BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1107/03 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
strafrechtlichen Analogieverbots. Sie wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Als spezielles Willkürverbot für die
Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2
GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so
konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich
der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch
Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene
Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt aber die
Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den
Richter bedürfen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache,
dass in Grenzfällen erst durch Auslegung festgestellt werden
muss, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen
Straftatbestand fällt. Jedenfalls im Regelfall muss der
Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift
voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. Auch in
Grenzfällen ist auf diese Weise das Risiko einer Bestrafung
erkennbar. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis
gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
Strafbegründung. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert
die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation
(vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108
; 92, 1 ). Da Art. 103
Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für
den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus
dessen Sicht zu bestimmen (BVerfGE 92, 1 ).
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Danach ist es den Strafgerichten nicht
erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer
Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick
auf den Normzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in
Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot
im Strafrecht (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 47, 109
<121, 124>). Nicht verwehrt ist den Strafgerichten
hingegen eine weite Auslegung des Wortlauts einer
Strafbestimmung. Gerade wenn der Normzweck eindeutig und
offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite
Auslegung des Wortsinns geboten sein. Denn unter dieser
Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich
Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten
Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28,
175 ; 48, 48 ; 57, 250 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NStZ
1982, S. 285). Im Übrigen ist es auch bei der Rüge des
Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von
der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen
Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen
(Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2
BvR 1290/99 -, EuGRZ 2001, S. 76 ).
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2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs
begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 258
Abs. 1 StGB nennt als strafrechtliche Sanktion, der die
Vereitelungshandlung dient, durch die Verweisung auf
§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch den Verfall. Der
dingliche Arrest nach § 111d StPO dient u. a. der
Sicherung dieser staatlichen Verfallsansprüche. Es
überschreitet deshalb nicht die Wortlautgrenze des § 258
Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen
Maßnahmen nach § 111d StPO, die der Realisierung der
späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine
Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs
selbst zu sehen. Diese Auslegung ist aus den in dem
angegriffenen Beschluss genannten Gründen auch vertretbar.
Eine weiter gehende Prüfung ist dem Bundesverfassungsgericht
nach den oben dargelegten Kriterien verwehrt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.