BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 109/05 -
des Herrn R-K ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 123/04 – und der Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004
- 5/6 Kls (2/03) 63/80 Js 10666/99 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist estnischer
Staatsangehöriger und befindet sich auf Grund des Haftbefehls
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2002
seit dem 5. August 2002 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl
wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3.
Januar 2003 erweitert und neu gefasst.
3
b) Unter dem 13. Januar 2003 erstellte die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main die
Anklageschrift, in der dem Beschwerdeführer zur Last gelegt
wurde, durch elf selbständige Handlungen, zum Teil
gemeinschaftlich handelnd die Straftatbestände der
ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
und der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2
StGB), teilweise in Tateinheit mit Menschenhandel
(§ 180b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) und schwerem
Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB)
verwirklicht zu haben. Ferner wurden ihm das Verschaffen von
falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB)
vorgeworfen. Neben dem Beschwerdeführer wurden zehn weitere
Personen angeklagt.
4
c) Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 3.
September 2003 und dem 1. Dezember 2003 statt. In dieser
wurden Teilbereiche der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Taten im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten
nach § 154 StPO eingestellt. Der Beschwerdeführer räumte
die angeklagten Urkundendelikte und die Erbringung
gelegentlicher Fahrdienste ein. Die ihm weiter zur Last
gelegten Taten bestritt er.
5
Die Staatsanwaltschaft forderte ausgehend von
der rechtlichen Würdigung, wonach sich der Beschwerdeführer
in zwei Fällen der ausbeuterischen Zuhälterei sowie in drei
Fällen der Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, in einem Fall
in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel, in zwei Fällen
in Tateinheit mit dem Verschaffen von falschen Ausweisen
strafbar gemacht habe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten.
6
d) Mit Urteil vom 1. Dezember 2003 verurteilte
das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer wegen
ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Verschaffen von
falschen amtlichen Ausweisen in zwei Fällen, davon in einem
Fall zusätzlich in Tateinheit mit Menschenhandel, sowie der
Beihilfe zur Zuhälterei in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Neben dem Beschwerdeführer wurden fünf Mitangeklagte zu
Freiheitsstrafen verurteilt.
7
e) Gegen das Urteil legten der
Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft und vier als
Nebenklägerinnen zugelassene Geschädigte Revision ein. Zwei
der Nebenklägerinnen nahmen diese zurück.
8
Das Urteil gelangte am 22. Januar 2004
zur Geschäftsstelle. Dessen Zustellung an die Verteidiger,
die Vertreter der Nebenklägerinnen und die Staatsanwaltschaft
erfolgte in dem Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis zum 20.
Februar 2004. Bis zum 22. März 2004 gingen die
Revisionsbegründungen des Beschwerdeführers, der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen ein. Die zu
bewirkenden Zustellungen der Revisionsbegründungen erfolgten
am 25. März, 26. März, 4. April, 7. April, 4. Mai,
5. Mai und am 11. Juni 2004.
9
Der am 30. Juni 2004 gefertigte
Revisionsübersendungsbericht der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt am Main ging am 2. Juli 2004 bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am
Main ein. Deren Stellungnahme wurde unter dem 16. Juli 2004
erstellt und anschließend mit den Akten dem
Generalbundesanwalt übersandt.
10
Dieser leitete die Akten mit einer
Stellungnahme vom 25. November 2004 an den
Bundesgerichtshof weiter, bei dem sie am 29. November 2004
eingingen.
11
Der Bundesgerichtshof hat mit Verfügung vom
22. Dezember 2004 Termin zur Hauptverhandlung über die
Revisionen von zwei Nebenklägerinnen sowie der
Staatsanwaltschaft auf den 15. Juni 2005 bestimmt.
12
2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 wies das
Landgericht Frankfurt am Main den Antrag des
Beschwerdeführers auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2002, erweitert
durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3.
Januar 2003, zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer
verfüge im Inland weder über einen festen Wohnsitz noch über
tragfähige soziale oder berufliche Bindungen. Die Aussicht,
in der Wohnung eines Bekannten Wohnsitz nehmen zu können,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Vielmehr sei zu
befürchten, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem
weiteren Verfahren durch Flucht in sein Heimatland entziehe,
zumal er dort über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erscheine auch unter
Berücksichtigung des Zwei-Drittel-Zeitpunkts des § 57
Abs. 1 StGB nicht unverhältnismäßig, da es keinen
diesbezüglichen Automatismus gebe.
