BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1103/07 -
der Frau Dr. D...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin vorläufig
des Dienstes enthoben wurde.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsanwältin
im Dienste des Landes Hessen. Sie ist seit Jahren hoch
verschuldet. Mindestens seit dem Jahr 2000 unterliegt ihr
Einkommen der Pfändung durch verschiedene Gläubiger. Am 13.
Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin die eidesstattliche
Versicherung über ihr Vermögen vor dem Amtsgericht Limburg
ab.
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2. Durch den seit 3. September 2005
rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom
17. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen elf Taten
des Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass die
Beschwerdeführerin trotz Kenntnis ihrer angespannten
finanziellen Situation – teilweise gemeinsam mit ihrem
Ehemann – verschiedene Verträge abschloss, um die von den
Vertragspartnern zugesagten Leistungen zu erhalten, obwohl
sie wusste oder damit rechnete, dass sie zur Erfüllung ihrer
Vertragspflichten kaum in der Lage sein würde.
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3. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 leitete das
Hessische Ministerium der Justiz das förmliche
Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Mit
dem angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2005 enthob das
Hessische Ministerium der Justiz die Beschwerdeführerin nach
§ 83 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) mit
sofortiger Wirkung bis zum Abschluss des gegen sie
eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des
Dienstes. Zur Begründung hieß es, die Disziplinargerichte
verlangten als Tatbestandsvoraussetzung einer vorläufigen
Dienstenthebung, dass der begründete hinreichende Verdacht
eines Dienstvergehens bestehe, das voraussichtlich zu einer
Disziplinarmaßnahme mindestens in Höhe einer Gehaltskürzung
führen werde und damit im förmlichen Disziplinarverfahren zu
ahnden sei. Da es sich bei dem hier zu beurteilenden
Verhalten um außerdienstliche Vorgänge handele, müsse das
Verhalten des Betroffenen außerdem nach den Umständen des
Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und
Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese
Voraussetzungen seien im Fall der Beschwerdeführerin
erfüllt.
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4. Den daraufhin gestellten Antrag der
Beschwerdeführerin, die vorläufige Dienstenthebung
aufzuheben, wies das Hessische Dienstgericht für Richter bei
dem Landgericht Frankfurt am Main (im Folgenden:
Dienstgericht) mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. August
2006 zurück. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet.
Die vorläufige Dienstenthebung sei in der Sache zu Recht
ausgesprochen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 83 HDO seien erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass
die Feststellungen im Strafbefehl nicht zutreffend und die
dort erfolgte Verurteilung zu Unrecht erfolgt seien, seien
nicht ersichtlich und würden auch nicht mehr vorgetragen. Die
getroffene Ermessensentscheidung sei auch im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Eine
mildere Maßnahme komme nicht in Betracht.
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5. a) Die gegen diesen Beschluss eingelegte
sofortige Beschwerde wies der Hessische Dienstgerichtshof für
Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im
Folgenden: Dienstgerichtshof) mit dem angegriffenen Beschluss
vom 2. April 2007 zurück. Die angeordnete vorläufige
Dienstenthebung erweise sich als rechtmäßig. Da im
Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für
eingehende Beweiserhebungen kein Raum sei, beschränke sich
die Prüfung des Sachverhaltes auf die zu bejahende Frage, ob
anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter
Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von
Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung
gerechtfertigt seien, zumindest der hinreichend begründete
Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das nach seiner
Bedeutung die Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens geboten erscheinen lasse. Ernstliche
Zweifel an den Betrugsvorwürfen lägen nicht vor.
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b) Gegen diesen Beschluss erhob die
Beschwerdeführerin „Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge“, die
der Dienstgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 9.
Mai 2007 zurückwies. Das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Der
Dienstgerichtshof sei lediglich nicht zu den von der
Beschwerdeführerin gewünschten Schlussfolgerungen gekommen.
An der getroffenen Prognose werde festgehalten. Ein anderer
Prüfungsmaßstab, insbesondere eine abschließende Klärung
aller für eine Entfernung aus dem Dienst relevanten Umstände
sei nicht geboten. Der Vorwurf einer schwerwiegenden
Dienstpflichtverletzung dränge sich bei einer Staatsanwältin,
die selber Straftaten der hier festgestellten Art begehe,
geradezu auf. Das Ansehen der Staatsanwaltschaft, deren
Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit ihre
Funktionsfähigkeit würden durch ein solches Verhalten
empfindlich in Mitleidenschaft gezogen. Die tatsächlichen
Entlastungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien als
gering einzuschätzen. Auch sei unklar geblieben, wie es um
die Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin stehe.
