BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1092/12 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 11. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 17. April 2012 - 3 Ws 343/12 - und der Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 22. März 2012 - 9 KLs 502 Js
124468/08 - verletzen den Beschwerdeführer jeweils in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu
hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO.
2
1. Die Staatsanwaltschaft A. leitete im Sommer
2008 gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren
Mitverantwortlichen eines als GmbH firmierenden Autohauses
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Insolvenzverschleppung, der Untreue und des Vorenthaltens und
Veruntreuens von Arbeitsentgelten ein. Im August 2008 kam es
zu gerichtlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen, von denen
auch der Beschwerdeführer betroffen war.
3
2. Am 22. Juni 2010 erließ das Amtsgericht
Augsburg gegen den Beschwerdeführer auf Antrag der
ermittelnden Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Dem
Beschwerdeführer wurde darin weiterhin die
Insolvenzverschleppung sowie eine Untreue zum Nachteil des
Autohauses mit einem Schaden von 73.000 € zur Last gelegt.
Ferner stand der Beschwerdeführer im Verdacht, in zwei Fällen
die Buchführungspflicht verletzt sowie einen Bankrott
begangen zu haben. In drei Fällen soll er Geldinstitute durch
Täuschungshandlungen zur Gewährung von Krediten veranlasst
haben, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von ungefähr 831.000
€ eingetreten sein soll.
4
Als Haftgrund führte das Amtsgericht
Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO an. Der
Beschwerdeführer habe im Falle einer Verurteilung mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur
Bewährung ausgesetzt werden könne. Gegen ihn sei ferner bei
der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren
wegen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Bankrott in
bis zu 9 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 40
tateinheitlichen Fällen und Untreue in 6 Fällen anhängig, in
dem dem Beschwerdeführer unter anderem ungeklärte
Barauszahlungen in Höhe von 180.300 € und 839.886,25 € zur
Last gelegt würden.
5
3. Hiergegen legte der am 23. Juni 2010
festgenommene Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 Beschwerde
ein. Zur Fluchtgefahr wies der Verteidiger auf das Verhalten
des Beschwerdeführers in dem von der Staatsanwaltschaft
München geführten Verfahren hin. Er habe in voller Kenntnis
sämtlicher Vorwürfe dem Verfahren und den Ermittlungsbehörden
stets zur Verfügung gestanden und sei trotz seines seit 2009
in London bestehenden Wohnsitzes sämtlichen Ladungen umgehend
nachgekommen. So sei er noch am 15. Juni 2010 zu einer knapp
dreieinhalb stündigen Beschuldigtenvernehmung erschienen und
habe am 23. Juni 2010 zur erkennungsdienstlichen Behandlung
erscheinen wollen, was die auf dem Weg dorthin erfolgte
Festnahme jedoch verhindert habe. Es lasse sich keine
Fluchtgefahr annehmen, weil der Beschwerdeführer in dem in
München geführten umfassenderen Verfahren gezeigt habe, sich
dem Verfahren zu stellen.
6
Die Betrugsvorwürfe wurden in einer
ergänzenden Begründung aus rechtlichen Erwägungen in Abrede
gestellt.
7
4. Auf die Beschwerde setzte das Landgericht
Augsburg mit Beschluss vom 7. Juli 2010 den Haftbefehl
außer Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die Auflagen
erteilt, seinen Wohnsitz in Fürstenfeldbruck zu nehmen, seine
Ausweispapiere bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen und
das Bundesgebiet nicht ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
zu verlassen. Er sollte sich dreimal wöchentlich bei der
Polizei melden und eine Sicherheitsleistung in Höhe von
45.000 € hinterlegen.
