BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1097/02 -
des Herrn B...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 22. März 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe des
Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR
1588/02 - zurückgewiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Unterbringung eines Straftäters nach Vollverbüßung der
Freiheitsstrafe auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur
Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten
hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom
24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978 f.).
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1. Der Beschwerdeführer wurde 1998 durch
Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
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2. Der Beschwerdeführer verbüßte die vom
Landgericht Weiden i.d.Opf. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
bis zum 27. Mai 2002 vollständig. Am 4. März 2002
beantragte die Justizvollzugsanstalt, das Verfahren nach dem
Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz durchzuführen. Der
dem Beschwerdeführer beigeordnete Rechtsanwalt wandte sich
gegen eine Unterbringung seines Mandanten unter anderem mit
der Begründung, das Bayerische Straftäterunterbringungsgesetz
sei verfassungswidrig. Es verstoße gegen Art. 103
Abs. 2 GG und Bundesrecht (Art. 31 GG), sei
kompetenzwidrig erlassen und missachte den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
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Mit Beschluss vom 6. Mai 2002 ordnete die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth auf
Antrag der Justizvollzugsanstalt für die Zeit nach
Vollstreckung der Freiheitsstrafe die unbefristete
Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 BayStrUBG an.
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Die Voraussetzungen für die Unterbringung
lägen gemäß Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG in Verbindung
mit § 66 Abs. 2 StGB vor. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen das Bayerische Straftäterunterbringungsgesetz
bestünden nicht. Es handle sich um eine Regelung auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das auch
landesrechtliche Regelungen möglich seien. Nach den
überzeugenden Gutachten der beiden angehörten
Sachverständigen, denen sich die Strafvollstreckungskammer
anschließe, gehe vom Beschwerdeführer mangels einer
erfolgreichen Sozialtherapie gegenwärtig eine erhebliche
Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung anderer aus.
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3. Gegen den vorgenannten landgerichtlichen
Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde
ein, die das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die
Ausführungen der Strafvollstreckungskammer als unbegründet
zurückwies.
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4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Unterbringungsentscheidungen
sowie mittelbar gegen das Bayerische
Straftäterunterbringungsgesetz.
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Im Wesentlichen trägt er vor, dem bayerischen
Gesetzgeber habe die Gesetzgebungsbefugnis gefehlt. Der
Bundesgesetzgeber habe die freiheitsentziehenden Maßregeln
der Besserung und Sicherung in den §§ 63, 64 und 66 StGB
abschließend geregelt. Das Bayerische
Straftäterunterbringungsgesetz verletze des Weiteren den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es nicht als milderes
Mittel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
vorsehe. Darüber hinaus verstoße das Bayerische
Straftäterunterbringungsgesetz gegen das Rückwirkungsverbot
und das Verbot der Doppelbestrafung.
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1. Das Bayerische
Straftäterunterbringungsgesetz verstößt gegen die
Kompetenznormen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in
Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 und Art. 72
Abs. 1 GG (Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR
834/02, 2 BvR 1588/02 -). Das Gesetz ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar. Es bleibt jedoch nach Maßgabe der Gründe dieses
Urteils bis zum 30. September 2004 anwendbar. Daher ist
die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zurückzuweisen.
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Der Senat hat in seiner Entscheidung vom
10. Februar 2004 die zuständigen Gerichte für
verpflichtet erklärt, sämtliche nach dem Bayerischen
Straftäterunterbringungsgesetz vollzogenen Unterbringungen
nach Maßgabe der Entscheidungsgründe unverzüglich zu
überprüfen (Urteil vom 10. Februar 2004, Umdruck,
S. 88). Insoweit greift das Bundesverfassungsgericht der
Entscheidung der Vollstreckungsgerichte nicht vor.
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Das Landgericht Bayreuth hat dementsprechend
die Unterbringung des Beschwerdeführers unverzüglich nach
Maßgabe der Gründe des Urteils vom 10. Februar 2004 zu
überprüfen.
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2. Da die Frage nach der
Gesetzgebungskompetenz für die nachträgliche
Straftäterunterbringung im Sinne des Beschwerdeführers
beantwortet wird, ist aus Billigkeitsgründen Kostenerstattung
anzuordnen (vgl. Urteil vom 10. Februar 2004, Umdruck,
S. 89 f.).
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Diese Entscheidung ist mit fünf zu drei
Stimmen ergangen.