 erhobenen und
am 1. Oktober 2005 erweiterten Verfassungsbeschwerde
rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte
und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1
Satz 1, 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1,
Art. 102 und Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in
Verbindung mit Art. 6 EMRK durch die Entscheidungen des
Kammergerichts zur Zulässigkeit der Auslieferung und zur
Gegenvorstellung.
19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der
Schutz vor Willkürentscheidungen nach Art. 3 Abs. 1
GG seien verletzt, da das Kammergericht nicht gemäß § 10
Abs. 2 IRG den Sachverhalt geprüft habe, obgleich die
Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt habe, dass der
Tatvorwurf falsch und konstruiert sei.
20
Art. 103 Abs. 1, 101 Abs. 1, 20
Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK seien
verletzt, da die Beschwerdeführerin in Vietnam kein
durchsetzbares Recht auf ein faires Verfahren habe. Das
Kammergericht habe das tatsächlich und rechtlich erhebliche
Vorbringen zur Rechtsstaatswidrigkeit des Verfahrens nicht
berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Zur Möglichkeit der Verteidigung im vietnamesischen
Strafverfahren hätte gegebenenfalls ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Aufgrund
der dem Kammergericht vorgelegten Auskünfte sei der Verdacht
nahe liegend, dass in Drogenverfahren auch Folter eingesetzt
werde.
21
Die Entscheidung des Kammergerichts verstoße
gegen Art. 1 Abs. 1 GG, da der Beschwerdeführerin
die Todesstrafe drohe. Die völkerrechtlichen Mindeststandards
würden verletzt, da der Verhängung der Todesstrafe ein
unfaires Verfahren vorausgehe. Es sei mit der Menschenwürde
unvereinbar, mit einer verhängten Todesstrafe zu leben. Werde
diese nicht vollstreckt, erwarte sie eine lebenslange
Freiheitsstrafe ohne Perspektive auf Freiheit. Die
Haftbedingungen in Vietnam seien unzumutbar.
22
Auch Art. 6 Abs. 1 GG stehe der
Auslieferung entgegen.
23
9. Der Berliner Senatsverwaltung für Justiz
und dem Bundesministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium der Justiz
führte u.a. aus, im vorliegenden ersten
Auslieferungsverfahren nach Vietnam habe es nahe gelegen, die
Möglichkeit einer Tatverdachtsprüfung nach § 10
Abs. 2 IRG und die Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Freiheit wiedererlangen könne, besonders sorgfältig zu
prüfen.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt
ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat
die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
25
1. Das Kammergericht hat den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Es hat den Vortrag der
Beschwerdeführerin zur Rechtsstaatlichkeit des
Strafverfahrens in Vietnam im Allgemeinen sowie zu
Drogendelikten und zu ihrem Fall im Besonderen nicht
hinreichend berücksichtigt. Dieser Vortrag war für die
Entscheidung des Kammergerichts von zentraler Bedeutung. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung des
Kammergerichts auf dem Gehörsverstoß beruht.
26
a) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör
entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 18, 380
). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht
jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 5, 22 ). Auch kann
daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den
Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (BVerfGE 87, 1
). So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt
werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss
zulassen, das Gericht habe das Vorbringen der
Beschwerdeführerin bei seiner Entscheidung entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht
erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133
).
27
b) Diesen Anforderungen genügen die
Entscheidungsgründe des Kammergerichts nicht.
28
Das Kammergericht hat in keiner Entscheidung
zu der grundsätzlichen Frage Stellung genommen, ob
Strafverfahren in Vietnam rechtsstaatlichen
Mindestanforderungen genügen und inwiefern dies bei
Drogendelikten zusätzlich problematisch ist. Die
Beschwerdeführerin hatte dazu immer wieder aktuelle und
umfangreiche Auskünfte anerkannter
Menschenrechtsorganisationen und verschiedener Regierungen
sowie Zeitungsartikel vorgelegt.