8
Zur Begründung führte das Landgericht aus,
dass die Kammer die rechtliche Würdigung der Verteidigung zu
den Untreue- und Betrugshandlungen nicht teile. Der aus der
Straferwartung folgenden Fluchtgefahr - es seien immerhin
zwei Ermittlungsverfahren anhängig - lasse sich jedoch mit
den Auflagen entgegenwirken. Die Anmietung von Wohnungen in
England lasse sich nicht als Fluchtvorbereitung deuten, weil
sich der Beschwerdeführer zur Verfügung der Münchener Polizei
gehalten habe.
9
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus
der Untersuchungshaft entlassen.
10
5. Gegen diese Entscheidung wandte sich die
Staatsanwaltschaft Augsburg und wies in ihrer Beschwerde
darauf hin, dass Fluchtgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer
sei für seine Gläubiger nicht greifbar und wechsele nahezu
wöchentlich seinen angeblichen Wohnsitz in Großbritannien.
Tatsächlich halte er sich dieser ausweislich der Auswertung
seiner sichergestellten Mobiltelefone vorwiegend im Baltikum
auf. Die Strafkammer habe auch nicht ausreichend
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Münchener
Verfahren im Verdacht stehe, als Untreuehandlungen zu
wertende Barauszahlungen in Höhe von 180.300 € und
839.886,25 € empfangen zu haben.
11
6. Mit Beschluss vom 6. August 2010 verwarf
das Oberlandesgericht München die weitere Beschwerde der
Staatsanwaltschaft und führte aus, dass entgegen der Ansicht
der Verteidigung auch hinsichtlich der Betrugshandlungen zum
Nachteil der Banken ein dringender Tatverdacht bestehe. Vor
dem Hintergrund der Vielzahl der Straftaten mit teils
erheblichen Schäden im von der Staatsanwaltschaft Augsburg
geführten Verfahren und dem weiteren in München anhängigen
Verfahren habe der Beschwerdeführer mit einer erheblichen
Strafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden könne. Es komme weiter hinzu, dass nunmehr auch der
Verdacht umfangreicher Steuerhinterziehungen bestehe.
12
Der Senat sei aber der Ansicht, dass die
angeordneten engmaschigen Auflagen die Fluchtgefahr in
entscheidender Weise mindern könnten. Der Beschuldigte habe
sich bislang stets den Ermittlungsbehörden zur Verfügung
gehalten. Aus der Akte ergebe sich, dass er eine rege
Geschäftstätigkeit in Litauen, Estland, Polen, Italien und
Frankreich entfalte, jedoch weniger in Großbritannien. Es
dürfte sich bei den wechselnden Wohnsitzen in England somit
nicht um Fluchtadressen handeln.
13
7. Unter dem 8. September 2010 erhob die
Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Beschwerdeführer
Anklage. Die Vorwürfe deckten sich weitgehend mit den im
Haftbefehl aufgeführten Tathandlungen. Lediglich eine zum
Nachteil des Autohauses vorgeworfene Untreuehandlung mit
einem Schaden von 73.000 € wurde nicht angeklagt.
14
8. Nachdem das Landgericht Augsburg am 19.
Januar 2012 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen
hatte, wurden am 23. Januar 2012 die Termine zur
Hauptverhandlung auf den 19., 22., 26. und 28. März 2012
bestimmt.
15
9. Bereits unter dem 16. Juni 2011 hatte die
Staatsanwaltschaft München I in ihrem Verfahren Anklage vor
dem Schöffengericht München erhoben, welches am 26. Oktober
2011 die Anklage zur Hauptverhandlung zuließ. Nach sieben
Verhandlungstagen wurde der Beschwerdeführer am 1. Februar
2012 unter anderem wegen Insolvenzverschleppung in
Tatmehrheit mit Bankrott in drei Fällen sowie wegen
versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die
Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das
Urteil ist seit dem 9. Februar 2012 rechtskräftig.
16
10. Zum Prozessauftakt vor dem Landgericht
Augsburg führten die Verfahrensbeteiligten nach Verlesung der
Anklageschrift ein Gespräch. Die Staatsanwaltschaft hatte für
den Fall eines Geständnisses eine Straferwartung zwischen 4
und 5 Jahren Freiheitsstrafe erwartet.
