BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1101/08 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
strafrechtliche Verurteilung nach § 184d, § 27 StGB
und mittelbar gegen die dieser Verurteilung zu Grunde
liegenden Rechtsnormen.
2
Mit Berufungsurteil vom 18. Juli 2007 hat das
Landgericht Stuttgart gegen den Beschwerdeführer wegen
Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in sechs
Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
20 € verhängt. Der Beschwerdeführer habe die Ausübung
der Prostitution durch die Mitangeklagte L. in seiner Wohnung
in K. in sechs Fällen gefördert, wobei er damit gerechnet und
es billigend in Kauf genommen habe, einem Verbot
zuwiderzuhandeln. Da es sich bei K. um eine Stadt mit weniger
als 35.000 Einwohnern handle, sei es tatsächlich nach
§ 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot
der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl S. 290) in Verbindung
mit Art. 297 EGStGB für das ganze Gebiet der Gemeinde
verboten gewesen, der Prostitution nachzugehen. Über dieses
Verbot habe sich der Beschwerdeführer aus gefestigter
Gleichgültigkeit immer wieder unbeirrt hinweggesetzt.
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Die Revision des Beschwerdeführers wurde durch
Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer - unter
anderem - die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie ist unbegründet.
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Es ist nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu
beanstanden, dass gemäß § 184d StGB in Verbindung mit
Art. 297 EGStGB und § 1 der baden-württembergischen
Verordnung der Landesregierung über das Verbot der
Prostitution bestraft wird, wer in einer
baden-württembergischen Gemeinde mit nicht mehr als 35.000
Einwohnern beharrlich der Prostitution nachgeht (vgl. auch
Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1984 - 2 BvR
236/84 -, NJW 1985, S. 1767).
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1. Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen
strikten Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der Gesetzgeber
verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret
zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung
ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 47, 109
; 55, 144 ). Diese Verpflichtung dient
einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den
rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Dieser muss
prinzipiell schon anhand der gesetzlichen Regelung
voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in
Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer
Bestrafung ein (vgl. z. B. BVerfGE 47, 109
; 48, 48 ; 55, 144 ).
Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende
Funktion. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der
Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit
entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen
strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der
rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen
Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE
47, 109 ).
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Es ist dem Gesetzgeber danach zwar nicht
ausnahmslos verwehrt, die nähere Bestimmung der
Voraussetzungen strafbaren Handelns durch Erteilung einer
nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte
Verordnungsermächtigung der Exekutive zu überlassen. Über die
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus ist in
einem solchen Fall aber nach Art. 103 Abs. 2 GG zu
beachten, dass in jedem Fall die Voraussetzungen der
Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon
aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf
gestützten Verordnung voraussehbar sein müssen (BVerfGE 14,
174 ; 75, 329 ). Insbesondere
beim Erlass einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe
androht, hat der Gesetzgeber - auch in Anbetracht von
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender
Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll,
sowie Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz
festzulegen, und zwar um so genauer und präziser, je schwerer
die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ).
Wird der Straftatbestand eines Blankettstrafgesetzes also
nicht durch ein anderes förmliches Gesetz ergänzt, sondern
durch eine Rechtsverordnung, so müssen zugleich die
Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe
entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer anderen
gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz
Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden. Dem
Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen
des Straftatbestandes überlassen werden (vgl. BVerfGE 14, 174
; 23, 265 ; 75, 329
).