13
3. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss
vom 12. Januar 2005. Bei Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sei derzeit kein dem
Beschwerdeführer günstiges Ergebnis zu prognostizieren. Der
Generalbundesanwalt habe die Verwerfung seiner Revision als
offensichtlich unbegründet beantragt, während er der Revision
der Staatsanwaltschaft – wenn auch mit einer abweichenden
rechtlichen Bewertung – beigetreten sei. Auf der Basis der
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, auf die Bezug genommen
werde, sei nach Auffassung des Senats nach den
Urteilsfeststellungen jedenfalls auch die Verwirklichung der
Straftatbestände des § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB in beiden
Alternativen sowie von § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in einem
weiteren Fall und die Beihilfe zu letzterem in einem anderen
Fall gerechtfertigt, so dass ein dringender Tatverdacht auch
bezogen darauf zu bejahen sei.
14
Es bestehe nach wie vor der Haftgrund der
Fluchtgefahr. Ein Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft
und damit die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung
und als deren Ergebnis eine Erhöhung der bisher verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sei
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Auch ausgehend
von einer Rechtskraft der bisher ausgeworfenen
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
bestehe im Übrigen ein starker Fluchtanreiz, da von einer
Vollverbüßung auszugehen sei. Eine Aussetzung des Strafrestes
zur Bewährung komme nach Einschätzung des Senats wie auch
nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zum
Zwei-Drittel-Zeitpunkt mangels günstiger Sozialprognose sowie
unter Berücksichtigung des Gewichts der abgeurteilten Taten
und des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes nicht in
Betracht. Es bestünden auch keine den Fluchtanreiz hemmenden
Umstände. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen
festen Wohnsitz noch über zuverlässige persönliche, familiäre
oder berufliche Bindungen. Dem Bleiberecht und der
Bereitschaft eines Freundes, ihn bei sich aufzunehmen, komme
keine maßgebliche fluchthemmende Bedeutung zu. Vielmehr sei
auch zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland über
erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Nach alledem stehe zu
erwarten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
Haftverschonung durch Flucht oder Untertauchen dem weiteren
Verfahren entziehen werde.
15
Aus den weiter geltenden Gründen des
Senatsbeschlusses vom 17. März 2003 liege auch weiterhin
der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor. Der Haftgrund
entfalle trotz des Erlasses des Urteils nicht, da ein Erfolg
der Revision der Staatsanwaltschaft nicht fern liege und
damit nach Zurückverweisung der Sache eine erneute
Durchführung der Beweisaufnahme drohe. Die Beweise gälten
auch nicht als so gesichert, dass der Beschwerdeführer die
Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern könne. Er habe sich
überwiegend bestreitend eingelassen. Es liege auf der Hand,
dass die Wahrheitsermittlung ungeachtet der prozessualen
Möglichkeiten, frühere Aussagen der geschädigten Zeuginnen in
die Hauptverhandlung einzuführen, erschwert werden könne,
wenn diese ihre Angaben auf Grund unlauteren Einwirkens auf
sie als falsch widerrufen würden.
16
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei im
Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu
erwartenden Freiheitsstrafe gewahrt. Eine Erhöhung der nicht
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten. Mangels Wahrscheinlichkeit
einer vorzeitig bedingten Entlassung sei auch der für die
Abwägung maßgebliche Endstrafenzeitpunkt nicht erreicht.
