BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1/11 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Vereinbarkeit von § 153f Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 StPO mit Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein in Frankreich
wohnhafter ruandischer Staatsangehöriger, wurde auf der
Grundlage des Haftbefehls der Vorverfahrenskammer des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 28. September 2010
– ICC-01/04-01/10 – in französische
Auslieferungshaft genommen. Ihm wird vorgeworfen, für
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
verantwortlich zu sein, die ihm unterstehende Milizionäre in
der Demokratischen Republik Kongo zwischen Januar und
Dezember 2009 begangen haben sollen.
3
2. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof leitete ebenfalls Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer ein. Im Hinblick auf das von der
Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs
betriebene Ermittlungsverfahren sah der Generalbundesanwalt
jedoch mit dem angegriffenen Bescheid vom 3. Dezember
2010 nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO
von der Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Straftaten ab, soweit dieser verdächtig sei, Verbrechen gegen
die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach §§ 7, 8, 9
und 11 in Verbindung mit § 4 des Völkerstrafgesetzbuchs
vom 26. Juni 2002 (VStGB – BGBl I S. 2254)
begangen zu haben.
4
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
trägt im Wesentlichen vor, dass er entgegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter
entzogen worden sei. Der Generalbundesanwalt habe mit dem
Absehen der Verfolgung ihm zur Last gelegter Straftaten nach
§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO die
Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach
Art. 17 Abs. 1 lit. a des Römischen Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(IStGH-Statut - BGBl II 2000 S. 1394) begründet.
§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO überlasse
die Bestimmung des zuständigen Gerichts einer politisch
abhängigen, weisungsgebundenen Behörde. Im Gegensatz zur
„beweglichen Zuständigkeit“ nach § 24 Abs. 1
Nr. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 2 GVG handele es
sich bei § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO
um eine reine Ermessensvorschrift, die zu einer Wahlfreiheit
der Exekutive führe.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten grundrechtsgleichen
Rechts auf den gesetzlichen Richter angezeigt (§ 93a
Abs. 2 lit. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
ist jedenfalls unbegründet.
6
1. § 153f Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 StPO verstößt nicht gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, da dessen Schutzbereich nicht
berührt ist.
7
a) Das sonst bei Auslandstaten bestehende
Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 153c StPO) ist
bei § 153f StPO für Auslandstaten, die unter das
Völkerstrafgesetzbuch fallen, eingeschränkt, um die
Straflosigkeit von Völkerstraftaten durch internationale
Solidarität bei der Strafverfolgung zu verhindern
(BTDrucks 14/8524, S. 37). Im Lichte des in
§ 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzips ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass für alle Straftaten nach
dem Völkerstrafgesetzbuch unabhängig von Tatort und
Nationalität der beteiligten Personen die deutsche Justiz
zuständig und die Staatsanwaltschaft nach dem
Legalitätsprinzip zum Einschreiten verpflichtet ist. Bei
Fällen, die dem Weltrechtsprinzip unterliegen, besteht jedoch
eine „gestufte Zuständigkeitspriorität“ (BTDrucks 14/8524,
a.a.O.). Primär sind zur Verfolgung der Tatortstaat und der
Heimatstaat von Täter oder Opfer, sekundär der Internationale
Strafgerichtshof und gegebenenfalls sonstige internationale
Strafgerichte und tertiär die nach dem Weltrechtsprinzip
vorgehenden Drittstaaten berufen. Darüber hinaus soll eine
Überlastung der deutschen Ermittlungsressourcen durch Fälle,
die keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, vermieden werden
(BTDrucks 14/8524, a.a.O.).
8
Auf dieser Grundlage erlaubt § 153f StPO
die Ermessenausübung in zwei Richtungen. Für Fälle mit
Inlandsbezug, das heißt wenn der Beschuldigte sich im Inland
aufhält und/oder Deutscher ist, ergibt sich im Umkehrschluss
aus § 153f Abs. 1 StPO eine grundsätzliche
Verfolgungspflicht. Liegt keinerlei Inlandsbezug vor (vgl.
§ 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO), „kann
insbesondere“ von der Strafverfolgung abgesehen werden,
sofern ein internationales Gericht oder der Tatort- oder
Heimatstaat von Täter oder Opfer die Verfolgung übernimmt
(§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO).
