BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1108/03 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom
17. Februar 2003 – 64 Gs 1274 und 1276/03 -, der
Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12. März 2003 – 64
Gs 1275, 1276, 1277/03 –, soweit er die genannten Beschlüsse
vom 17. Februar 2003 abändert, und der Beschluss des
Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2003 – 12 Qs 8-10/03 -,
soweit er die Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse des
Amtsgerichts Bochum verwirft, verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2
des Grundgesetzes. Sie werden in dem bezeichneten Umfange
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer vier Fünftel der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des
Beschwerdeführers.
2
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der
H. GmbH, und er betrieb Geschäfte als Einzelkaufmann unter
der Firma H. Vermietung. Mit den angegriffenen Beschlüssen
ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des
Beschwerdeführers sowie der Geschäftsräume seines
Unternehmens und der H. GmbH an. Der Beschwerdeführer sei der
Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Steuerhinterziehung
"und anderer Delikte" verdächtig. Die Durchsuchung diene dem
Auffinden von Unterlagen über Privatkonten des
Beschwerdeführers, über eingereichte Schecks der H. GmbH,
über die Auszahlung der Scheckbeträge an Dritte und über
Zuwendungen an Dritte, die zur "Kontaktpflege" oder als
"Beratungshonorare" gedient hätten. Die H. GmbH habe dem
Beschwerdeführer während dreier Jahre wiederholt Schecks über
einen Gesamtbetrag von ungefähr 2,36 Mio. DM
ausgestellt, dabei einen Verwendungszweck nicht angegeben und
die Beträge in der Buchhaltung auf einem Konto für "nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben" erfasst. Der Beschwerdeführer
habe dem Finanzamt mitteilen lassen, die Beträge seien für
Zuwendungen an frühere leitende Angestellte verwendet worden
zum Zwecke der Kontaktpflege und als Beratungsaufwendungen.
Das Amtsgericht führte aus, es bestehe der Verdacht, dass die
Zahlungen tatsächlich als Gegenleistungen für unlautere
Bevorzugungen gedient hätten, weil Beratungsaufwendungen
steuerlich hätten abgesetzt werden können. Der
Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft, an der der
Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung halte, habe
eingeräumt, dass er Geschäftspartner jener Gesellschaft mit
geschenkten Kraftfahrzeugen bestochen habe. Die Empfänger der
Zahlungen des Beschwerdeführers seien zudem der
Steuerhinterziehung und der Beschwerdeführer der Beihilfe
hierzu verdächtig.
3
Nach der Durchsuchung legte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Das
Amtsgericht habe seinen Verdacht auf Mitteilungen des
Beschwerdeführers gestützt, die dieser bei einer
Betriebsprüfung des Finanzamtes abgegeben habe und die
deshalb nach § 393 Abs. 2 AO nicht verwertet werden
dürften. Die von dem Dritten eingeräumte Bestechung habe
dieser nicht für die Gesellschaft begangen, an der auch der
Beschwerdeführer beteiligt sei, sondern für ein anderes
Unternehmen. Die Buchungspraxis könne einen Verdacht nicht
begründen. Sie beruhe auf einer Empfehlung des
Betriebsprüfers des Finanzamtes. Da die honorierten
Beratungen einen sensiblen Bereich betroffen hätten und der
Beschwerdeführer den Beratern Diskretion zugesagt habe,
hätten die Beratungsaufwendungen wegen der Vorschrift des
§ 160 AO ohnehin nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden können. Der Betriebsprüfer habe deshalb
dazu geraten, die Aufwendungen von vornherein als nicht
abzugsfähig zu buchen.
4
Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem
angegriffenen Beschluss. Zur Begründung des Tatvorwurfs könne
es dahinstehen, ob die Einlassungen des Beschwerdeführers
einem Verwertungsverbot unterlägen und ob die Buchungspraxis
auf einer Empfehlung des Betriebsprüfers beruhe. Auch die
verbleibenden Anhaltspunkte begründeten den Verdacht eines
Bestechungs- und Steuerdeliktes: Die Auszahlungen von
insgesamt rund 2,3 Mio. DM seien durch Barschecks an den
Beschwerdeführer gelangt. Anders als bei sonstigen
Auszahlungen sei ein Verwendungszweck nicht angegeben worden.