17
Schließlich sei auch das Beschleunigungsgebot
nicht verletzt. Die grundsätzliche Geltung des
Beschleunigungsgebots auch nach Erlass eines
erstinstanzlichen Urteils stehe außer Streit. Jedoch sei
dabei nicht derselbe strenge Prüfungsmaßstab wie vor Erlass
des erstinstanzlichen Urteils bei der Prüfung des wichtigen
Grundes im Sinne des § 121 StPO anzulegen. Die
Vorschrift gelte ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur bis
zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Für den Zeitraum
danach lasse nicht mehr jede wesentliche vermeidbare
Verzögerung die Verhältnismäßigkeit entfallen. Es verbleibe
im Rahmen der Geltung des § 120 StPO bei der umfassenden
Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit
maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der
Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem
Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz
hieran treffenden Verschuldens. Vorliegend sei bereits eine
Verfahrensverzögerung, die ein für diese Abwägung bei
Berücksichtigung des gemilderten Maßstabes relevantes Maß
erreichen würde, für die Zeit nach dem Erlass des
erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Die Zustellung
der Revisionsbegründungen hätte zwar bei Eingang der letzten
Revisionsbegründung am 22. März 2004 in einem erheblich
kürzeren Zeitraum als bis zum 11. Juni 2004 bewirkt werden
können. Das habe aber bei Berücksichtigung der
außerordentlich zügigen Erstellung der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht insgesamt
gesehen keine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Folge
gehabt. Die Dauer der Bearbeitung der Revisionen bei dem
Generalbundesanwalt sei dem besonderen Umfang und
Schwierigkeitsgrad der Sache geschuldet und als angemessen
hinzunehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der
Terminsbestimmung der Revisionsverhandlung auf den
15. Juni 2005, da ein hoher Vorbereitungsaufwand zu
veranschlagen sei. Ob sich das Verfahren im Falle einer
Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts bis zu der dann
erneut durchzuführenden Hauptverhandlung bis mindestens
"Spätherbst 2005" hinziehen werde, bleibe noch abzuwarten.
Zudem stelle sich eine solche Verzögerung als notwendige
Folge der Einlegung des Rechtsmittels dar.
18
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 1 und von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
19
Die seit dem 5. August 2002 andauernde
Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Soweit das
Oberlandesgericht eine andere Bewertung vornehme, sei die von
ihm gegebene Begründung nicht tragfähig. Zunächst fehle es an
einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des
§ 57 Abs. 1 StGB. Die im Zusammenhang mit der positiven
Sozialprognose anzustellenden komplexen Fragen wische das
Oberlandesgericht mit einer grobschnittartigen Begründung vom
Tisch. Es verkenne, dass eine positive Entscheidung nach
§ 57 Abs. 1 StGB nicht die Gewissheit künftiger
Straffreiheit voraussetze. Es genüge vielmehr schon das
Bestehen einer nahe liegenden Chance für ein positives
Ergebnis. Eine Negativ-Prognose könne dabei nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
unmittelbar auf die Schwere der Schuld gestützt werden. Auch
könne die Verteidigung der Rechtsordnung bei einer im Übrigen
positiven Prognose nicht als selbständiger Gesichtspunkt
entgegen gestellt werden. Von einer positiven Prognose aber
könne ausgegangen werden. Mit den geschädigten Zeuginnen habe
ihn ausweislich der Urteilsgründe eine Liebesbeziehung
verbunden. Insofern seien die Umstände der Tat geeignet, von
einem Ausnahmegeschehen auszugehen. Zudem handele es sich um
einen Erstverbüßer. Auch habe er sich im Vollzug ausnahmslos
vorbildlich geführt. In die Waagschale zu werfen seien ferner
die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen
Einschränkungen. So habe er sich auf Anordnung der
Staatsanwaltschaft bis zum 17. März 2003 in Isolationshaft
befunden. Auf diese Gesichtspunkte gehe das Oberlandesgericht
nicht ein, sondern stelle auf Umstände ab, die im Gesetz
keine Entsprechung fänden.
20
Ferner sei nicht zu erkennen, wie das
Oberlandesgericht mit der notwendigen Gewissheit dazu komme,
dass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben werde
und ihm aus diesem Grunde eine wesentlich höhere Strafe
drohe. Das Oberlandesgericht gehe wohl davon aus, dass eine
vom Generalbundesanwalt vertretene Revision stets zum Erfolg
führe. Einen derartigen Automatismus gebe es aber nicht.
Überdies sei dieser Gesichtspunkt auch nicht geeignet, eine
über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft zu
rechtfertigen. Zudem fehle es an einer detaillierten und
rechtlich zutreffenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls als weniger
einschneidende Maßnahme. Er verfüge über eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis. Dieser gesicherten ausländerrechtlichen
Position gehe er verlustig, wenn er die Bundesrepublik
Deutschland verlasse und nicht innerhalb von sechs Monaten
wieder einreise. Auch werde außer Betracht gelassen, dass er
in der Bundesrepublik Deutschland einen Freundeskreis habe
und er bei seinem besten Freund wohnen könne. Bindungen zu
seinem Heimatland bestünden demgegenüber nicht. Er habe dort
lediglich einige Male Urlaub gemacht.