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Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht
sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf ein faires
disziplinarrechtliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts sei nicht genügt worden. In
den angegriffenen Entscheidungen sei die Frage, ob die
Verschuldung der Beschwerdeführerin auf ihrer
Leichtfertigkeit beruhe, nicht hinreichend geprüft worden.
Ebenso fehle es an der Feststellung eines Versagens der
Beschwerdeführerin im Kernbereich der ihr zugewiesenen
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben und an der Berücksichtigung
von Milderungsgründen. Die Beschwerdeführerin habe davon
ausgehen dürfen, dass sie in der Lage sein würde, die von ihr
eingegangenen Verbindlichkeiten auch bedienen zu können. Die
dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführerin seien nicht in
dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße berücksichtigt
worden. Ferner mangele es an einer Würdigung der Bemühungen
der Beschwerdeführerin um eine Rückführung ihrer
Schulden.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist
die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen
Dienstenthebung sowie deren fachgerichtliche Nachprüfung
zulässig, da es sich hierbei um ein selbstständiges Verfahren
gegenüber dem förmlichen Disziplinarverfahren handelt
(BVerfGE 46, 17 ). Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihrem Recht
auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren.
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1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG folgt die Gewährleistung eines
allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; BVerfGK 4, 243
). Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gilt
dieser Anspruch auch für das Disziplinarverfahren, denn die
freiheitssichernde Funktion der Grundrechte gebietet, dass
Entscheidungen, die staatliche Sanktionen betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der betroffenen Freiheitsgrundrechte entspricht
(BVerfGK 4, 243 ).
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2. a) Gemessen an diesem Maßstab halten die
angegriffenen Entscheidungen der verfassungsgerichtlichen
Prüfung stand. Die vorläufige Dienstenthebung der
Beschwerdeführerin verletzt sie nicht in ihren vom
Grundgesetz gewährleisteten Rechten.
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b) aa) Nach der für die vorläufige
Dienstenthebung der Beschwerdeführerin maßgeblichen
Vorschrift des § 83 HDO kann die Einleitungsbehörde
einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das
förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird
oder worden ist. Letzteres ist hier der Fall.
13
bb) Zusätzlich zu diesem geschriebenen
Tatbestandsmerkmal setzt die vorläufige Dienstenthebung nach
der fachgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der
begründete hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens
besteht, das voraussichtlich zu einer Disziplinarmaßnahme
mindestens in Höhe einer Gehaltskürzung führen wird und damit
im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahnden ist (vgl.
BVerwGE 103, 116 ). Da es sich bei dem hier zu
beurteilenden Verhalten um außerdienstliche Vorgänge handelt,
muss das Verhalten des Beamten gemäß § 90 Abs. 1
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes außerdem nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein,
Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen
des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl.
dazu auch BVerfGK 4, 243 ).
14
cc) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist
in erster Linie von den Fachgerichten festzustellen, denn die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des
Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts
und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind auch im
Disziplinarverfahren grundsätzlich allein Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft
nur, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt
haben (BVerfGK 4, 243 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996
- 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, S. 2149
). Gegen die Wertung der Fachgerichte, die
Beschwerdeführerin habe ein Dienstvergehen in der für eine
vorläufige Dienstenthebung vorausgesetzten Schwere begangen,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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In dem angegriffenen Bescheid des Hessischen
Ministeriums der Justiz und den disziplinargerichtlichen
Entscheidungen wird ausführlich und unter sorgfältiger
Würdigung des Sachverhalts dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin durch die elf Betrugstaten, derentwegen
sie strafrechtlich verurteilt wurde, ein Dienstvergehen
begangen hat, das wohl eine Ahndung im förmlichen
Disziplinarverfahren - voraussichtlich in Gestalt einer
Entfernung aus dem Dienst - nach sich ziehen wird. Frei
von verfassungsrechtlichen Bedenken erscheint insbesondere
die Annahme eines Betrugsvorsatzes der Beschwerdeführerin. Im
Hinblick darauf hat der Dienstgerichtshof unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in
dem Beschluss vom 2. April 2007 ausgeführt, diese habe zur
maßgeblichen Tatzeit gewusst, dass sie die ihr von ihrem
Ehemann geschenkten Grundstücke praktisch nicht habe
verwerten können. Damit habe sie aber auch gewusst, dass sie
deswegen die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht werde
begleichen können.
16
dd) Keinen Bedenken begegnet insoweit ferner
die Annahme, dass die vorliegenden Erkenntnisse und Umstände
in besonderem Maße geeignet seien, Achtung und Vertrauen in
einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums
bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zutreffend ist hierzu
in dem angegriffenen Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 9.
Mai 2007 ausgeführt, dass die durch den Strafbefehl
geahndeten Taten zwar außerhalb des Dienstes begangen seien.