17
Die Strafkammer hielt nach Aktenlage eine
Verurteilung für wahrscheinlich und stellte dem
Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses unter
Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts München vom 1.
Februar 2012 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 4
und 5 Jahren in Aussicht. Im weiteren Verlauf der Besprechung
wurde eine Strafobergrenze von 4 Jahren und 6 Monaten
genannt. Im Falle einer Verurteilung ohne geständige
Einlassung werde die Strafe hingegen deutlich höher
ausfallen. Eine Verständigung kam zu diesem Zeitpunkt nicht
zustande.
18
Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurden
die Anklagevorwürfe vom Beschwerdeführer durch eine
Verteidigererklärung bestritten. Die vorgeworfene Stellung
als faktischer Geschäftsführer des Autohauses wurde ebenso in
Abrede gestellt wie eine gegenüber den Banken vorgenommene
Täuschungshandlung. Nach Befragung des Mitangeklagten wurden
zahlreiche Urkunden verlesen.
19
11. Am nächsten Verhandlungstag, dem 22. März
2012, wurde zunächst ein Kreditsachbearbeiter als Zeuge
befragt. Wie mit der Kammer im Verlauf der Befragung
vereinbart, beantragte der Bevollmächtigte zu 2. des
Beschwerdeführers nach Abschluss der Vernehmung die wörtliche
Protokollierung bestimmter Aussageteile. Die Kammer zog sich
daraufhin zur Beratung zurück.
20
Nach Fortsetzung der Verhandlung verkündete
die Strafkammer den angefochtenen Beschluss, mit dem der
Haftverschonungsbeschluss vom 7. Juli 2010 aufgehoben und der
Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2010 wieder
in Vollzug gesetzt wurde. Zur Begründung führte die Kammer
aus, es lägen neu hervorgetretene Umstände im Sinne von
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor. Der Beschwerdeführer sei am
1. Februar 2012 vom Amtsgericht München rechtskräftig zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2
Jahren verurteilt worden. Diese Entscheidung sei mit einer
etwaigen Verurteilung in dem anhängigen Verfahren
gesamtstrafenfähig. Deswegen und aufgrund des bisherigen
Verlaufs des Verfahrens habe der Beschwerdeführer mit einer
so hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, wie sie bei
Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht absehbar gewesen
sei.
21
Der Beschwerdeführer verfüge über umfangreiche
Geschäfts- und Privatkontakte nach Litauen, Estland, Polen,
Italien, Frankreich und England. Der größte Teil der von den
geschädigten Banken erlangten mehr als 830.000 € sei spurlos
verschwunden. Die sich aus diesen Umständen ergebende
Fluchtgefahr könne nicht mehr mit weniger einschneidenden
Maßnahmen beseitigt werden.
22
12. Unmittelbar im Anschluss an die Verhaftung
kam es zu einer erneuten Besprechung zwischen den
Beteiligten, die darin mündete, die Betrugsvorwürfe auf zwei
Taten zu beschränken. Dem Beschwerdeführer wurde im Falle
eines umfänglichen Geständnisses unter Einbeziehung der
Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 1.
Februar 2012 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10
Monaten in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer räumte
anschließend die Vorwürfe der Anklage ein. Er wurde am
gleichen Tag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und
10 Monaten verurteilt; die Strafkammer ordnete die
Haftfortdauer an.
