BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1113/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht
der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die
verfassungsgerichtlich angeordnete Weitergeltung
verfassungswidriger Bestimmungen des
Einkommensteuerrechts.
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Die Beschwerdeführer begehrten die
Berücksichtigung von Freibeträgen für die Betreuung und
Erziehung ihrer Kinder bei der Einkommensteuerfestsetzung für
die Streitjahre 1993 bis 2000. Ihre Klagen hatten vor dem
Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Die
Gerichte stützten sich auf den Entscheidungsausspruch des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
10. November 1998 (BVerfGE 99, 216), in dem § 33c
Abs. 1 bis 4 EStG und des § 32 Abs. 3 und
Abs. 4, später Abs. 7, EStG in den jeweils
geltenden Fassungen für weiterhin anwendbar erklärt worden
waren. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer geltend, die Fachgerichte hätten bei der
Annahme einer Bindung an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ihre Pflicht zur Berücksichtigung
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 25. Oktober 2005 (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 -
59140/00 -, NVwZ 2006, S. 917 - Okpisz) verletzt. Des
weiteren sei die Höhe des für das Streitjahr 2000 in
§ 32 Abs. 6 EStG geregelten „Betreuungs- und
Erziehungsfreibetrags“ nicht ausreichend bemessen
gewesen.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die
Höhe des für 2000 in § 32 Abs. 6 EStG angeordneten
Betreuungsfreibetrags wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Entgegen dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22
; BVerfGK 8, 271 ) haben es die
Beschwerdeführer unterlassen, diese Frage zum Gegenstand der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu machen.
Zudem setzen sie sich nicht mit der Feststellung des
Finanzgerichts auseinander, die Höhe des
Betreuungsfreibetrags genüge den Vorgaben der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998; dort sei
für vier Kinder ein Betrag von insgesamt 10.000 DM
vorgesehen, den Beschwerdeführern seien vier
Betreuungsfreibeträge von insgesamt 12.096 DM gewährt
worden.
5
2. Hinsichtlich des gegen die Berufung der
Fachgerichte auf die Weitergeltungsanordnung gerichteten
Vorbringens ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls
unbegründet. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben
das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
nicht dadurch verletzt, dass sie Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht im
gebotenen Umfang berücksichtigt hätten (vgl. BVerfGE 111,
307). Das gilt insbesondere in Bezug auf das von den
Beschwerdeführern herangezogene Urteil des Gerichtshofs vom
25. Oktober 2005. Das Urteil des Finanzgerichts ist vor
dieser Entscheidung ergangen. Der Bundesfinanzhof hat sie in
seine Erwägungen einbezogen und ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht keine für die Beschwerdeführer günstigen
Folgen aus ihr abgeleitet.
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a) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte betrifft § 1 Abs. 3 BKGG in der
von Januar 1994 bis Dezember 1995 geltenden Fassung, wonach
Voraussetzung des Kindergeldbezuges eine
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Ein
Zusammenhang mit der Tenorierungspraxis des
Bundesverfassungsgerichts besteht nur insofern, als die
Bundesregierung die Streichung der Individualbeschwerde gemäß
Art. 37 Abs. 1 Buchstabe c EMRK beantragt
hatte, weil das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des
Gesetzgebers zum Erlass einer Neuregelung bis zum 1. Januar
2006 ausgesprochen habe (vgl. BVerfGE 111, 160) und das
Verfahren der Beschwerdeführer vor dem Landessozialgericht
daraufhin ausgesetzt worden sei. Hierzu führte der
Gerichtshof aus (a.a.O., S. 917), dass er vor der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seiner
Zulässigkeitsentscheidung festgestellt habe, dass die
Beschwerdeführer hier von der Pflicht zur Erschöpfung der
nationalen Rechtsbehelfe entbunden gewesen seien. Das
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffe die
Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Die gesetzliche
Neuregelung sei noch nicht getroffen. Deshalb sei der
Gegenstand der Beschwerde noch keiner Lösung zugeführt
worden. In der Sache nahm der Gerichtshof eine Verletzung des
Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK an, weil er -
ebenso wie das Bundesverfassungsgericht - keine hinreichenden
Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung
von Ausländern beim Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob
sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten
oder nicht, erkenne. Der Gerichtshof wendete Art. 41
EMRK an und stellte fest, dass sich das Verfahren auf die
1994 und 1995 gültige Gesetzesfassung beschränkt habe. Er
sprach den Beschwerdeführern 2.500 Euro als Ersatz für
entgangenes Kindergeld in diesem Zeitraum zu.
7
b) Soweit der Gerichtshof einen
Konventionsverstoß in der Regelung des § 1 Abs. 3
BKGG gesehen hat, scheidet eine Berücksichtigungspflicht im
vorliegenden Verfahren aus, weil diese Vorschrift hier nicht
entscheidungserheblich ist. Dies verkennt die
Verfassungsbeschwerde auch nicht. Sie versucht vielmehr, aus
der verfahrensrechtlichen Konstellation, in der der
Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat, abzuleiten,
dass die Verbindlichkeit einer vom Bundesverfassungsgericht
ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung bereits dann zu
entfallen habe, wenn zu erwarten sei, dass der Gerichtshof in
dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten
Verfassungsverstoß zugleich einen Konventionsverstoß sehen
werde. Allenfalls dann, wenn der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte die Tenorierungsvariante der
Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung an sich als
konventionswidrig angesehen hätte, wäre das Vorbringen der
Beschwerdeführer schlüssig; nur dann läge eine Entscheidung
vor, die eine Berücksichtigungspflicht auslösen könnte. Einen
derartigen Rechtssatz hat der Gerichtshof indes nicht
aufgestellt.
8
Ohne Beschäftigung mit dem Prozessrecht des
Bundesverfassungsgerichts hat er allein eine nach seinem
Prozessrecht - dem im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der
Entscheidungswirkungen nicht grundsätzlich fremd ist (vgl.
EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S.
454 - Marckx; Urteil vom 29. November 1991 -
44/1990/235/301 -, EuGRZ 1992, S. 12 - Vermeire;
Urteil vom 23. Mai 2006 - 32570/03 - Grant; Christoffersen,
Fair Balance: Proportionality, Subsidiarity and Primarity in
the European Convention on Human Rights, 2009, S.
435 ff.; Ress, Die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im
innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten,
in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227
) - vorgesehene Entscheidungsfolge für
den von ihm entschiedenen Fall ausgesprochen. Dass das
innerstaatliche Verfahrensrecht eine bestimmte
Entscheidungsfolge nicht vorsehen dürfe, ergibt sich daraus
offensichtlich nicht. In einer anderen Entscheidung hat der
Gerichtshof vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in
manchen Vertragsstaaten, die mit einem Verfassungsgerichtshof
ausgestattet seien, die Rückwirkung von Entscheidungen eines
derartigen Gerichtshofs, durch die Gesetze für nichtig
erklärt würden, im öffentlichen Recht dieser Staaten
beschränkt werde (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -,
EuGRZ 1979, S. 454 - Marckx).
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.