Da es jedoch Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, Straftaten
zu verhindern und aufzuklären, dränge sich der Vorwurf einer
schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung bei einer
Staatsanwältin, die selber Straftaten in dem hier
festgestellten Umfang begehe, geradezu auf.
17
Mit diesem Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin durch die Begehung von Straftaten sich
gerade in Widerspruch zu den Pflichten eines Staatsanwalts
setzt, ist zugleich der Sache nach die von der
Beschwerdeführerin vermisste Feststellung eines Versagens im
Kernbereich ihrer staatsanwaltschaftlichen Aufgaben
getroffen.
18
ee) Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang außerdem geltend, dass ihr dienstliches
Verhalten nicht gewürdigt worden sei. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass eine Berücksichtigung gerade dieses Aspekts
im Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung von Verfassungs
wegen zwingend erforderlich sei. Im Übrigen setzt die
Beschwerdeführerin lediglich ihre straf- und
disziplinarrechtliche Wertung des Sachverhalts an die Stelle
derjenigen der angegriffenen Entscheidungen, ohne einen
Verfassungsverstoß aufzeigen zu können.
19
c) Die Anordnung der vorläufigen
Dienstenthebung verletzt schließlich auch nicht den aus dem
Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
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aa) Zu den danach an die vorläufige
Dienstenthebung eines Beamten zu stellenden Anforderungen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen: Wenn
damit zu rechnen ist, dass das Disziplinarverfahren mit der
Entfernung aus dem Amt enden wird, ist es sinnvoll, die
Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt
der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen.
Die Suspendierung eines Beamten auf Lebenszeit ist als eine
vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen
Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Amt eingeleitet wird, nur dann mit den Grundrechten und
grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne
diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße
Tätigkeit der Verwaltung durch den im Disziplinarverfahren
Angeschuldigten empfindlich gestört oder in besonderem Maße
gefährdet würde. Diese Feststellung lässt sich nur treffen,
wenn dabei auch die Belastung, die den Angeschuldigten
trifft, und das auf dem Spiel stehende Ausmaß der
unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen
Interessen abgewogen werden (vgl. BVerfGE 46, 17
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats, a.a.O., S. 2151).
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bb) Von diesen Grundsätzen haben sich die
angegriffenen Entscheidungen ersichtlich leiten lassen. In
dem Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz ist
hierzu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall einer Störung
oder erheblichen Gefährdung des Dienstbetriebs vorzubeugen
sei, die darin bestehe, dass die im Rahmen der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit der
Beschwerdeführerin mit ihr konfrontierten Personen aufgrund
ihrer in der Presse bekannt gewordenen Verurteilung die
Legitimität ihrer Aufgabenwahrnehmung in Frage stellten.
Insoweit sei einem drohenden Vertrauens- und Akzeptanzverlust
der Staatsanwaltschaft in der Öffentlichkeit, aber auch im
dienstlichen Innenverhältnis entgegenzuwirken. Demgegenüber
müssten die persönlichen Belange der Beschwerdeführerin,
namentlich ihre generelle Belastung durch die Suspendierung
und ihre äußerst angespannte finanzielle Situation
zurücktreten, da auch eine rein „innerdienstliche“
Beschäftigung der Beschwerdeführerin als weniger
schwerwiegender Eingriff nicht möglich sei. Gegen diese
Abwägung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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cc) Die sonstigen Gesichtspunkte wie die
bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit,
die Dienstzeit und die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin zur Tatzeit, deren Berücksichtigung die
Beschwerdeführerin für geboten erachtet, werden im förmlichen
Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sein. Die
Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht dar, dass diese
- von ihr nicht näher substantiierten - Umstände
ein solches Gewicht hätten, dass sie trotz der mit dem
Strafbefehl geahndeten Taten ein Absehen von der vorläufigen
Dienstenthebung und damit von dem Regelfall der Vorwegnahme
der endgültigen Entfernung aus dem Dienst aus
verfassungsrechtlicher Sicht erforderlich machten. Ebenso
vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die
Feststellung des Dienstgerichtshofs in dem Beschluss vom 9.
Mai 2007 zu entkräften, dass unklar geblieben sei, wie es
insgesamt um die Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse
der Antragstellerin stehe. Insbesondere lässt sich der Umfang
der noch bestehenden Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin
nicht feststellen, da die Beschwerdeführerin selbst in diesem
Zusammenhang auf noch durchzuführende rechtliche Prüfungen
und Besprechungen verweist. Schließlich wird auch der Frage,
ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin auf
Leichtfertigkeit beruht, im förmlichen Disziplinarverfahren
noch weiter nachzugehen sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.