21
Das Oberlandesgericht nenne in Bezug auf den
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr keine konkreten
Ansatzpunkte. Er verfüge über keine Kenntnisse hinsichtlich
der Erreichbarkeit der Zeuginnen, die sich außerdem in einem
Zeugenschutzprogramm befänden. Ihre bisherigen Einlassungen
ließen sich auch leicht in einer neuerlichen Hauptverhandlung
einführen. Im Übrigen sei hier die Auflage eines
Kontaktverbots im Rahmen eines Haftverschonungsbeschlusses
denkbar.
22
Weiterhin sei aus dem Verfahrensgang und dem
nunmehrigen Fortgang der Sache mit einer mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Juni 2005 auch
ersichtlich, dass das verfassungsrechtlich garantierte
Beschleunigungsverbot verletzt sei. Die aus diesem Gebot
folgenden Grundsätze seien nicht beachtet worden, was sich
schon daraus erschließe, dass zwischen dem Urteil des
Landgerichts vom 1. Dezember 2003 und der terminierten
Revisionshauptverhandlung ein Zeitraum von etwas über 1½
Jahren liege.
23
Der Haftbefehl müsse daher auf Grund
bestehender Unverhältnismäßigkeit aufgehoben, jedenfalls aber
gegen geeignete Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.
Letzteres sei im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
auszusprechen.
24
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Land Hessen hat auf eine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main
verwiesen, worin die Ansicht vertreten wird, dass die
Fortdauer der Untersuchungshaft nach wie vor verhältnismäßig
sei. Das Bundesministerium der Justiz hat im Rahmen seiner
Stellungnahme vor allem zu den Bearbeitungszeiten des
Generalbundesanwalts und des Bundesgerichtshofs Ausführungen
gemacht.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
26
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in
Haftsachen geltende verfassungsrechtliche
Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194
). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in
ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch
des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt
der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ; 36, 264 ;
53, 152 ). Das bedeutet, dass der Eingriff
in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch
vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342
; 20, 45 ). Auch unabhängig von
der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen. Dem trägt die
Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wonach
der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils
wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei dieser
Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, ob die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle
zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so
schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil
herbeizuführen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO
lässt insoweit nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der
Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20,
45 ; 36, 264 ).
27
2. Das Beschleunigungsgebot beansprucht jedoch
auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121
StPO hinaus Geltung. Es erfasst nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das gesamte Strafverfahren.
Unabhängig von dem speziellen Betroffensein des
Freiheitsrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der
Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes seine Wurzel. Dieses gebietet - nicht
zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene
Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in
seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
(vgl. BVerfGE 63, 45 ; Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983
- 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967). Die
Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu, dies
bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu
berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und
der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden
Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem
angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren
Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 92,
277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR
1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254
), verpflichtet er im Falle eines mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen
Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen
Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich
vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2
BvR 327/02 – u.a., NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli
2003 – 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Auf
Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots
hat das Bundesverfassungsgericht auch bereits entschieden,
dass dieses im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer
lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 – 2 BvR 838/01 –,
StV 2001, S. 521 ).
28
Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft
sein, dass das Beschleunigungsgebot auch nach Erlass eines
erstinstanzlichen Urteils Geltung beansprucht und bei der
Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu
beachten ist. Dies zieht auch die fachgerichtliche Judikatur
nicht in Zweifel. Verwiesen wird hier darauf, dass auch nach
dem Erlass des Urteils und seiner Anfechtung ein vom
Angeklagten nicht veranlasstes erhebliches Stocken des
Verfahrens und eine dadurch verursachte unangebrachte
Verlängerung der Untersuchungshaft für den Inhaftierten eine
erhebliche unnötige und vom Gesetz nicht gewollte Belastung
darstelle (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.
August 1968 – 1 Ws 225/68 -, NJW 1968, S. 2117 ;
vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 1969 – 1 Ws
221/69 -, NJW 1969, S. 1682; OLG München, Beschluss vom 3.