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2. a) Gemessen daran ist zunächst die
Regelungstechnik des § 184d StGB, nach der die
Strafbarkeit von der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot
abhängt, welches sich erst aus einer auf gesonderter
gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnung ergibt,
nicht zu beanstanden. Art und Maß der Strafe (Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe) sind in § 184d
StGB abschließend festgelegt. Die Voraussetzungen der
Strafbarkeit sind jedenfalls im Zusammenspiel mit der
ebenfalls formell-gesetzlichen Regelung des Art. 297
EGStGB für den Normadressaten voraussehbar. Als objektive
Tatbestandsmerkmale enthält § 184d StGB das Bestehen
eines gebietsbezogenen Verbotes auf Grund einer
Rechtsverordnung, die Ausübung der Prostitution sowie die
„Beharrlichkeit“ des Verstoßes, als subjektives Merkmal
Vorsatz, der auch bezüglich des Bestehens eines Verbotes
gegeben sein muss (vgl. Hörnle, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 2005, § 184d Rn. 3 ff.). Art. 297 EGStGB
erlaubt es dem Normadressaten, sich über die Voraussetzungen
Gewissheit zu verschaffen, unter denen der Erlass einer
Sperrgebietsverordnung überhaupt in Betracht kommt; soweit
hier von Interesse, ist aus Nr. 1 der Vorschrift klar
ersichtlich, dass in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000
Einwohnern ein solches Verbot im ganzen Gemeindegebiet
bestehen kann. Der Spielraum der Exekutive, von der
Ermächtigung zum Erlass von Sperrgebietsverordnungen für
Gemeinden bis 50.000 Einwohnern überhaupt Gebrauch zu machen
und gegebenenfalls die Gemeinden, in denen das Verbot gelten
soll, näher zu bestimmen, hält sich in den Grenzen dessen,
was noch als „gewisse Spezifizierung“ eines
formell-gesetzlich bereits weitgehend umschriebenen
Straftatbestandes gelten kann.
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b) Der in Art. 297 EGStGB und der
baden-württembergischen Sperrgebietsverordnung verwendete
Ausdruck „Einwohner“ ist hinreichend bestimmt. Dass der
Begriff der Auslegung bedarf, weil er sich dem Wortlaut nach
sowohl auf sämtliche Einwohner einer Gemeinde beziehen lässt
als auch einschränkend nur auf diejenigen mit dort gelegenem
alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, ist für sich genommen
nicht zu beanstanden. Jedenfalls das Risiko einer
Strafbarkeit war im Grenzfall - also im Fall einer Gemeinde,
deren Anzahl an Einwohnern nur bei Berücksichtigung auch der
Zweitwohnsitzinhaber 50.000 bzw. 35.000 übersteigt - bereits
vor Ergehen des insofern Klarheit schaffenden Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2003 - 4 C 6/02 -
(NVwZ 2004, S. 743) deutlich erkennbar. Dem Wortlaut des
Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB - „für das ganze Gebiet
einer Gemeinde“ - kann auch nicht entnommen werden, dass der
Verordnungsgeber die betreffenden Gemeinden konkret aufzählen
müsste, anstatt sie (wie in § 1 der angegriffenen
Sperrgebietsverordnung) abstrakt-generell nach Einwohnerzahl
zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist es nach dem Bestimmtheitsgrundsatz schließlich nicht
erforderlich, dass eine strafrechtliche Norm Informationen
darüber vermittelt, auf welche Weise sich der Normadressat
Kenntnis vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der
Norm (hier: Einwohnerzahl einer Gemeinde) verschaffen
kann.
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c) Auch der Begriff der „Beharrlichkeit“ in
§ 184d StGB ist zwar auslegungsbedürftig, aber
keinesfalls so weit und unklar, dass er verfassungsrechtlich
keinen Bestand haben könnte. Beharrlichkeit wird in
Rechtsprechung und Lehre definiert als besondere
Hartnäckigkeit und damit gesteigerte Gleichgültigkeit des
Täters gegenüber dem bestehenden Verbot, so dass jedenfalls
ein nur einmaliger Verstoß nicht zur Strafbarkeit führen kann
(vgl. nur Lenckner/Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl., 2006, § 184d Rn. 5; Fischer, StGB, 55. Aufl.,
2008, § 184d Rn. 5). Das ist nachvollziehbar und
entspricht einem alltäglichen Sprachgebrauch, so dass auch in
diesem Punkt das Risiko der Strafbarkeit aus Sicht des
Normadressaten ausreichend deutlich zu erkennen ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.