BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 109/06 -
des Herrn A ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Sie ist nicht ausreichend begründet im Sinne der
§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG.
2
Hat das Bundesverfassungsgericht zu einer vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Problematik bereits Stellung genommen, gehört die
substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der
ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zum
notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. BVerfGE
102, 147 ). Nicht ausreichend ist - wie vorliegend
- die bloße Behauptung, der Entscheidungsinhalt sei durch
neuere Judikate möglicherweise überholt.
3
Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 1966
im Kern unverändert gebliebene Befugnis der
Revisionsgerichte, nach Aufhebung eines tatrichterlichen
Urteils das Strafverfahren statt an das Ausgangsgericht an
ein anderes gleichgeordnetes Tatgericht zurück zu verweisen,
als verfassungskonform angesehen (vgl. BVerfGE 20,
336 ff.). An der Praxis der Revisionsgerichte, ihre
Zuweisungsentscheidung in der Regel nicht zu begründen, hat
es dabei keinen Anstoß genommen (vgl. BVerfGE, a.a.O.
). Für unbedenklich hat das
Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG die Zuweisungsbefugnis der Revisionsgerichte
deshalb erachtet, weil sie ein Mittel sei, durch Auswahl des
geeigneten Tatgerichts die Rechtsauffassung der
Rechtsmittelinstanz durchzusetzen (vgl. BVerfGE, a.a.O.
). Mit dieser Argumentation setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht auseinander.
4
Der Rüge, die Zuweisungsentscheidung des
Bundesgerichtshofs sei willkürlich gewesen, steht der aus
§ 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität
des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen. Dieser
fordert vom Beschwerdeführer, bereits im fachgerichtlichen
Verfahren alles ihm Mögliche zu tun, damit eine
Grundrechtsverletzung durch die zur Entscheidung berufenen
Gerichte unterbleibt (vgl. BVerfGE 81, 97
; 107, 395 ).
5
Der Beschwerdeführer war seit Beginn des
Revisionsverfahrens mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft
konfrontiert, im Falle einer Urteilsaufhebung das
Strafverfahren nicht an das Landgericht Memmingen, sondern an
ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dieser Antrag
wurde vom Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der
Revisionshauptverhandlung wiederholt. Angesichts dessen lag
es nicht fern, dass der Bundesgerichtshof den Anträgen folgen
könnte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer spätestens in der Revisionshauptverhandlung
versucht hätte, den von den Staatsanwaltschaften angebrachten
Anträgen durch rechtliche Ausführungen argumentativ zu
begegnen.
6
Soweit in dem Vorbringen des Beschwerdeführers
zur fehlenden Begründung der Zuweisungsentscheidung des
Bundesgerichtshofs zugleich die Rüge liegen sollte,
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, stünde dieser Rüge
ebenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem
Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer das Verfahren nach § 356 a StPO
betrieben hätte.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.