BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1109/01 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar
2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
7. Mai 2001 - Jug Qs 227/98 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Augsburg
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
erledigte Durchsuchung, die bereits Gegenstand des
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 2 BvR 1034/98 war.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde am Nachmittag
des 16. August 1997 in München wegen Verdachts des
Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) festgenommen. Er befand
sich in einer Gruppe, aus der heraus Bierflaschen auf
Teilnehmer einer "Antifaschistischen Aktion" geworfen worden
sein sollen. In der folgenden Nacht zwischen 0.45 Uhr
und 1.15 Uhr wurde das Zimmer des Beschwerdeführers in
der Wohnung seines Vaters ohne richterliche Anordnung
durchsucht, um Beweismittel insbesondere über die politische
Gesinnung des Beschwerdeführers im rechtsextremistischen
Bereich aufzufinden. Die dabei beschlagnahmten Gegenstände
wurden ihm nach seinem rechtskräftigen Freispruch wieder
ausgehändigt. Während der Durchsuchung befand sich der
Beschwerdeführer in polizeilichem Gewahrsam.
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b) Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Amts- und
Landgericht lehnten eine Prüfung der Durchsuchung in der
Sache ab, da das erforderliche rechtliche Interesse an der
Feststellung mangels Beeinträchtigung oder
Wiederholungsgefahr fehle. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom
16. Februar 1999 hob die 2. Kammer des Zweiten
Senats die landgerichtliche Entscheidung wegen Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 GG
auf.
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c) Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom
7. Mai 2001 nunmehr die ursprüngliche Beschwerde vom
19. März 1998 als unbegründet. Es habe ein Tatverdacht
wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) vorgelegen. Es sei
zwar nicht zu erwarten gewesen, dass unmittelbare
Beweisstücke für eine Täterschaft des Beschwerdeführers
gefunden würden. Gleichwohl sei jedoch zu erwarten gewesen,
dass bei der Durchsuchung der Wohnung aufgefundene
Gegenstände die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der
gewalttätigen Gruppe der Skinheads erweisen und damit
gegenteilige Einlassungen des Beschwerdeführers
gegebenenfalls entkräften würden. Eine Gefahr im Verzug wurde
damit begründet, es bestünde die nahe liegende Möglichkeit,
dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, denen die
vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers bekannt war, noch
in der betreffenden Nacht eine Beseitigung von Beweismitteln
in der Wohnung des Beschwerdeführers bei seinen Eltern hätten
veranlassen können.
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2. Mit seiner fristgerechten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 und
Art. 2 Abs. 1 GG.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer ist zur
Entscheidung berufen, weil das Bundesverfassungsgericht die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und
offensichtlich begründet ist (§§ 93b Satz 1, 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe von
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG sind entschieden (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 71, 64 ; 96,
44 ; 103, 142 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat insbesondere geklärt, unter
welchen Voraussetzungen eine Durchsuchung bei Gefahr im
Verzug verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 103, 142
). Eine Gefahr im Verzug muss mit
Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen
sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt
nicht. Im Konkreten sind reine Spekulationen, hypothetische
Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische
Alltagserfahrungen gestützte, fallunabhängige Vermutungen als
Grundlage einer Annahme von Gefahr im Verzug nicht
hinreichend (vgl. BVerfGE 103, 142 ).
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Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig
versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell
zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung
beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die
zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die
Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen, ohne sich zuvor um
eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben
(BVerfGE 103, 142 ).
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2. Das Landgericht hat bei der Auslegung des
Begriffs "Gefahr im Verzug" die verfassungsrechtlichen
Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht
beachtet, obwohl die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (BVerfGE
103, 142 ff.) schon bekannt war. Es hat verkannt, dass
Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden muss und von
den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nur dann
angenommen werden darf, wenn diese erfolglos versucht haben,
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, es sei denn,
schon die zeitliche Verzögerung infolge des Versuchs würde
zur Gefahr eines Beweismittelverlusts führen.
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Nach der Begründung des Landgerichts liegt
schon im Hinblick auf den konkreten Tatverdacht des
Landfriedensbruchs nicht die Gefahr eines
Beweismittelverlusts nahe. Die ohne konkrete Tatsachen
benannte bloße Möglichkeit, dass Personen aus dem Umfeld des
Beschwerdeführers eine Beseitigung von Beweismitteln in der
Wohnung des Beschwerdeführers bei seinen Eltern veranlassen
könnten, ist rein spekulativ und hat keinerlei Bezug zu den
vorgeworfenen Straftaten. Im Übrigen wird nicht deutlich, um
welche möglichen Beweismittel es sich handeln könnte, zumal
das Landgericht selbst davon ausgeht, dass "unmittelbare
Beweisstücke für eine Täterschaft des Beschwerdeführers"
"nicht zu erwarten" seien. Mit dieser Begründung kommt das
Landgericht seiner Aufgabe nicht nach, einen konkreten
Tatverdacht zu benennen, auf den sich ein konkreter
Beweismittelverlust beziehen könnte. Auch in der
Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums werden keine
Umstände genannt, die auf das Vorliegen konkreter Tatsachen
hindeuten, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen
können.
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Der Beschluss des Landgerichts ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.