29
Die Frage, ob die Verbindungen der
Beschwerdeführerin zur Zigarettenmafia und zum Ausland sowie
der behauptete bisherige Gang des Verfahrens in Vietnam zu
weiteren rechtsstaatlichen Bedenken Anlass geben, streifte
das Kammergericht nur. In seinem Beschluss vom
22. Dezember 2004 stellte das Kammergericht zunächst
fest, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargetan
habe, dass die Strafverfolgung einen staatlichen oder
privaten Racheakt darstellte. Nachdem die Beschwerdeführerin
im Schriftsatz vom 17. Februar 2005 weitere
Anhaltspunkte für einen privaten Racheakt genannt hatte, ging
das Kammergericht in der Zulässigkeitsentscheidung vom
12. Mai 2005 jedoch nur noch darauf ein, ob der Staat
(und nicht Private) den Strafvorwurf gegen die
Beschwerdeführerin konstruiert habe. Zwar ist das Gericht,
wie dargelegt, nicht gezwungen, jedes Vorbringen ausdrücklich
zu bescheiden. Doch das Kammergericht war in einen Dialog zur
Beschwerdeführerin getreten, indem es Substantiierungslücken
zum Vorliegen eines privaten Racheakts aufgezeigt hatte.
Damit hatte es zu erkennen gegeben, dass die Lücken relevant
seien. Dann wäre es aber folgerichtig gewesen, die daraufhin
vertieften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
beachten.
30
Hinzu kommt, dass das Kammergericht sich auch
mit den drei Stellungnahmen von Organisationen zur
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens im Fall der
Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat. Selbst
behördliche Äußerungen fanden keinen Niederschlag in den
Entscheidungen. So hat das Kammergericht die Einschätzungen
der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. Februar 2005 zur
Schuldverdachtsprüfung und die Stellungnahme der Botschaft
Hanoi zur Frage der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens nicht
erwähnt. Die Beschwerdeführerin hatte sich ausdrücklich auf
die Stellungnahmen bezogen.
31
Dagegen ging das Kammergericht im Beschluss
vom 11. März 2005 ohne weitere Begründung von einem
rechtsstaatlichen Strafverfahren im Fall der
Beschwerdeführerin aus. Indem es ausführte, die
Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen könne nur in einer
Hauptverhandlung geprüft werden, setzte es eine
ordnungsgemäße Hauptverhandlung voraus, in der sich die
Beschwerdeführerin gegen eventuell konstruierte Vorwürfe ohne
Probleme mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen
könnte.
32
c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Rechtsstaatlichkeit ihres Strafverfahrens sind unter zwei
Gesichtspunkten maßgeblich für die Entscheidung:
33
Zum einen sind die deutschen Gerichte im
Rahmen der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs
wegen gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach
Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer
öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Nach deutschem
Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen
des Rechtsstaats, niemanden zum bloßen Gegenstand eines
Verfahrens zu machen. Insbesondere im Strafverfahren gilt das
zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der
angemessenen Verfahrensregeln die tatsächliche Möglichkeit
haben muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu
den Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und
deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und
gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen. Der
wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört zum
unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung
und zum völkerrechtlichen Mindeststandard (vgl. grundlegend
zum Abwesenheitsurteil BVerfGE 63, 332 ;
im Einzelnen Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, Band I, 2. Auflage, Stand Nov. 2004,
§ 73 IRG Rz. 67-81).
34
Zum andern ist der Vortrag für die Frage
relevant, ob das Kammergericht in die Tatverdachtsprüfung
nach § 10 Abs. 2 IRG eintreten muss. Eine solche
Prüfung ist geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführerin in Vietnam ein
Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen
Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den
völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des
Art. 25 GG verstößt und die Tatverdachtsprüfung darüber
Aufschluss geben kann (vgl. BGHSt 32, S. 314 ff.).
Völkerrechtliche Mindeststandards können auch verletzt sein,
wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet
wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1996 – 2 BvR 66/96
-, EuGRZ 1996, S. 324 ff.).
