BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1095/12 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur
Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen
Weise erschöpft.
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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ). Im vorliegenden Fall besteht diese
Möglichkeit, obwohl der Beschwerdeführer sich bereits mit
einem erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag an das
Oberlandesgericht gewandt hat.
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2. Die vom Oberlandesgericht festgestellte
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruhte nicht auf einem
Verschulden des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass sie
von dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten nicht in einer
den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechenden Weise aufgenommen worden war. Ursächlich für
die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In
derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303
).
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Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden
Fall nicht wegen Fristablaufs aus.
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a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden
Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der
Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die
Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303
). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom
Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde war nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht formgerecht
(§ 118 Abs. 3 StVollzG) erhoben, weil der Rechtspfleger
sie nicht in der erforderlichen Weise protokolliert hatte.
Die danach gebotene Belehrung, dass und wie der
Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte (vgl.
BVerfGK 8, 303 <304, 306>), ist ihm nicht erteilt
worden.
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b) Eine Belehrung des Beschwerdeführers über
den Weg, auf dem er Wiedereinsetzung erlangen kann, war nicht
deshalb entbehrlich, weil - zumindest in rückblickender
Betrachtung - davon ausgegangen werden könnte, dass der
Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu
erlangen, unabhängig von einer solchen Belehrung hinreichend
unterrichtet war. So war dem Beschwerdeführer offenkundig
nicht bekannt, dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die
versäumte Handlung - nämlich die innerhalb der
Rechtsbeschwerdefrist nicht formgerecht eingelegte
Rechtsbeschwerde - nachgeholt, die Rechtsbeschwerde also
erneut, diesmal formgerecht, erhoben werden musste, damit der
Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben konnte (§ 120
Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO).
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c) Den Beschwerdeführer über das richtige
Vorgehen zur Korrektur des Justizfehlers zu belehren
erübrigte sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil
das Oberlandesgericht in dem Beschluss, mit dem es die
Rechtsbeschwerde als formwidrig verwarf, zusätzlich angemerkt
hat, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde auch mangels
hinreichender Darlegungen zum Inhalt des Schadensersatz- oder
Folgenbeseitigungsanspruchs, mit dem er vor dem Landgericht
sein Feststellungsinteresse begründet hatte, nicht erfüllt
habe.
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Die aus Gründen der Verfahrensfairness und zur
Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes
erforderliche Belehrung ist grundsätzlich auch dann nicht
verzichtbar, wenn das Gericht der Rechtsbeschwerde aus
anderen Gründen als wegen der für formwidrig erachteten
Protokollierung keine Erfolgsaussichten einräumt. Sinn des in
§ 118 Abs. 3 StVollzG - wie in der Parallelvorschrift
§ 345 Abs. 2 StPO - aufgestellten Formerfordernisses ist
es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in
sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren
eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3
StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte
dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig
unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein
Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen
Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 ; zu
§ 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64, 135 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11.
November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt
25, 272 ). Die Feststellung, dass eine
Rechtsbeschwerde nicht in der durch § 118 Abs. 3
StVollzG geforderten Weise vom Rechtspfleger überprüft und
verantwortet ist, schließt demnach die Feststellung ein, dass
die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Unterstützung
des Rechtspflegers dem Rechtsschutzsuchenden nicht zuteil
geworden ist und dem Gericht somit die vom Gesetzgeber für
erforderlich gehaltene Grundlage für die Prüfung des
Rechtsschutzbegehrens nicht vorliegt. Die Erfolgsaussichten
einer zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen
Rechtsbeschwerde, einschließlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG,
dürfen daher grundsätzlich erst dann beurteilt werden, wenn
eine unter Beteiligung des Rechtspflegers ordnungsgemäß
zustande gekommene Rechtsbeschwerde tatsächlich vorliegt
(vgl. BVerfGK 8, 303 ).
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Zwar bleibt es den Gerichten unbenommen, einen
Rechtsschutzsuchenden, der aus Gründen der Verfahrensfairness
über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu belehren ist,
zugleich auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, von denen
abhängt, ob er sein letztlich verfolgtes Rechtsschutzziel
wird erreichen können. Der Zweck der Formvorschrift wird
jedoch insbesondere dann in besonders offensichtlicher Weise
verfehlt, wenn einem Rechtsbeschwerdeführer neben einer auf
unzureichender Aufgabenwahrnehmung des Rechtspflegers
beruhenden Formwidrigkeit seiner Rechtsbeschwerde vorgehalten
wird, sein Rechtsbeschwerdevortrag genüge nicht den
Darlegungsanforderungen. Denn der Sinn des Formerfordernisses
besteht unter anderem gerade darin, dem Beschwerdeführer die
notwendige Unterstützung bei der Erfüllung der
Darlegungsanforderungen zu sichern.
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3. Da der Beschwerdeführer über die
Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der
notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche
Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses
Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 ,
m.w.N.).
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Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb
einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist
(§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 StPO), erneut
Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG,
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig
Gelegenheit zu geben. Nutzt der Beschwerdeführer diese
Möglichkeit, so wird die Amtsperson, die als Rechtspfleger
tätig wird, auf die Wahrung der nach der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts bestehenden Form- und
Darlegungserfordernisse zu achten haben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.