Dass der Dritte eine Bestechung eingeräumt habe, zeige, dass
es im geschäftlichen Umfeld des Beschwerdeführers zu
Bestechungstaten gekommen sei.
5
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, wegen des Verstoßes gegen das
Verwertungsverbot verletzten die angegriffenen Entscheidungen
das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 GG. Dazu wiederholt er seine
Ausführungen aus der Beschwerde gegen die
Durchsuchungsbeschlüsse.
6
Dem Land Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
7
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
der Staatsanwaltschaft Bochum – 48 Js 1/02 – vorgelegen.
8
Soweit die Verfassungsbeschwerde den Beschluss
des Amtsgerichts zur Durchsuchung der Geschäftsräume der H.
GmbH - 64 Gs 1275/03 - und den darauf bezogenen
Beschluss des Landgerichts betrifft, wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil
ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Insoweit kommt der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und
insoweit dient sie auch nicht der Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers, weil sie unzulässig ist.
9
Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht
beschwerdebefugt, weil er keine eigenen Grundrechte mit der
Verfassungsbeschwerde verteidigt. Der Beschluss, der die
Durchsuchung der Geschäftsräume der H. GmbH anordnet, greift
in deren Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt auch
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und juristische
Personen des Privatrechts können Träger dieses Grundrechts
sein (vgl. BVerfGE 44, 353 ). Weshalb der
Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Räume der
Gesellschaft in seinen eigenen Grundrechten betroffen sein
könnte, hat er nicht dargelegt. Dass er beim Einlegen der
Verfassungsbeschwerde als Organ der Gesellschaft für diese
hätte handeln wollen, ist seiner Beschwerdeschrift nicht zu
entnehmen. Sie weist nur den Beschwerdeführer selbst als
solchen aus.
10
Soweit die Verfassungsbeschwerde die
Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der von
ihm als Einzelkaufmann benutzten Geschäftsräume betrifft,
wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu
dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
11
Soweit die Beschlüsse des Amtsgerichts die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des
Beschwerdeführers betreffen und der Beschluss des
Landgerichts diese Beschlüsse bestätigt, ist der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG verletzt.
12
1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ). Das
Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden
lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
).
13
2. Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
14
a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Prüfung sind die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts in
der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
15
aa) Die angefochtenen Beschlüsse werden durch
die eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts sachlich
überholt (vgl. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2
StPO). Aus der Funktion des Richtervorbehalts (Art. 13
Abs. 2 GG) ergeben sich allerdings Einschränkungen der
Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts. Um der Funktion
einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine
unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142 )
gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine
Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem
Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab
bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur
Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das
Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung
daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die
Durchsuchung gewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des
Richtervorbehalts verbietet auch, mangelhafte Umschreibungen
des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel
nachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den
durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das
zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2
BvR 2043, 2104/03 -, juris), und die Umgrenzung des
Tatvorwurfs versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand,
die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen
(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). Das schließt es nicht aus, die
Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den Grenzen zu
ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren,
oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals
vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen.
16
bb) Die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das
Landgericht hat es zur Begründung des Tatverdachts der
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2
StGB) und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370
Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) als ausreichend
angesehen, dass die von dem Beschwerdeführer geführte
Gesellschaft an diesen durch Barschecks in drei Jahren
ungefähr 2,3 Mio. DM auszahlte, ohne in den Büchern
einen Verwendungszweck festzuhalten, so dass eine Nachprüfung
ausgeschlossen werde. Zu Zweifeln an der redlichen Verwendung
des Geldes trage zudem bei, dass ein anderweitig
Beschuldigter Bestechungstaten eingestanden habe, auch wenn
diese nicht in gemeinsam mit dem Beschwerdeführer betriebenen
Unternehmen aber doch jedenfalls in dessen geschäftlichem
Umfeld begangen wurden.
17
Das Amtsgericht hatte nicht nur diese vom
Landgericht bestätigten Erwägungen zur Begründung des
Tatverdachts herangezogen, sondern auch auf Äußerungen des
Beschwerdeführers im Besteuerungsverfahren gegenüber
Betriebsprüfern des Finanzamts verwiesen. Indem das
Landgericht diese Äußerungen nicht mehr verwendet hat, hat es
die Verdachtsgründe nicht erweitert, sondern verengt, ohne
den Tatvorwurf zu ändern. Dies stößt im Hinblick auf die
Kontrollfunktion des Richtervorbehalts und die daraus
folgenden Einschränkungen der Befugnisse des
Beschwerdegerichts nicht auf verfassungsrechtliche
Bedenken.