Oktober 1969 - Ws 1049/69 -, NJW 1970, S.
156 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September
1974 - Ws 307/74 -, NJW 1975, S. 941 ).
Im Übrigen machten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und
verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie etwa die
kurzen Anfechtungsfristen und die Regelung des § 275
StPO über die Absetzungsfristen für das Urteil deutlich, dass
das Beschleunigungsgebot auch für den sich anschließenden,
die Rechtskraft hinausschiebenden Verfahrensabschnitt Geltung
beanspruche (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom
18. Oktober 1982 – 2 Ws 292/82 -, JR 1983,
S. 259 f.). Es wird dabei ganz überwiegend als in
§ 120 StPO verankert angesehen, wonach der Haftbefehl
aufzuheben ist, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft
unverhältnismäßig ist. Streitig ist lediglich, ob auf Grund
einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und
erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden
Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die
Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 – 2
Ws 292/83 -, JR 1983, S. 259 ; Kammergericht,
Beschluss vom 10. Januar 1985 – 3 AR 315/82 - 4 Ws
336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss
vom 2. September 1992 – 1 Ws 182/92 -, StV 1992,
S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 – Ws
2/94 -, StV 1994, S. 141 ) oder ob das
Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe
gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad
des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander
abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar
1992 – 2 Ws 9-10/92 -, MDR 1992, S. 694
; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996
- 3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss
vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250
; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 – 1
AR 971/97 – 5 Ws 483/97 -
Beschluss vom 14. Juni 1996 – 200 Js 12799/92 – 5 KLs -, NJW
1996, S. 2586).
29
Den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse
nicht gerecht.
30
1. Soweit das Oberlandesgericht bezüglich des
Prüfungsmaßstabes davon ausgeht, dass für den Zeitraum nach
dem Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils eine umfassende
Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit
maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der
Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem
Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz
hieran treffenden Verschuldens zu erfolgen habe, steht dies
in Einklang mit einer in der Rechtsprechung vertretenen
Auffassung. Sie ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des
§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO auch von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, sofern bei der konkret vorzunehmenden
Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem
Maße berücksichtigt wird.
31
2. Das Oberlandesgericht ist jedoch bei seiner
Abwägungsentscheidung der Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsrechts nicht gerecht geworden. Es hat nicht alle
relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und zudem wichtige
Abwägungsgrundsätze außer Acht gelassen.
32
a) Zunächst liegt eine unzureichende Würdigung
der tatsächlichen Grundlagen vor. Vorliegend lassen sich
Umstände feststellen, die geeignet sind, den Schluss auf
vermeidbare und durch ein Verschulden der
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte verursachte
Verfahrensverzögerungen zu tragen. Gleichfalls können sie in
ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch die Anordnung einer weiteren
Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlauben.
33
Zu berücksichtigen sind hier zum einen die
Zeitpunkte der Zustellungen der Revisionsbegründungen.
Während vier Zustellungen noch relativ zeitnah erfolgt sind,
sind drei Zustellungen der bis zum 22. März 2004
eingegangenen Revisionsbegründungen erst nach fast 1½
Monaten, nämlich Anfang Mai, die letzte sogar erst nach 2½
Monaten, konkret am 11. Juni 2004 bewirkt worden. Bei der
Bewirkung der Zustellungen handelt es sich aber um eine
schlichte Routinebearbeitung. Die hierbei zu beachtende
Sorgfalt hinsichtlich der Vollständigkeit der Zustellungen
ist ersichtlich nicht gewahrt worden. Eine erste Prüfung
ergab bereits im April 2004 eine Unvollständigkeit, woraufhin
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main
mit Verfügung vom 15. April 2004 das Landgericht bat, die
weitere Zustellung von Revisionsbegründungen zu bewirken.
