BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1104/05 -
des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
en Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 21. März 2006 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil vom 11. März 2005 - 21 C 3/05 – und
der Beschluss vom 26. Mai 2005 - 21 C 3/05 des Amtsgerichts
Oranienburg verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft überwiegend
Fragen des rechtlichen Gehörs in einem beim Amtsgericht
geführten Zivilrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer beantragte beim
Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids aufgrund einer
behaupteten Honorarforderung in Höhe von 85,80 Euro. Auf den
Widerspruch des Schuldners (Beklagter des Ausgangsverfahrens)
beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung des
streitigen Verfahrens und begründete den aus seiner Sicht
bestehenden Zahlungsanspruch unter Erbietung des
Zeugenbeweises. Nach der Anforderung des
Gerichtskostenvorschusses und der Abgabe des Rechtsstreits an
die Zivilabteilung des Amtsgerichts bestimmte der zuständige
Richter mit Verfügung vom 6. Januar 2005 die Durchführung des
schriftlichen Vorverfahrens.
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2. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 17.
Januar 2005, mit der der Beklagte die Forderung bestritt,
beschloss der Richter, nach § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, und setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Replik bis zum 25. Februar 2005. Gleichzeitig
ordnete er an, den Beschluss und eine Abschrift der
Klageerwiderung an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
mittels Empfangsbekenntnis zuzustellen.
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3. Obwohl kein unterschriebenes
Empfangsbekenntnis als Nachweis der bewirkten Zustellung im
Rücklauf zur Gerichtsakte gelangt war, wies der Richter mit
Urteil vom 11. März 2005 die Klage im schriftlichen
Verfahren ab. In den Entscheidungsgründen führte er aus, dass
der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen
sei, auf die qualifizierte Erwiderung des Beklagten einen
geeigneten Beweis anzutreten.
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4. Nach Zustellung des Urteils erhob der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 19. April 2005 die
Gehörsrüge. Eine Entscheidung durch Urteil sei im
Verfahrensstadium des schriftlichen Vorverfahrens prozessual
unzulässig, eine hiervon abweichende Verfahrensweise gemäß
§ 495a ZPO jedenfalls nicht bekannt gegeben. Überhaupt
seien ihm im laufenden Verfahren bislang nur die Anforderung
des Kostenvorschusses, die Anzeige über die Abgabe des
Verfahrens an die Zivilabteilung und die über die
Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens übermittelt
worden. Deshalb stelle sich die Begründung im Urteil vom 11.
März 2005, wonach er versäumt habe, auf die qualifiziert
bestrittene Forderung einen geeigneten Beweis anzutreten, als
überraschend dar, zumal in der Klageschrift ausdrücklich ein
Zeugenbeweis angeboten worden sei.
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5. Am 21. April 2005 nahm der Bevollmächtigte
des Beschwerdeführers Einsicht in die Gerichtsakten und
beantragte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 die Übersendung
des verfahrensleitenden Beschlusses und der Klageerwiderung.
Ohne diese Unterlagen sei eine Stellungnahme zur Erwiderung
des Beklagten auf die Gehörsrüge nicht möglich.
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6. Stattdessen wies das Amtsgericht durch
Beschluss vom 26. Mai 2005 die Gehörsrüge mit folgender
Begründung zurück:
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"Der Schriftsatz des Beklagten vom
17.01.2005, auf dem die gerichtliche Entscheidung beruht, ist
den Klägervertretern unter dem 26.01.05 übersandt worden, das
Schreiben ist nicht an das Gericht zurückgesandt worden, so
dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt sind."
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7. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung vom
13. Juni 2005, mit der der Beschwerdeführer nochmals aus
seiner Sicht den Verfahrensgang schilderte, die
unverständliche Begründung des die Gehörsrüge zurückweisenden
Beschlusses beanstandete und Akteneinsicht beantrage,
verfügte der zuständige Richter ohne weitere Veranlassung zu
den Akten.
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1. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Amtsgericht habe ihm die
Klageerwiderung, auf deren Inhalt das Urteil vom 11. März
2005 erkennbar beruhe, nicht zur Kenntnisnahme und zur
möglichen Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren habe er vor
Erlass des Urteils keine Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses,
der die Verfahrensweise gemäß § 495a ZPO angeordnet
habe, erlangt, mithin nicht bis zu der auf den 25. Februar
2005 gesetzten Frist ergänzend vortragen oder sein
Beweisangebot erneuern können.
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b) Die Zurückweisung der Gehörsrüge trotz
dezidierter Darstellung der prozessualen Situation und des
bewusst gemachten Umstands, dass verfahrensrelevante
Schriftsätze und Verfügungen ihn nicht erreicht hätten, sei
willkürlich und verletze erneut den Anspruch auf rechtliches
Gehör.