18
cc) Für die Überprüfung der
Durchsuchungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist
allein maßgeblich, ob die Verdachtsannahme auf die in der
Beschwerdeentscheidung noch angeführten Tatsachen gegründet
werden konnte. Ob die vom Amtsgericht herangezogenen
Äußerungen des Beschwerdeführers im Besteuerungsverfahren die
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines
Verwertungsverbots (§ 393 Abs. 2 AO) berühren, kann
offen bleiben, weil sie in der Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts nicht mehr als Begründungsbestandteile benutzt
werden. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nicht
darauf an, ob ein solches Verwertungsverbot tatsächlich
bestand, ob es verfassungsrechtlich von Bedeutung wäre und
wie es sich auf die Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen und
auf das weitere Verfahren auswirken würde.
19
b) Bedeutungslos ist auch, ob die vom
Landgericht als Verdachtsgrund noch verwendete
Buchungspraxis, Ausgaben ohne Angabe von Empfänger und
Verwendungszweck als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu
erfassen, eine Erkenntnis aus dem Besteuerungsverfahren ist,
die dem Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO
unterliegen könnte, denn diese Tatsachen allein reichen als
Grundlage eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der
Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) nicht aus. Die
tatsächlichen Umstände und die daraus gezogenen Schlüsse
begründen allenfalls die vage Vermutung der Täterschaft des
Beschwerdeführers und können deshalb den schwerwiegenden
Eingriff, den eine Durchsuchung bedeutet, nicht
rechtfertigen.
20
c) Der Verdacht der Bestechung im
geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) lässt
sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung
ausreichenden Gewicht allein darauf stützen, dass ein
Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als
Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den
Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger nicht offen legt.
Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber so Handelnden
hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden
lässt. Die Angabe des Zahlungsempfängers ist steuerrechtlich
nicht geboten, und ihr Unterlassen ist nicht strafbewehrt.
Wer die Empfängerbezeichnung verweigert, nimmt lediglich hin,
dass die Berücksichtigung als gewinnmindernde Ausgabe
unterbleibt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO). Die von
dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft hatte von
vornherein darauf verzichtet, die fraglichen Zahlungen als
Betriebsausgaben geltend zu machen, und damit die Rechtsfolge
einer verweigerten Auskunft vorweggenommen. Sie durfte so
handeln, ohne gegen steuerrechtliche Normen zu verstoßen und
ohne dass die Verantwortlichen dadurch Straftatbestände
erfüllt hätten. Aus einem nicht strafbaren und auch darüber
hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat
zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft. Der
Verweis auf Bestechungsfälle "im geschäftlichen Umfeld" des
Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus. Die gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Vermutung wird dadurch nicht zum
Verdacht erhärtet, weil nicht erkennbar wird, wie der
Beschwerdeführer an den von dem weiteren Beschuldigten
eingeräumten Bestechungstaten beteiligt gewesen sein könnte
oder wie sie ihm wenigstens nützlich gewesen sein könnten.
Die Zahlung beträchtlicher Beträge ohne Dokumentation des
Zwecks und der Empfänger allein legt eine Bestechungstat
nicht nahe. Auch Schutzgeldzahlungen und das Erfüllen
erpresserischer Forderungen werden mit der Rechtsfolge aus
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO so in die Buchhaltung
aufgenommen, weil der Empfänger entweder unbekannt ist oder
zu seiner Geheimhaltung genötigt hat. Zur Annahme eines gegen
den Beschwerdeführer gerichteten Bestechungsverdachts hätte
es weiterer Anhaltspunkte wie z.B. der Kenntnis der
Zahlungsempfänger oder des Zwecks der Zahlungen bedurft. Eine
Durchsuchung darf indes nicht der Ermittlung von Tatsachen
dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind,
denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.
21
Die angeführten Gesichtspunkte stehen auch
einer auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung gerichteten
Verdachtsannahme entgegen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf
an, ob allein aus dem Verdacht einer Bestechungstat mit einer
für eine Wohnungsdurchsuchung ausreichenden
Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden darf, dass der
Empfänger der unlauteren Zuwendung diese in seiner
Steuererklärung nicht angibt.
22
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.