BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 110/06 -
des Herrn B ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Soweit der Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen
nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer legt nicht in substantiierter Weise die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dar. § 26 GVG
begründet neben der Zuständigkeit der allgemeinen
Strafgerichte in Jugendschutzsachen auch die Zuständigkeit
der Jugendgerichte. Da hier jedenfalls die Zuständigkeit des
Schöffengerichts gegeben war, hätte der Beschwerdeführer
darlegen müssen, warum der Gesetzgeber aus
verfassungsrechtlichen Gründen die ausschließliche
Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts hätte vorsehen
müssen. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgetragen, dass
die zusätzliche Begründung der Zuständigkeit des
Jugendgerichts nach § 26 GVG nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, ohne Gründe
für einen verfassungsrechtlichen Ausschluss der Zuständigkeit
des hier tätig gewordenen Schöffengerichts zu nennen.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG liegt nicht vor.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr
einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte. Darüber hinaus hat
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen
Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass
der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der
unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 89, 28
m.w.N.). Dabei verstößt eine Entscheidung eines Gerichts nur
dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von
willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Dies ist der Fall,
wenn die Entscheidung des Gerichts sich bei der Auslegung und
Anwendung der Norm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl.
BVerfGE 3, 359 ; 29, 45
m.w.N.).
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2. Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen die
angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter nicht.
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§ 26 GVG begründet unter anderem für
Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein
Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, neben
der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte auch die der
Jugendgerichte. Durch die Vorschrift soll erreicht werden,
dass bei Straftaten gegen Kinder und Jugendliche den
Besonderheiten des Falls durch das Verfahren vor dem
Jugendgericht besser Rechnung getragen oder die besondere
Sachkunde und Erfahrung des Jugendrichters eingesetzt werden
kann, insbesondere auch im Hinblick auf die besondere
Schutzbedürftigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen (vgl.
Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 26 Rn. 1).
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Nach diesem Normzweck waren hier die Eröffnung
des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht und das
Unterlassen einer Vorlage an das Jugendschöffengericht
(§ 209 Abs. 2 i.V.m. § 209 a Nr. 2 Buchstabe b
StPO) nicht sachwidrig. Die Anklage legte dem
Beschwerdeführer zur Last, als Person über 21 Jahre mehrfach
an einen 15-jährigen Jugendlichen Cannabisprodukte verkauft
zu haben. Der Tatvorwurf stützte sich maßgeblich auf eine
beim Beschwerdeführer sichergestellte nicht geringe Menge
(§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) von
Cannabisprodukten, die belastende Aussage des jugendlichen
Abnehmers, die Liste der - auch einschlägigen - Vorahndungen
des Beschwerdeführers sowie seine - von der
Staatsanwaltschaft als unglaubhaft gewürdigte - Einlassung,
er habe die sichergestellten Betäubungsmittel nur zum
Eigenkonsum besessen.
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Bei dieser Sachlage ist die Eröffnung des
Verfahrens vor dem Schöffengericht nicht zu beanstanden.
Angesichts der vorliegenden sächlichen Beweismittel, die den
Beschwerdeführer stark belasteten, kam es für die
Beweiswürdigung maßgeblich darauf an, sich einen Eindruck von
der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der
Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu verschaffen, mithin auf
Gesichtspunkte, die nicht die Vernehmung kindlicher und
jugendlicher Zeugen betreffen. Der konkrete Tatvorwurf ließ
andererseits nicht einen solchen Grad der Gefährdung
Jugendlicher erkennen, dass die Zuständigkeit des
Jugendgerichts mit Blick auf deren schutzwürdige Interessen
geboten gewesen wäre. Die Abgabe von Betäubungsmitteln an
Jugendliche begründet zwar gemäß § 29 a Abs. 1 Nr.
1 BtMG einen Qualifikationstatbestand, unterscheidet sich
aber vom "gewöhnlichen" strafbaren Umgang mit
Betäubungsmitteln nicht in solchem Maße, dass hierfür
generell eine besondere, jugendschutzspezifische
Beurteilungskompetenz des Gerichts erforderlich wäre. Da hier
die Vernehmung nur eines jugendlichen Zeugen im Raum stand
und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass diese
unter den für eine Vorlage an die Jugendgerichte maßgeblichen
Gesichtspunkten problematisch sein könnte, hat das
Schöffengericht in willkürfreier Weise seine Zuständigkeit
angenommen, zumal grundsätzlich die Zuständigkeit des
Jugendgerichts nur ausnahmsweise begründet ist (vgl.
Kissel/Mayer, a.a.O., § 26 Rn. 6).
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.