BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1108/02 -
des Herrn R...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen verfassungsrechtliche Aspekte der Zurückweisung
einer Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887, geänd.
3138). Sie richtet sich gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 2002 - 2 U 31/02 -
(auszugsweise veröffentlicht in JURIS), durch den eine
Berufung gegen ein Räumungsurteil zurückgewiesen wurde. Das
Berufungsgericht war insbesondere davon überzeugt, dass die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) habe. Der Gesetzgeber habe die Erforderlichkeit
einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung als
Voraussetzung für die einstimmige Zurückweisung gerade nicht
in das Gesetz aufgenommen; die Zurückweisung der Berufung
nach § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht auf Fälle beschränkt, in
denen die fehlende Erfolgsaussicht "besonders deutlich ins
Auge" springe.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
3
Die Kammer kann offen lassen, ob hier der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht,
weil es dem Beschwerdeführer zumutbar sein könnte, vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine
Gegenvorstellung eine Korrektur der geltend gemachten
Verletzung von Prozessgrundrechten zu erwirken (vgl. BVerfGE
63, 77 ; 73, 322 ; BGH,
NJW 2002, S. 1577).
4
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage des
Sachvortrags des Beschwerdeführers ergibt sich keine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
5
Diese grundrechtsähnliche Gewährleistung
gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen
Richter. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die
Auslegung und Anwendung von Zuständigkeits- und Prozessnormen
im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nur, wenn
sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind, also die Verfahrensvorschrift
willkürlich und unrichtig angewandt wurde (vgl. BVerfGE 82,
159 ; 86, 133 ; Jarass/Pieroth,
GG, 6. Aufl. Rn. 11 m.w.N.).
6
Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht
zu beanstanden. Zwar beeinflusst die Auslegung und Anwendung
des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die angegriffene
Entscheidung den Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und damit auch die Anfechtbarkeit
der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen die
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der
Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die
Berufung im Beschlussverfahren zurück mit der Folge, dass
dieser Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist,
also nicht, wie bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren
durch Revision (§ 542 ff. ZPO) oder durch
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8
EGZPO), angefochten werden kann. Der gesetzliche Richter für
die Entscheidung über die Revision oder
Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Anwendung des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der angegriffenen
Entscheidung aber nicht (mittelbar) entzogen. § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO räumt dem Berufungsgericht kein
Handlungsermessen ein, mittelbar über die Wahl des Beschluss-
oder Urteilsverfahrens die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung
zu steuern. Die angegriffene Entscheidung geht vielmehr -
zumindest vertretbar - davon aus, dass das Berufungsgericht
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO
durch Beschluss entscheiden muss (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24.
Aufl., § 523 Rn. 13; Piekenbrock, JZ 2002, S. 540
).
7
Die vom Berufungsgericht im angegriffenen
Beschluss vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach die Zurückweisung
der Berufung nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die
fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt,
(i.S. einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung),
ist im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen
Richters verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese
Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschrift - die in erster
Linie Aufgabe der zuständigen Fachgerichte ist - ist weder
willkürlich unrichtig noch offensichtlich unhaltbar. Sie ist
mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, weil der Gesetzgeber die
Anforderungen der "Offensichtlichkeit" nicht ausdrücklich in
den Gesetzestext aufgenommen hat. Dem entspricht auch die
Entstehungsgeschichte der Norm. Nach der Begründung der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg,
wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts zu der
Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist (vgl.
im Einzelnen: Deutscher Bundestag, Drucks 14/4722, S.
97).
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Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht
hinreichend begründet, dass die angegriffene Entscheidung auf
einem Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen
Richters beruhe (vgl. BVerfGE 64, 1 (21); 96, 68 ).
Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich nicht mit den
Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung auseinander,
wonach im konkreten Fall die Berufung ohnehin offensichtlich
unbegründet gewesen sei. Aufgrund dessen wäre das
Berufungsgericht also auch nicht zu einer für den
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt, wenn es
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entsprechend der Ansicht
des Beschwerdeführers ausgelegt hätte.
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Aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers
ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
abzuleiten. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen folgt
indes hieraus nicht (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89,
381 ). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers, ob er in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten
Rechtsmittelzüge einrichtet. Sieht der Gesetzgeber allerdings
ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht durch eine
gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessvorschriften
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000, NVwZ 2000, S.
1163). Diesem Maßstab wird die Auslegung des § 522 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der angegriffenen Entscheidung gerecht.
Sie ist - wie dargelegt - insbesondere mit dem Wortlaut und
der Entstehungsgeschichte vereinbar und erschwert den Zugang
zu den von der Zivilprozessordnung unter bestimmten
Voraussetzungen eingeräumten Rechtsmitteln der Revision bzw.
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzumutbar.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl.
BVerfGE 7, 99 ).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.