Dabei wurde offensichtlich weder von der Staatsanwaltschaft
noch vom Landgericht bemerkt, dass auch diese Verfügung
unvollständig war. Vielmehr wurde ausweislich des Vermerks
vom 28. Mai 2004 erst bei der Fertigung des Entwurfs des
Revisionsübersendungsberichts durch das Sekretariat gesehen,
dass noch weitere Zustellungen zu bewirken waren. Folge
dieser fehlerhaften Sachbehandlung war eine rund zweimonatige
Verfahrensverzögerung. Soweit das Oberlandesgericht ausführt,
dass die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main in der Folgezeit außerordentlich zügig
gearbeitet habe, vermag dies den Schluss auf das Auffangen
der eingetretenen Verfahrensverzögerung durch spätere
Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Denn dem angegriffenen
Beschluss des Oberlandesgerichts lässt sich nicht entnehmen,
dass über die zügige Bearbeitung, die als solche ohnehin
geboten ist, hinaus besondere Vorkehrungen seitens der
Staatsanwaltschaft – etwa das Freistellen eines
Sachbearbeiters – zum Auffangen der entstandenen Verzögerung
getroffen worden sind.
34
Hinzu tritt die lange Dauer der Bearbeitung
durch den Generalbundesanwalt. Die Erarbeitung der dortigen
Stellungnahme erforderte einen Zeitraum von über vier
Monaten, wobei das Oberlandesgericht hierzu lediglich
pauschal ausführt, dass dies dem besonderen Umfang und dem
hohen Schwierigkeitsgrad der Sache angemessen gewesen sei.
Diese Aussage findet jedoch keine konkrete Grundlage.
Angesichts des für die Revisionsbegründungen in Anspruch
genommenen Zeitraums von rund zwei Monaten und der
vierzehntägigen Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann der
Bearbeitungszeitraum von vier Monaten seitens des
Generalbundesanwalts kaum als angemessen angesehen werden,
zumal auch die Absetzung des Urteils nur einen Zeitraum von
knapp zwei Monaten in Anspruch nahm. Hinzu tritt, dass sich
der Umfang der Prüfung des Generalbundesanwalts auf die
Revisionsrügen (vgl. § 352 StPO) beschränkt. Der Umfang
der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nimmt aber
lediglich 17 Seiten in Anspruch; die Gegenerklärung des
Beschwerdeführers auf die vierseitige Stellungnahme des
Generalbundesanwalts umfasst lediglich zwei Seiten. Die
Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den
Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger, deren Umfang 20 und 13 Seiten beträgt, nimmt
insgesamt 15 Seiten in Anspruch. Vor diesem Hintergrund
entbehrt die Argumentation des Oberlandesgerichts zum Umfang
und zur Komplexität des Verfahrens einer hinreichenden
Grundlage. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich
das Oberlandesgericht um eine konkrete Aufklärung der
Bearbeitungsdauer etwa durch eine Nachfrage bemüht hat.
35
Auch die am 22. Dezember 2004 erfolgte
Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung über die
Revisionen der Nebenklägerinnen und der Staatsanwaltschaft
auf den 15. Juni 2005 bleibt ohne hinreichend
nachvollziehbaren Grund. Der Verweis des Oberlandesgerichts
auf den besonderen Umfang, die Komplexität und die mögliche
grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen stellen nicht mehr
als blankettartige Argumentationsmuster dar, die nach den
obigen Ausführungen keine Entsprechung im konkreten Verfahren
finden.
36
Ferner berücksichtigt das Oberlandesgericht
bei seinen Ausführungen nicht, dass bei einer etwaigen
Aufhebung des ergangenen Urteils und einer Zurückverweisung
der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung
jedenfalls eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung
schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil fehlerhaft
war.
37
Ausgehend von diesem Befund kann festgestellt
werden, dass sich das Verfahren bedingt durch die nicht
zeitnah erfolgten Zustellungen der Revisionsbegründungen an
sämtliche Beteiligte um rund zwei Monate verzögert hat.
