BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1103/08 -
des Herrn J. ........
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Die Anordnung der Fortdauer der
Sicherungsverwahrung hält verfassungsrechtlicher Überprüfung
stand. Die Vollstreckungsgerichte haben unter Würdigung der
prädeliktischen Persönlichkeit des Beschwerdeführers
verfassungsrechtlich unangreifbar dargelegt, dass in
Anbetracht nicht ausreichender Fortschritte bei der
intrapsychischen Verarbeitung der für die Anlasstaten
ursächlichen Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung des hohen Ranges der bei einem
Rückfall gefährdeten Rechtsgüter ein unvertretbar hohes
Risiko für die Begehung der Anlasstaten vergleichbarer
Delikte bestehe.
3
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist auch
nicht, dass die Vollstreckungsgerichte zum jetzigen Zeitpunkt
aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz
vorangegangener gerichtlicher Hinweise keine
Vollzugslockerungen durch die Justizvollzugsanstalt gewährt
worden sind, keine weiteren Konsequenzen gezogen,
insbesondere die Sicherungsverwahrung nicht mit Fristsetzung
zur Bewährung ausgesetzt haben. Es ist angesichts der
besonderen Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
unübersehbar, dass Erprobungen durch Vollzugslockerungen eine
essentielle Bedeutung für die Gefahrenprognose zukommt. Dass
die Verweigerung von Lockerungen durch die
Justizvollzugsanstalt im Lichte des Freiheitsrechtes des
Beschwerdeführers künftig nicht weiter auf dessen
Verweigerung einer Sozialtherapie gestützt werden kann, hat
insbesondere das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
klargestellt. Insoweit werden die Vollstreckungsgerichte bei
ihrer nächsten, im Frühjahr 2009 anstehenden Prüfung im Falle
bis dahin nicht gewährter Lockerungen ernsthaft zu erwägen
haben, ob bei weiterer Therapierung des Beschwerdeführers und
jedenfalls ansonsten nicht verschlechterten Prognoseumständen
die Maßregel nicht ausnahmsweise ohne Erprobung in Freiheit
zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
4
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.