23
13. Der Beschwerdeführer legte am 23. März
2012 gegen die Haftfortdauerentscheidung Beschwerde und am
28. März 2012 gegen das Urteil Revision ein.
24
Zur Haftbeschwerde führte der Bevollmächtigte
zu 2. im Wesentlichen aus, die Wiederinvollzugsetzung des
Haftbefehls sei unzulässig. Der Beschwerdeführer sei seit dem
7. Juli 2010 und somit über einen Zeitraum von 20 Monaten den
Auflagen ohne Anlass zu Beanstandungen nachgekommen. Er sei
auch zu den Verhandlungsterminen erschienen, weshalb er das
vom Oberlandesgericht München in ihn gesetzte Vertrauen
bestätigt habe. Es lägen keine neuen Umstände im Sinne von
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor. Dem Beschwerdeführer seien
die Vorwürfe nach der Haftverschonung anhand der
Anklageschrift bekannt gewesen. Diese enthalte im Vergleich
zum Haftbefehl keinen Untreuevorwurf mit einem Schaden in
Höhe von 73.000 € mehr. Auch die Vorwürfe aus dem in München
geführten Ermittlungsverfahren seien zum Zeitpunkt der
Außervollzugesetzung bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer
sei trotz Kenntnis der Entscheidung des Amtsgerichts München
vom 1. Februar 2012 und deren Gesamtstrafenfähigkeit zur
Hauptverhandlung in Augsburg erschienen. Ihm sei auch nach
dem Gespräch vom 19. März 2012 von seinem
Bevollmächtigten die Straferwartung des Gerichts im Falle
eines Geständnisses mitgeteilt worden. Obwohl er kein
Geständnis abgelegt habe, sei er zum nächsten
Verhandlungstermin erschienen. Es liege daher keine
Fluchtgefahr vor, weil sich die Rechtsfolgenerwartung
gegenüber dem Zeitpunkt der am 7. Juli 2010 erfolgten
Haftverschonung nicht verändert habe.
25
14. Das Landgericht half der Beschwerde mit
dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2012 nicht ab. Zur
Begründung merkte die Kammer ergänzend zu der angefochtenen
Entscheidung an, das Prozessverhalten des Beschwerdeführers,
wie es in der Entwicklung des Aussageverhaltens und der
Rechtsmitteleinlegung trotz erzielter Vereinbarung zum
Ausdruck komme, biete keine hinreichende Vertrauensgrundlage
für haftverschonende Maßnahmen.
26
15. In einer ergänzenden Beschwerdebegründung
vom 12. April 2012 wies der Bevollmächtigte zu 2. darauf hin,
der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des beanstandeten
Aussageverhaltens lediglich von seinen verfassungsgemäß
garantierten Rechten Gebrauch gemacht.
27
16. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss
vom 17. April 2012 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde
als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine
Wiederinvollzugsetzung nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
lägen vor. Die Schwelle für eine solche Entscheidung sei sehr
hoch anzusetzen. Zum Zeitpunkt der Haftverschonung seien die
Tatvorwürfe, die häufigen Auslandsaufenthalte und das von der
Staatsanwaltschaft München I geführte Ermittlungsverfahren
bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auch beiden
Verfahren gestellt. Er sei jedoch am 22. März 2012 zu einer
weit höheren Strafe verurteilt worden, als er es während des
bisherigen Verfahrens habe erwarten können. Sein
Aussageverhalten zeige, dass er noch am 19. März 2012 den
Tatnachweis für fraglich erachtet und die Straferwartung
nicht so hoch eingeschätzt habe, weshalb er die ihm
angebotene Verständigung abgelehnt habe. Er habe zuvor einen
Teil der zur Last gelegten Taten bestritten und sich teils
gar nicht geäußert. Erst nach der erneuten Verhaftung seien
dem Beschwerdeführer seine tatsächliche Situation und die
hohe Straferwartung bewusst geworden. Die Verurteilung zu
einer unerwartet hohen Strafe mache in Zusammenschau mit den
umfangreichen Auslandskontakten und der zum Großteil
verschwundenen Betrugsbeute von mehr als 830.000 € die
Verhaftung erforderlich. Eine erneute Haftverschonung sei
selbst gegen verschärfte Auflagen wegen fehlender
Vertrauensgrundlage nicht vertretbar.
