BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1099/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G…
- Bevollmächtigte:
Prof. Dr. M …,
Prof. Dr. B … -
gegen
a)
das Gesetz zur Übernahme
von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S.
627),
b)
die Mitwirkung der
Bundesregierung an den intergouvernementalen Beschlüssen
der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter
der Regierungen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden
Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27
EU-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 (Rat-Dok. 9614/10)
sowie an dem Beschluss des Rates der EU vom 9. Mai 2010,
einen europäischen Stabilisierungsmechanismus zu schaffen
(Schlussfolgerungen des Rates [Wirtschaft und Finanzen]
vom 9. Mai 2010, Rat-Dok. SN 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai
2010, S. 3) und an dem Beschluss des Rates über die
Verordnung Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 des Rates zur
Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl Nr. L 118/1),
c)
die unter b) genannten
Beschlüsse des Rates der Europäischen Union sowie die
unter b) genannte Verordnung des Rates,
d)
den Aufkauf von
Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets durch die Europäische
Zentralbank,
e)
die Mitwirkung der
Bundesregierung an der außervertraglichen Änderung der im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität
des Euro; diese Mitwirkung besteht in den unter b)
genannten Mitwirkungshandlungen an den Beschlüssen der EU
beziehungsweise der Mitgliedstaaten über den europäischen
Stabilisierungsmechanismus in Verbindung mit der
Mitwirkung an den im Rahmen der Europäischen Union
beziehungsweise zwischen den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets getroffenen Beschlüssen über das
„Griechenland-Rettungspaket“, dessen deutscher Anteil mit
dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt
der für die Finanzstabilität in der Währungsunion
erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)
vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537) umgesetzt wurde,
f)
die Unterlassung der
Kommission sowie des Rates der Europäischen Union, die im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu ergreifen
sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag
vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf
diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu
verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag
unvereinbaren „Rettungspakete“
(„Griechenland-Rettungspaket“ und europäischer
Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt werden,
g)
die Unterlassung der
Bundesregierung, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten
zu ergreifen, die nach ihrer Darstellung gegen den Euro
beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets derart aggressiv spekulieren, dass
zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“
erforderlich sind
h i e r :
Antrag auf Festsetzung des
Gegenstandswerts durch den Bevollmächtigten zu 1.
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 19. Juni 2012 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in
Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2,
§ 22 Abs. 1 RVG).
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
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