BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1100/12 -
des Herrn H…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 22. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des
Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.
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1. Das Landgericht München I verurteilte den
mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer mit Urteil vom 9.
April 1987 wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete
die Sicherungsverwahrung an, die - nachdem zwei weitere
kurzzeitige Freiheitsstrafen gegen den Beschwerdeführer
vollstreckt worden waren - ab dem 5. November 1996
zunächst im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und nach Aufhebung des
entsprechenden Beschlusses ab dem 26. August 1999 in der
Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wurde. Nachdem die
auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Regensburg mit Sitz in Straubing mit Beschluss vom 25. August
2011 den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über die
Zehnjahresfrist hinaus angeordnet hatte, erklärte das
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 14. Dezember
2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt.
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Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Regensburg mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zunächst die
vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit
Beschluss vom 3. Februar 2012 erfolgte die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 13. Juni
2013. Nachdem das Landgericht Regensburg der Beschwerde mit
Beschluss vom 18. Februar 2012 nicht abgeholfen hatte,
wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Beschwerde mit
Beschluss vom 26. März 2012 zurück. In den
Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des erforderlichen
Gefährlichkeitsmaßstabes auf eine Erheblichkeit der Straftat
im Sinne des § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB
abgestellt, die als Gefahrenmaßstab für die Beurteilung der
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ThUG heranzuziehen sei,
während der bei einer Vertrauensschutzbelange betreffenden
Sicherungsverwahrung anzulegende Maßstab einer hochgradigen
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht zur
Anwendung gebracht wurde.
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2. Mit der am 19. Mai 2012 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 103
Abs. 1, Art. 103 Abs. 2 und Art. 104
Abs. 1 GG sowie von Art. 5 und 7 EMRK. Dem
Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das
Therapieunterbringungsgesetz. Das Rückwirkungsverbot
beziehungsweise das Vertrauensschutzgebot werde verletzt,
weil die Therapieunterbringung zum Zeitpunkt der
strafrechtlichen Vorverurteilungen noch nicht gesetzlich
geregelt gewesen sei und die Unterbringung deshalb eine
Rückanknüpfung darstelle. Überdies genüge der Begriff der
psychischen Störung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Das
Therapieunterbringungsgesetz stelle zudem ein unzulässiges
Einzelfallgesetz dar und verstoße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer
sowohl die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes als
auch die konkrete Verfahrensgestaltung. Ergänzend macht der
Beschwerdeführer geltend, das Therapieunterbringungsgesetz
könne entgegen der Ansicht des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2013 -
2 BvR 2302/11 u.a. -) nicht verfassungskonform ausgelegt
werden.
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3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit
Beschluss vom 20. Juni 2012 abgelehnt.
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4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
- soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 26. März 2012 - 15 W 407/12 Th - und die
Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 18. Februar
2012 und vom 3. Februar 2012 - 7 AR 4/11 ThUG -
gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an
eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die
Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig und
begründet.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen,
dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine
aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 3. Februar 2012 bis zum 13. Juni 2013
einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht
darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32,
87 ; 53, 152 ; 104, 220
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -,
juris, Rn. 20 ff.).
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bb) In dem bezeichneten Umfang ist die
Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen
Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist
ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der
Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit
der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren
Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
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Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG)
zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit
diesen Vorgaben für die Anwendung des
Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl
das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den
strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1
Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den
Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 26. März 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache
ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326
) an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich des
mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz
wird - auch unter Berücksichtigung des darauf gerichteten
Vortrags des Beschwerdeführers - auf den Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen und im
Übrigen von einer Begründung abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).