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2. Das Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg hat in einer Stellungnahme den beschriebenen
Verfahrensablauf bestätigt, im Übrigen von einer rechtlichen
Bewertung abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat
von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt
ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat
die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Diese Vorschrift gewährleistet jedem
Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich vor dem
Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem ihr zugrunde
liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 67, 39
; 69, 145 ; 89, 381 ; 101,
106 ; stRspr). Die Gelegenheit zur Äußerung muss
daher grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten
Vortrag eingeräumt werden, soweit er für die Entscheidung
erheblich ist (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325
; 89, 381 ). Dementsprechend darf das
Gericht nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die
Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 70,
180 ; 101, 106 ). Für das Gericht
erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht,
vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den
Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich
gewährt wurde. Insbesondere dann, wenn dem Gebot des
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Übersendung von
Schriftsätzen genügt werden soll, hat das Gericht – etwa
durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer
rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung – zu
überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten in ihren Besitz
gelangt sind (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 42, 243
; 50, 280 ).
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b) Mit diesen Grundsätzen stehen die
angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht in
Einklang. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer erging am 11.
März 2005, obwohl der Zugang der Klageerwiderung und der der
Anordnung des (vereinfachten) schriftlichen Verfahrens nicht
durch den Rücklauf des Empfangsbekenntnisses zur Gerichtsakte
festgestellt werden konnte. Nach den Entscheidungsgründen
stützte der Amtsrichter die Klageabweisung zudem alleine auf
den Inhalt der Klageerwiderung, mit der der Beklagte den
anspruchsbegründenden Vortrag des Beschwerdeführers
qualifiziert bestritten hätte.
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Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
setzt sich fort in dem Beschluss vom 26. Mai 2005, mit
dem das Amtsgericht die Gehörsrüge des Beschwerdeführers
zurückwies.
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2. Die amtsgerichtlichen Entscheidungen stehen
darüber hinaus nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Annahme des Amtsgerichts, es könne durch Urteil im
Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, obwohl der Zugang des Beschlusses vom 25. Januar
2005, der diese Verfahrensweise anordnet, dem
Beschwerdeführer nachweislich nicht zugegangen ist, ist
ebenso willkürlich wie die unverständliche Begründung im
Beschluss vom 26. Mai 2005. Für beide Ansichten lassen sich
keine sachlichen Gründe finden, die mit zivilprozessualen
Grundsätzen in Einklang stehen.
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3. Den aufgezeigten Grundrechtsverstößen kommt
besonderes Gewicht zu. Sie beruhen auf einer groben
Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes, auf
einem leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich
geschützten Positionen und verletzen damit in krasser Form
rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Dem zuständigen Richter mag zunächst bei Erlass des Urteils
noch eine als einfaches Versehen zu qualifizierende
Nachlässigkeit unterlaufen sein, als er die Klage unter
Berufung auf den Inhalt der Klageerwiderung abwies, ohne
deren Zugang an den Beschwerdeführer anhand eines
rückläufigen Empfangsbekenntnisses überprüft zu haben.
Spätestens aber auf die ausführlich begründete Gehörsrüge
musste sich ihm – nicht zuletzt aufgrund der einfach zu
durchdringenden Sachlage und der ohne Aufwand möglichen
Nachprüfung anhand des Akteninhalts – das Vorliegen eines
Gehörsverstoßes aufgedrängt haben. Dass er gleichwohl dem
Beschwerdeführer nicht nur die grundgesetzlich gebotene
Korrektur seiner Fehlleistung, sondern auch eine dem
Grundrechtsverstoß angemessene Begründung des erhobenen
Rechtsmittels versagte, lässt den Rückschluss auf eine
schwerwiegende Vernachlässigung verfassungsrechtlich
geschützter Grundwerte zu. Das Amtsgericht verstößt hier
gröblich gegen die mit der Verfahrensgarantie des
Art. 103 Abs. 1 GG verbundenen Erwartungen der
Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das staatliche
Rechtsschutzsystem verlassen zu können.
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4. Das klagabweisende Urteil und der die
Gehörsrüge zurückweisende Beschluss beruhen auf der objektiv
willkürlichen Sachbehandlung. Zudem kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn
der Beschwerdeführer auf die Bekanntgabe der Klageerwiderung
und der Anordnung des vereinfachten Verfahrens seinen
Vortrag, wie in der Verfassungsbeschwerde-Schrift bezeichnet,
substantiiert hätte. Damit beruhen die Entscheidungen auch
auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
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5. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerGG sind dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.