BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1105/19 -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2019 - 1 Ws 311/18 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2019 - 1 Ws 311/18 -,
c) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. September 2018 - 7 Zs 1668/18 KA -,
d) die Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 17. August 2018 - 430 Js 30863/18 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2019 einstimmig beschlossen:
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Mit seinem – isolierten – Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Ersten Staatsanwalt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).
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Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. In der Antragsschrift wird lediglich ausgeführt, dass die „beabsichtigte anwaltliche Verfassungsbeschwerde“ nicht mutwillig sei und hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, wozu er – der Antragsteller –, so gut wie es ihm als Physiker möglich sei, ausführe. Der Antragsteller behauptet bereits nicht konkret, dass er für die Wahrnehmung seiner Rechte der anwaltlichen Vertretung bedürfe. Ausweislich der Antragsschrift ist der Antragsteller vielmehr fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.