35
d) Eine gerichtliche Entscheidung kann nur
dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG
aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Anhörung der Beteiligten zu einer anderen, für sie
günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 7, 239
). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Kammergericht bei einer umfassenden Auswertung der Auskünfte
unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der
Beschwerdeführerin und anderer Behörden zu einem anderen
Ergebnis kommt.
36
2. Im Übrigen ist die Entscheidung des
Kammergerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen
Einschätzungen des Kammergerichts wendet, sind die
Entscheidungen am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1
GG zu messen (vgl. BVerfGE 108, 129 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft danach nur, ob die
Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen
(vgl. BVerfGE 80, 48 ).
37
a) Das Kammergericht begründete
nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen der Auslieferung
nach § 5 IRG (Gegenseitigkeit) und § 11 IRG
(Spezialität) vorliegen und der Auslieferung kein Hindernis
nach § 8 IRG (Todesstrafe) entgegensteht. Es verwies auf
die Zusicherungen Vietnams und stellte, gestützt auf die
Auskunft des Auswärtigen Amts vom 15. September 2005, fest,
die Zusicherungen seien verlässlich.
38
b) Das Kammergericht legte plausibel dar, dass
die Auslieferung ansonsten nicht gegen völkerrechtliche
Mindeststandards und unabdingbare verfassungsrechtliche
Grundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 59, 280
). Die unabdingbaren Grundsätze der
verfassungsrechtlichen Ordnung würden verletzt, wenn der
Beschwerdeführerin eine unerträglich harte Strafe drohte, die
unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen
erschiene oder wenn die Strafe als solche grausam,
unmenschlich oder erniedrigend wäre (vgl. BVerfGE 75, 1
).
39
(1) Hinsichtlich der Haftbedingungen verwies
das Kammergericht zu Recht auf die zuverlässigen
Zusicherungen Vietnams in Bezug auf die Einhaltung der
UN-Standards, den Schutz der Beschwerdeführerin vor
Übergriffen der Mafia und das Besuchsrecht der deutschen
Konsularbeamten. Es legte plausibel dar, dass der ergänzende
Hinweis der vietnamesischen Behörden, vorher solle das
Besuchsgesuch auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden, das
Besuchsrecht nicht entwerte.
40
(2) Hinsichtlich der drohenden lebenslangen
Freiheitsstrafe führte das Kammergericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus, dass
die Strafe wegen des hohen Unrechtsgehalts der Drogendelikte
nicht unverhältnismäßig sei (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 –
2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884).
41
(3) Auch die Beurteilung des Kammergerichts
zur Dauer der lebenslangen Haft steht mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Diese sind
gewahrt, wenn die Verurteilte jedenfalls eine praktische
Chance hat, die Freiheit wieder zu erlangen (vgl. Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 -,
DVBl 2005, S. 1260 ff.). Das Kammergericht
begründete das Vorliegen einer praktischen Chance willkürfrei
mit § 58 Nr. 1 des vietnamesischen
Strafvollstreckungsrechts, wonach das Gericht auf Antrag der
zuständigen Behörde bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach
zwölf Jahren über eine Herabsetzung der Strafverbüßung
entscheiden kann. Hinzu kommt, dass das Gericht nach
§ 59 des Gesetzes die Dauer der Strafverbüßung bei
besonderen Milderungsgründen wie große Verdienste, hohes
Alter und unheilbare Krankheit weiter verringern kann. Danach
hat die Beschwerdeführerin eine – wenn auch gemessen an der
deutschen Rechtslage möglicherweise geringere - Chance
darauf, eine gegen sie verhängte lebenslange Freiheitsstrafe
tatsächlich nicht bis zum Lebensende verbüßen zu müssen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, a.a.O.).
42
c) Auch die Begründung des Kammergerichts,
Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Auslieferung nicht
entgegen, entspricht der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. März 1994 – 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994,
S. 2884).
43
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
45