BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1093/07 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen;
nur bei der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht
durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Einzelnen umfasst das Recht, grundsätzlich selbst darüber
befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der
Öffentlichkeit darstellen will (vgl. BVerfGE 35, 202
; 54, 148 ; 63, 131 ).
Insbesondere soll er vor verfälschenden oder entstellenden
Darstellungen seiner Person in der Öffentlichkeit geschützt
werden, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die
Persönlichkeitsentfaltung sind. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der persönlichen
Ehre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 93, 266
).
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3. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts lässt gemessen an diesem Maßstab
keinen Verfassungsverstoß erkennen. Die Bedeutung dieses
Grundrechts wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei der
Überprüfung der Entscheidung des Bundesministers der
Verteidigung nicht verkannt. Die Entscheidung des Gerichts
bezog sich allein auf die Feststellung des Bundesministers
der Verteidigung, dass der Beschwerdeführer ein
Dienstvergehen begangen habe. Das Bundesverwaltungsgericht
hat bei der Anwendung der hier einschlägigen §§ 14, 23
des Soldatengesetzes (SG) sorgfältig den Sachverhalt
dargestellt, sich mit den entsprechenden Darstellungen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine
verhältnismäßige Rechtsfolge gewählt.
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4. § 14 Abs. 1 Satz 1 SG
verpflichtet jeden Soldaten, über die ihm bei seiner
dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dabei soll diese Norm sowohl
dem Schutz der betroffenen Soldaten als auch dem Schutz
dienstlicher Interessen dienen (vgl. Walz, in:
Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 2006, § 14
Rn. 11). Diese Schutzgüter sind bei der Auslegung und
Anwendung dieser Norm ebenso zu berücksichtigen wie die
Grundrechte des Beschwerdeführers.
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a) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1
Satz 1 SG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer bei der
Kenntniserlangung und Weitergabe der Informationen über
dessen Sohn und andere Soldaten in seiner dienstlichen
Eigenschaft gehandelt habe. Die Verschwiegenheitspflicht des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG habe auch gegenüber dem
Sohn, an den die Informationen weitergegeben wurden,
bestanden. Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich
nichts zu erinnern. Zwar besteht im vorliegenden Fall eine
enge Verbindung zwischen den privaten und beruflichen
Aspekten des verfahrensgegenständlichen Vorgangs. Gleichwohl
war zu berücksichtigen, dass die Informationen einerseits im
Bundesministerium der Verteidigung und andererseits während
einer dienstlichen Tagung ausgetauscht wurden. Auf den Inhalt
der Informationen, die auch den Sohn des Beschwerdeführers
betrafen, kommt es bereits ausweislich des Wortlauts des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG nicht an.
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b) Auch die Verneinung des Vorliegens
einzelner Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 1
Satz 2 SG hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung
stand. Das Bundesverwaltungsgericht bewertet den Sachverhalt
so, dass es sich bei den Informationen weder um offenkundige
Tatsachen, noch um solche handelt, die ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen, und begründet dies unter
anderem mit den von § 14 SG geschützten Rechtsgütern
Dritter und des Staates. Der diesbezügliche Vortrag des
Beschwerdeführers, dass erst sein Verhalten dazu geführt
habe, dass dessen Sohn seine Grundrechte hätte wahrnehmen
können, vermag die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts
aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht in Frage zu stellen.
Denn er kann eine mögliche Grundrechtsbetroffenheit seines
Sohnes nicht zu seinen Gunsten vorbringen. Zudem ist es nicht
Aufgabe des Beschwerdeführers, möglicherweise aufgetretene
Verfahrensfehler eigenmächtig zu heilen. Insofern ist es auch
nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht
weitere Erörterungen hinsichtlich einer diesbezüglichen
Zuständigkeit des Beschwerdeführers unterlassen hat.
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c) Inwiefern bei der Erörterung möglicher
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe durch das
Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich relevante
Mängel aufgetreten sind, wird vom Beschwerdeführer bereits
nicht hinreichend dargelegt. Seine diesbezügliche Rüge, dass
das Bundesverwaltungsgericht in unverständlicher Weise bei
der Begründung des Beschlusses von anderen Prämissen
hinsichtlich der Kenntnis des ermittelnden
Wehrdisziplinaranwalts als in der Tatsachendarstellung des
Beschlusses ausgehe, greift nicht durch. Denn sofern dies der
Fall ist, was hier offen bleiben kann, so stellt dies zwar
zweifelsohne einen Mangel des Beschlusses dar. Dass dies
einen Verstoß gegen Verfassungsrecht begründet, ist aber
nicht erkennbar.
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5. Es ist auch nicht erkennbar, dass das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Entscheidung
die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn als
hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33
Abs. 5 GG) unberücksichtigt gelassen hat. Sofern es
einen Grundsatz gibt, dass der Dienstherr seinen Soldaten vor
öffentlichen Vorwürfen zu schützen habe, ist dieser – wie
sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt – jedenfalls
vom Bundesverwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt
worden. Dass über die Entscheidung des Bundesministers der
Verteidigung in der den Medien eigenen Art und Weise
berichtet wird, ist eine nicht mit der angegriffenen
Entscheidung intendierte Folge. Sollte der Beschwerdeführer
hierdurch in seinen Rechten betroffen sein, steht es ihm
frei, gegen die Berichterstattung in den Medien den Rechtsweg
zu beschreiten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.