28
Mit der am 18. Mai 2012 eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
unzutreffende Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO
durch die Fachgerichte, die zu einer Verletzung der aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Freiheitsrechte sowie von
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
und von Art. 3 Abs. 1 GG geführt hatte.
29
Das Bundesverfassungsgericht habe sich
wiederholt zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für
die Anwendung von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO geäußert. Den
dabei entwickelten Maßstäben würden die angefochtenen
Entscheidungen nicht gerecht. Diese hätten nur einseitig auf
die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt und nicht auch
den vom Beschwerdeführer mit seinem Befolgen der Auflagen
geschaffenen Vertrauenstatbestand berücksichtigt.
30
Dabei sei ihm eine Verurteilung zu einer
erheblichen Freiheitsstrafe stets bewusst gewesen. So hätten
sämtliche Haftentscheidungen den Haftgrund der Fluchtgefahr
wegen der drohenden Straferwartung mit einer nicht mehr zur
Bewährung aussetzbaren empfindlichen Freiheitsstrafe bejaht.
Das Oberlandesgericht habe in der ersten
Beschwerdeentscheidung vom 6. August 2010 ergänzend darauf
hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr auch der
Verdacht umfangreicher Steuerhinterziehungen bestehe.
31
Mit Erhebung der Anklage vor dem Landgericht
habe die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebracht, eine
Freiheitsstrafe von über 4 Jahren beantragen zu wollen. Die
Strafkammer habe durch die Zulassung der Anklage zu verstehen
gegeben, eine entsprechende Verurteilung für wahrscheinlich
zu halten. Dennoch sei der Beschwerdeführer zur
Hauptverhandlung am 19. März 2012 erschienen.
32
In der ersten Besprechung habe die Strafkammer
für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 6 Monaten angeboten und bei einer Verurteilung
ohne Geständnis eine deutlich höhere Strafe angekündigt.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sich das Risiko einer
seit Beginn des Verfahrens im Raum stehenden Strafe so sehr
verdichtet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen
günstigen Ausgang des Verfahrens habe vertrauen dürfen. Nach
der am 19. März 2012 erfolgten Ablehnung des Angebots und dem
Bestreiten der Vorwürfe habe er durch sein Erscheinen zum
Fortsetzungstermin am 22. März 2012 dokumentiert, sich dem
Verfahren und einer etwaigen Strafvollstreckung stellen zu
wollen.
33
Auch die Kontakte ins Ausland und die
ungeklärten Barauszahlungen in Höhe von mehreren
hunderttausend Euro seien zum Zeitpunkt der Haftverschonung
bekannt gewesen.
34
Soweit die Fachgerichte in ihren
Entscheidungen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
abstellten, würde dies gegen den aus Art. 20 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit verstoßen.
35
Das Landgericht habe seine
Nichtabhilfeentscheidung vom 29. März 2012 zudem auf eine
sachfremde und damit willkürliche Erwägung gestützt. Die
erfolgte Revisionseinlegung sei von der Kammer zur
Bekräftigung einer angeblich fehlenden Vertrauensgrundlage
für haftverschonende Maßnahmen herangezogen worden.
36
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
37
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
38
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 und des
Landgerichts Augsburg vom 22. März 2012 wendet, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
39
Die gegen die Nichtabhilfeentscheidung des
Landgerichts Augsburg vom
29. März 2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
40
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in
die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit
der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
eingegriffen werden. Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ; BVerfGK 12, 45 ).
41
Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben,
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295
; 7, 239 ; 12, 45 ).
42
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des
Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener
Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene
Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann
eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen
Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK
6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45
).
43
„Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären. Das maßgebliche Kriterium für den
Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. Ob dies der
Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45
).
44
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine
Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände
widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte eng gesteckt. Denn das Gericht ist an
die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung
beruht, grundsätzlich gebunden. Lediglich eine nachträglich
andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt
den Widerruf nicht. Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung
grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. Im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb
vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte,
sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren
(vgl. BVerfGK 7, 239 m.w.N.).