Ferner kann eine Verzögerung des Verfahrens bedingt durch die
lange Bearbeitungsdauer beim Generalbundesanwalt um
jedenfalls zwei Monate festgestellt werden. Insoweit hat das
Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf eine
Untersuchung aus dem Jahre 1999 (Barton, Die
Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999,
S. 161 ff.) mitgeteilt, dass es dem
Generalbundesanwalt in jedem dritten Fall gelungen sei,
innerhalb von nur einer Woche zu votieren und nur in 8% der
Fälle mehr als acht Wochen benötigt wurden. Das arithmetische
Mittel liege bei 20 Tagen, was auch die jetzigen Verhältnisse
- zumindest in ihrer Tendenz - wiederspiegele. Auch in Bezug
auf die Verfahrensdauer hat das Bundesministerium der Justiz
unter Hinweis auf diese Untersuchung mitgeteilt, dass die
durchschnittliche Dauer der Revisionsverfahren bei fünf
Wochen liege. Nur für 15% der Fälle habe die Verfahrensdauer
mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Für das Jahr 2004
hat das Bundesministerium der Justiz darauf hingewiesen, dass
der Bundesgerichtshof 107 von 173 Revisionen binnen dreier
Monate durch Urteil entschieden habe. Bei 46 Sachen betrug
die Verfahrensdauer bis zu sechs Monaten, bei 15 Sachen nahm
sie einen Zeitraum von bis zu neun Monaten, in zwei Fällen
von bis zu einem Jahr und in drei Fällen über ein Jahr in
Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist von einer weiteren
Verfahrensverzögerung auszugehen, die durchaus im Bereich von
drei Monaten angesetzt werden kann. Mithin kann eine
Gesamtdauer vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bis zum
angesetzten Termin zur Hauptverhandlung im Revsionsverfahren
festgestellt werden, die zumindest mit sieben Monaten zu
Buche schlagen. Diesen Gesichtspunkt hat das
Oberlandesgericht auf Grund seiner unzureichenden
Tatsachenwürdigung nicht berücksichtigt.
38
b) Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht
auch maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen
hat.
39
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer
der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36,
264 ; 53, 152 ). Daraus folgt
zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit
in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft
zunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März
1996 – 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; Meyer-Goßner, StPO,
47. Aufl. 2004, § 121 Rn. 19). Zum anderen steigen auch
die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigen
Grund (vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2001 - Beschw.Nr.
38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001, S. 391 <395
Rn. 47>). Dem entspricht es auch, dass in jedem
Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen
eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der
Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür
maßgeblichen Umstände, insbesondere angesichts der seit der
letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer
Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -,
StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40).
40
Zwar hat sich mit der Verurteilung auch das
Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, da auf
Grund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die
Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen
angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht
rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die
Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die
Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil
ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das
nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die
Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand,
dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits
ein Schuldnachweis gelungen ist. Gleichwohl rechtfertigt
dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte
jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der
ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden
kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur
ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar.
Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die
mögliche Länge der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit
dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein
Spannungsverhältnis tritt. Wird die verhängte Freiheitsstrafe
durch Anrechnung der Untersuchungshaft zum überwiegenden Teil
oder gar vollständig verbüßt, so können die im Rahmen des
Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur
Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine
Wirkung entfalten.
41
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es
vor diesem Hintergrund in erster Linie auf die durch
objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der
Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der
Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem
Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt
eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des
Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen
eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend
dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere
Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft
rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus
ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen,
vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer
ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen
werden. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist
nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht diesen
Grundsatz beachtet hat.
42
bb) Auch die Erwägung des Oberlandesgerichts,
dass der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit eine
deutlich höhere Strafe zu erwarten habe, hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
43
Hier ist bereits im Ausgangspunkt fraglich, ob
eine derartige Prognose über den Ausgang des
Revisionsverfahrens angestellt werden kann. Diese Auffassung
wird zwar in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG
Koblenz, Beschluss vom 11. Oktober 1973 - 1 Ws 548/73 -, MDR
1974, S. 596; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 1977
- 2 Ws 123/77 -, MDR 1977, S. 775; Lemke, in:
Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl. 1999, § 120 Rn.