9
b) Zwar kommt eine funktionale Verschränkung
der deutschen Gerichtsbarkeit und der internationalen
Gerichtsbarkeit dahingehend in Betracht, dass auch ein
internationales Gericht vom Schutzbereich des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG umfasst sein kann. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der
Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im
Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil
dieser über das Vorabentscheidungsverfahren nach
Art. 267 AEUV funktional in die nationale
Gerichtsbarkeit eingegliedert ist und das von dem Gerichtshof
ausgelegte Unionsrecht im nationalen Recht gilt und
angewendet wird (vgl. BVerfGE 73, 339 ;
75, 223 ; 82, 159 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR
2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 ).
10
Zwischen der deutschen und der internationalen
Strafgerichtsbarkeit besteht auch ein funktionaler
Zusammenhang insoweit, als die Staatsanwaltschaft nach
§ 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO von der
Strafverfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14
VStGB strafbar ist, im Hinblick auf ein vor dem
Internationalen Strafgerichtshof geführtes Strafverfahren
absehen kann. Dieser Zusammenhang führt jedoch nicht zu einer
Verschränkung dergestalt, dass der Internationale
Strafgerichtshof funktional in die nationale Gerichtsbarkeit
eingegliedert wäre.
11
aa) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers begründet das Absehen von der
Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 StPO nicht die Zuständigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs. Die formelle, materielle und zeitliche
Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ergibt
sich vielmehr aus Art. 5, 11 und 12 des IStGH-Statuts.
Der von dem Beschwerdeführer angesprochene Art. 17
Abs. 1 des IStGH-Statuts enthält den Grundsatz der
Komplementarität (vgl. Benzing, Max Planck UNYB 2003,
S. 591 ff.) und betrifft die Zulässigkeit eines
Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Danach
kann der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden,
wenn der zuständige Staat nicht willens oder fähig ist,
Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen. Ein
Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof ist daher
grundsätzlich unzulässig, wenn ein nationales Verfahren
stattfindet beziehungsweise bereits stattgefunden hat
(Art. 17 Abs. 1 lit. a bis c des
IStGH-Statuts) oder die in Rede stehende Tat nicht
ausreichend schwer ist, um ein Eingreifen durch den
Internationalen Strafgerichtshof zu rechtfertigen
(Art. 17 Abs. 1 lit. d des IStGH-Statuts).
12
Das Beschwerdevorbringen könnte zwar
dahingehend interpretiert werden, dass das Absehen von der
Strafverfolgung nach § 153f Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 StPO zumindest zur Zulässigkeit eines Verfahrens
vor dem Internationalen Strafgerichtshof führt. Auch dies ist
jedoch nicht der Fall. Wenn Art. 17 Abs. 1
lit. a und b des IStGH-Statuts wörtlich zu verstehen und
der zuständige Staat der Staat wäre, „der Gerichtsbarkeit
[...] hat“, müsste das Absehen von der Strafverfolgung in
Deutschland zur Unzulässigkeit eines Strafverfahrens vor dem
Internationalen Strafgerichtshof führen (Art. 17
Abs. 1 lit. b des IStGH-Statuts). Wenn Art. 17
Abs. 1 lit. a und b des IStGH-Statuts hingegen mit
dem juristischen Schrifttum restriktiv dahingehend ausgelegt
werden würde, dass nur dem Tatortstaat und dem Heimatstaat
von Täter oder Opfer, nicht aber dem nach dem
Weltrechtsprinzip vorgehenden Drittstaat eine
Vorrangzuständigkeit gegenüber dem Internationalen
Strafgerichtshof eingeräumt werde (vgl. Kreß, NStZ 2000,
S. 617 ; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 153f StPO Rn. 3;
Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/2,
1. Aufl. 2009, § 1 VStGB Rn. 23), wäre ein
Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof
bereits unabhängig von dem Absehen von der Strafverfolgung
nach § 153f Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StPO
zulässig.
13
bb) Gegen eine funktionelle Verschränkung der
nationalen und der internationalen Strafgerichtsbarkeit
spricht zudem, dass die Staatsanwaltschaft anders als bei den
„beweglichen Zuständigkeiten“ (vgl. BVerfGE 9, 223
; 22, 254 ), die der Beschwerdeführer
zum Vergleich heranzieht, kein Wahlrecht hat, vor welchem
Gericht sie wegen einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14
VStGB strafbar ist, anklagt. Sie kann nur vor einem deutschen
Gericht anklagen, nicht aber vor dem Internationalen
Strafgerichtshof.
14
2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl.
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.