BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 11/03 -
des Herrn D...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
2
Die den angegriffenen Entscheidungen
zugrundeliegende Annahme, dass die Gewährung von
Vollzugslockerungen ausschließlich unter den in § 11
Abs. 2 StVollzG genannten Voraussetzungen in Betracht kommt
und dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers
derzeit nicht vorliegen, vielmehr zunächst noch weitere
therapeutische Maßnahmen erforderlich sind, begegnet keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
3
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob Rechte
des Beschwerdeführers verletzt sind, wenn ihm die vor
eventuellen Vollzugslockerungen für erforderlich gehaltenen
therapeutischen Maßnahmen aus finanziellen Gründen nicht
zuteil werden. Diese Frage war weder unmittelbar Gegenstand
der angegriffenen Entscheidungen - diese betrafen die
Gewährung von Vollzugslockerungen -, noch kam es für die
angegriffenen Entscheidungen mittelbar auf diese Frage an.
Über sie kann daher im Rahmen der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde nicht entschieden werden.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.