7; zurückhaltend: Boujong, in: KK, StPO, 5. Aufl. 2003,
§ 120 Rn. 7; LG Freiburg, Beschluss vom 27. April 1988 -
V AK 22/87 -, StV 1988, S. 394; ablehnend: Luckhaupt, Zur
Zulässigkeit der U-Haft nach der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, MDR
1974, S. 550 ). Es ist jedoch fraglich, ob
diese Ansicht dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung, die
ihre Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) findet (vgl. BVerfGE 74, 358 ), hinreichend
Rechnung trägt. Durch die Verurteilung hat diese zwar eine
Einbuße erlitten. Ist es aber im Verhältnis zu den
Anklagevorwürfen zu einer Verurteilung auf Grund eines
Straftatbestandes mit einem milderen Strafrahmen oder gar zu
einem teilweisen Freispruch gekommen, so hat diese auch eine
gewisse Bestätigung auf der Grundlage eines gerichtlichen,
der Schuldfeststellung dienenden Verfahrens erfahren. Die
Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO unterstreicht,
dass der gerichtlichen Entscheidung - auch wenn sie noch
nicht rechtskräftig ist - insoweit ein besonderer Stellenwert
zukommt. Danach ist der Haftbefehl bei einem Freispruch,
einer vorläufigen Verfahrenseinstellung oder der
Nichteröffnung des Hauptverfahrens zwingend aufzuheben. Auf
die Richtigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung kommt es
dabei nicht an (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004,
§ 120 Rn. 8). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung,
die ebenfalls als Ausprägung der Unschuldsvermutung
verstanden werden kann, erscheint die Möglichkeit der Prüfung
der Erfolgsaussichten bei einem teilweisen Freispruch oder
einer bloß milderen Verurteilung auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus
problematisch.
44
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das
Oberlandesgericht seinen Schluss, dass eine
Wahrscheinlichkeit für eine erheblich höhere Strafe gegeben
sei, nicht im hinreichenden Maße begründet hat. Das
Oberlandesgericht verweist lediglich in pauschaler Weise auf
die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und die
zwischenzeitlich eingetretene Verfahrenssituation, wonach der
Bundesgerichtshof nur hinsichtlich der Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen Termin zur
Hauptverhandlung bestimmt hat. Allein dieser Verfahrensstand
aber präjudiziert noch nicht die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Zum einen ist in der Praxis des
Bundesgerichtshofs zu beobachten, dass etwa auch
Staatsanwaltschaftsrevisionen, die absehbar unbegründet sind
und vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, mündlich
verhandelt werden (vgl. Barton, Die alltägliche
Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, StraFo 1998,
S. 325 ). Ungeachtet des Umstandes, dass
die Durchführung der Hauptverhandlung erst die
Erkenntnisgrundlage für die Entscheidung darstellt, zeigt
gerade diese Praxis, dass allein die Terminierung noch keine
Aussage über die Erfolgsaussichten rechtfertigt. Zum anderen
ist nach § 301 StPO auf eine Staatsanwaltschaftsrevision
hin stets auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil für den
Angeklagten beschwerende Rechtsfehler enthält. Die fehlende
eigenständige Bewertung der Erfolgsaussichten der Revisionen
schlägt sich auch darin nieder, dass sich das
Oberlandesgericht über die konkreten Folgen einer möglichen
Straferhöhung nur in globaler Weise äußert. Auf die konkret
mögliche Erhöhung des Strafrahmens geht es in diesem
Zusammenhang ebenso wenig ein wie auf das von der
Staatsanwaltschaft ausgehend von einer abweichenden
rechtlichen Beurteilung in der Hauptverhandlung vor der
Strafkammer geforderte Strafmaß von drei Jahren und sechs
Monaten. Unberücksichtigt bleibt auch die als Milderungsgrund
mit einer Zurückverweisung in Betracht kommende, weil dem
Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung (vgl. etwa BGH,
Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 StR 119/96 -, StV 1996,
S. 537 f.). Schließlich sind auch die Ausführungen des
Oberlandesgerichts zu den Voraussetzungen des § 57 Abs.
1 StGB unzureichend. Auch zu diesem Punkt erfolgen lediglich
pauschale Ausführungen, während eine Analyse des konkreten
Sachverhalts, vor allem zu den Umständen der Tatbegehung und
der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, unter
Berücksichtigung der zu § 57 Abs. 1 StGB entwickelten
Grundsätze unterbleibt. Diese ergeben sich auch nicht aus der
in Bezug genommenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei
dem Oberlandesgericht vom 22. Dezember 2004. Darin
werden ebenfalls nur kurze und pauschale Ausführungen
gemacht, die nicht auf den konkreten Einzelfall eingehen.
45
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht, das
keinerlei Erwägungen zu dem Beschleunigungsgebot anstellt und
dessen außerordentlich knappe Ausführungen den Anforderungen
an die Begründung nicht gerecht werden, festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2004
herbeizuführen.
46
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.