BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 111/06 -
des Herrn S ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln.
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1. Im Oktober 2004 wurde bei dem
Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle
festgestellt, dass er seinen PKW unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln führte. Als die Polizeibeamten ankündigten,
sein Fahrzeug zu durchsuchen, gab der Beschwerdeführer einen
Beutel mit 50 g Amphetamin heraus. Das Amtsgericht Olpe
verurteilte ihn im Februar 2005 zu einer Geldbuße von 300
Euro wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter
der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a
Abs. 2 Satz 1 StVG). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und
nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
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2. Im April 2005 verurteilte das Amtsgericht
Lennestadt den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln bei derselben Verkehrskontrolle, die
auch der Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit
zugrunde lag. Das Doppelbestrafungsverbot, auf das sich der
Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung berufen hatte, stehe
einer Verurteilung nicht entgegen, weil die Begehung der
Ordnungswidrigkeit "in keinem Zusammenhang mit dem
unerlaubten Besitz des Betäubungsmittels" stehe.
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3. Das Oberlandesgericht verwarf die gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Sprungrevision
hinsichtlich des Schuldspruchs durch Urteil. Im Anschluss an
den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist das Gericht der
Ansicht, Strafklageverbrauch sei nicht eingetreten. Die
tatbestandlichen Ausführungshandlungen beider Delikte seien
nicht deckungsgleich. Auch sonst fehle es an einer unlösbaren
inneren Verbindung zwischen dem Besitz an den
Betäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter
dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); denn sie ist
unbegründet. Das grundrechtsgleiche Recht des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 3 GG wird durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
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1. Der Begriff der Tat im Sinne von
Art. 103 Abs. 3 GG ist im Grundgesetz nicht definiert.
Die Vorschrift verweist auf ein vorkonstitutionelles
Verständnis des Tatbegriffs, das sich an den prozessualen
Tatbegriff des § 264 StPO anlehnt.
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a) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG
ist danach der geschichtliche - und damit zeitlich und
sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage
und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der
Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand
verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191 ;
45, 434 ; 56, 22 ).
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aa) Ob verschiedene Urteile dieselbe Tat im
Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG betreffen, ist unabhängig
von dem Begriff der Tateinheit (§ 52 StGB) zu beurteilen
(vgl. BVerfGE 45, 434 ), weil die Rechtsfiguren
der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität
(Art. 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl.
BVerfGE 56, 22 ). Ein durch den
Rechtsbegriff der Tateinheit (§ 52 StGB)
zusammengefasster Sachverhalt wird jedoch in der Regel auch
verfassungsrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat
darstellen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 -
2 BvR 2125/04 -, juris). Umgekehrt bilden mehrere im
Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbständige
Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche
prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur
äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen
zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer
strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander
verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen
Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung
geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre
getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche
Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden
würde (stRspr der Fachgerichte, vgl. nur BGH, Beschluss vom
24. November 2004 - 5 StR 206/04 -, NJW 2005,
S. 836 m.w.N.).
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bb) Den Begriffen der Tateinheit nach
materiellem Strafrecht und der Tatidentität im Sinne von
Art. 103 Abs. 3 GG korrespondiert ein unterschiedlicher
verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab.
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(1) Die Würdigung des materiellrechtlichen
Konkurrenzverhältnisses (§§ 52, 53 StGB) der in Rede
stehenden Tatbestandsverwirklichungen ist vornehmlich eine
Frage des einfachen Rechts. Sie obliegt deshalb vor allem den
Fachgerichten und kann vom Bundesverfassungsgericht im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nur unter dem Gesichtspunkt
der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts - insbesondere
des Willkürverbots - überprüft werden (vgl. BVerfGE 45, 434
).
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(2) Ob hingegen zwei Handlungen oder
Unterlassungen "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 103 Abs.
3 GG bilden, ist der vollen verfassungsgerichtlichen
Nachprüfung zugänglich. Das Bundesverfassungsgericht ist
nicht gehindert, dies auch dann noch anzunehmen, wenn die
Entscheidung des Fachgerichts, die mehreren
Tatbestandsverwirklichungen stünden zueinander im Verhältnis
der Tatmehrheit (§ 53 StGB), verfassungsrechtlich
unangreifbar ist (vgl. BVerfGE 45, 434 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 - 2 BvR
2125/04 -, a.a.O., Rn. 7).
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b) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen stand.
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aa) Die Annahme von Tatmehrheit im Sinne des
materiellen Strafrechts ist nicht willkürlich.
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(1) Ein Verfassungsverstoß liegt bei
gerichtlichen Urteilen unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots selbst dann noch nicht vor, wenn die
Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren lediglich
Fehler enthalten. Willkürlich ist der Richterspruch erst
dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1
; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59
; 87, 273 ).
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(2) Dies ist hier nicht der Fall. Die Annahme
von Tatmehrheit steht im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1
StR 466/03 -, NStZ 2004, S. 694) und der Auffassung der
Literatur, wonach Handlungseinheit grundsätzlich voraussetzt,
dass die Verletzung mehrerer Strafgesetze in einer Handlung
zusammentrifft (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26.
Aufl. 2001, § 52 Rn. 6), und ist daher jedenfalls
vertretbar. Denn eine einheitliche Handlung liegt den beiden
gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüchen nicht
zugrunde. Der Beschwerdeführer übte nicht dadurch die
tatsächliche Gewalt über die Betäubungsmittel aus, dass er
seinen PKW unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führte.
Dass er bei Gelegenheit seiner Fahrt mit dem PKW im Besitz
von Betäubungsmitteln angetroffen wurde, stellt einen
zufälligen äußeren Umstand dar. Eine innere Verknüpfung
beider Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit
hinausginge, ist darin nicht zu sehen.
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bb) Auch die Annahme zweier prozessualer Taten
begegnet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die geschichtlichen Vorgänge, die den beiden
Anklagen zugrunde liegen, sind lediglich zeitlich, nicht aber
als Sachverhalte identisch. Der erste Vorwurf erfasste das
Handeln des Angeklagten zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im
Hinblick auf das Führen seines Kraftfahrzeugs, während der
andere, hier in Rede stehende, sich auf den Besitz von
Betäubungsmitteln bezog. Diese Differenzierung spaltet einen
einheitlichen Lebensvorgang nicht in unnatürlicher Weise auf.
Der soziale Sinngehalt beider Tatvorwürfe, das jeweils
verwirklichte Unrecht und die individuelle Schuld des Täters
lassen sich beurteilen, ohne dass zugleich der jeweils andere
Tatvorwurf berücksichtigt werden müsste. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer Betäubungsmittel bei sich führte, lässt
das Führen des Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss
nicht in anderem Licht erscheinen; gleiches gilt für den
Besitz der Betäubungsmittel, für dessen Beurteilung es
grundsätzlich gleichgültig ist, unter welchen Umständen er
festgestellt wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.