45
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht
rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf
einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines
Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass
von der Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder
die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich
zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Ob dies der Fall
ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu ermitteln. Die insoweit heranzuziehenden
Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen. In
Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer
Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder
sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund
verschärft (vgl. BVerfGK 12, 45 m.w.N.).
46
Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher
Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging. Bloße
Mutmaßungen können insoweit nicht genügen. Selbst der
Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte
Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft
oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner
Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der
Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die
Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und
er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam.
Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45
m.w.N.).
47
Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund
von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn
ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn
sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss
entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt
werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der
Haftverschonung veranlasst hätten. War dagegen schon zu
diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch
höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm
erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein
Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7,
239 ; 12, 45 ).
48
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer
Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfGK 7, 239
; 12, 45 ).
49
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht
gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht
lassen in ihren Ausführungen erkennen, dass nach dem
beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von einem
Jahr und 8 Monaten neu hervorgetretene Umstände die
Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht
haben.
50
1. Die Fachgerichte haben nicht dargelegt,
weshalb der Strafausspruch des Landgerichts Augsburg vom 22.
März 2012 von den Prognosen des Haftrichters und der
Strafkammer in erheblicher Weise zum Nachteil dem
Beschwerdeführer abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr
ganz wesentlich erhöht hat. In den bis zum Urteil ergangenen
Haftentscheidungen wurde dem Beschwerdeführer die
Verurteilung zu einer nicht mehr zur Bewährung aussetzbaren
empfindlichen oder erheblichen Freiheitsstrafe vor Augen
geführt.
51
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
während der Zeit der Haftverschonung trotz des zu erwartenden
langjährigen Freiheitsentzugs keinen Anlass für
Beanstandungen gegeben hat, wäre eine umfangreiche Abwägung
zwischen dem Gewicht der aus Sicht der Fachgerichte
vorliegenden neuen Erkenntnisse und dem auf Seiten des
Beschwerdeführers auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzten Vertrauenstatbestand
geboten gewesen, an der es hier fehlt.
52
Zu dieser Abwägung bestand auch deshalb
besondere Veranlassung, weil sich der Beschwerdeführer trotz
der zwischenzeitlich am 1. Februar 2012 erfolgten
Verurteilung durch das Amtsgericht München weiterhin auch dem
vorliegenden Verfahren gestellt hat und zur Verhandlung
erschienen ist. Hinzu kommt, dass die Strafkammer in der
Besprechung vom 19. März 2012 für den Fall eines
Geständnisses eine Straferwartung von 4 Jahren und 6 Monaten
formuliert hat. Die nach der erneuten Inhaftierung in dem
Gespräch vom 22. März 2012 angegebene Strafobergrenze von 4
Jahren und 10 Monaten stellt keine ins Gewicht fallende
Abweichung dar und entspricht der letztlich ausgeurteilten
Gesamtfreiheitsstrafe. Trotz der Ankündigung am 19. März 2012
war der Beschwerdeführer zum Fortsetzungstermin am 22. März
2012 erschienen, obwohl er infolge des Bestreitens der
Vorwürfe mit einer ungleich höheren als der in Aussicht
gestellten Strafe rechnen musste. Das haben Landgericht und
Oberlandesgericht in ihre Abwägung nicht einbezogen.
53
2. Landgericht und Oberlandesgericht gehen
zudem nur floskelhaft darauf ein, ob statt einer Rücknahme
der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen.
54
3. Weil bereits die Rüge der Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG der Verfassungsbeschwerde in vollem Umfang
zum Erfolg verhilft, kann offenbleiben, ob auch die weiteren
Rügen zulässig und begründet wären. Mit ihnen hat der
Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel
verfolgt.
55
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch
durch das Landgericht festzustellen.
56
Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist
es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es
liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten
(vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). Das
Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der
angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die
weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
22. März 2012 herbeizuführen.
57
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).