BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1113/10 -
des Herrn M…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Haftbefehl des Landgerichts Hannover vom
21. Dezember 2009 - 46 KLs 6031 Js 94687/04 (19/09) - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2010
- 1 Ws 165/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Der Haftbefehl und der Beschluss werden
aufgehoben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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1. Der Beschwerdeführer ist albanischer
Staatsangehöriger. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hannover
vom 5. November 2004 wurde gegen ihn wegen des Verdachts
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge Untersuchungshaft angeordnet. Wegen der hohen zu
erwartenden Freiheitsstrafe bestehe der Haftgrund der
Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auf
Grundlage dessen wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni
2005 in Lyon (Frankreich) festgenommen. Durch Beschluss des
Amtsgerichts Hannover vom 17. Juni 2005 wurde der
Haftbefehl erweitert. Am 7. Juli 2005 übergaben die
französischen Behörden den Beschwerdeführer den deutschen
Ermittlungsbeamten. Danach befand sich der Beschwerdeführer
in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob
am 15. Juli 2005 Anklage. Darin wurden dem
Beschwerdeführer 14 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 ließ
das Landgericht Hannover die Anklage zur Hauptverhandlung zu
und eröffnete das Hauptverfahren vor der 3. großen
Strafkammer des Landgerichts unter Mitwirkung des
Vorsitzenden und eines beisitzenden Richters. Das Verfahren
wurde mit dem Verfahren gegen vier Mitangeklagte zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die
Hauptverhandlung begann am 31. Oktober 2005. Die
Verteidiger des Beschwerdeführers rügten vor der Vernehmung
des ersten Angeklagten zur Sache die Besetzung der Kammer;
der Einwand wurde vom Landgericht Hannover zurückgewiesen und
das Verfahren in dieser Besetzung fortgeführt. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der
Untersuchungshaft wurde mit Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
September 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR
1847/07). In den Gründen der Entscheidung wies die Kammer
jedoch darauf hin, dass eine vorausschauende
Hauptverhandlungsplanung erforderlich sei; die im Juli und
August 2007 anberaumten Fortsetzungstermine genügten dem
nicht. Die Kammer werde bei der Dauer der Untersuchungshaft
von mehr als zwei Jahren künftig vermehrt verhandeln müssen,
um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Es sei nicht
unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen
ganztägig verhandelt werde.
2
2. Mit Urteil vom 28. Mai 2008
verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer
nach 88 Hauptverhandlungstagen wegen Handels und Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Gegenstand des Urteils
waren drei der 14 angeklagten Taten (Fall 11, 12 und 14
der Anklageschrift). Zur Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer gälten ein Jahr und zehn Monate der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt; denn das
Strafverfahren sei in rechtsstaatswidriger Weise verzögert
worden. Die Frequenz der Verhandlungstage entspreche 0,7
Verhandlungstagen pro Woche. Grund dafür sei die Überlastung
der 3. großen Strafkammer. Die Verzögerung sei jedoch nicht
allein den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht
zuzurechnen; teilweise sei die Verzögerung auch auf das
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die
Verfahrensdauer sei als Strafzumessungsfaktor mildernd zu
berücksichtigen und führe weiter zur Kompensation in der
genannten Höhe.
3
Bezüglich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1 bis
10 und 13 der Anklage wurde das Verfahren mit Beschluss vom
gleichen Tag abgetrennt und ausgesetzt. Ebenfalls mit
Beschluss vom 28. Mai 2008 hob das Landgericht Hannover
den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer auf, soweit er auf
die Tatvorwürfe zu Ziff. 1 bis 10 und 13 der
Anklageschrift gestützt sei; im Übrigen bleibe der Haftbefehl
aufrechterhalten. In Bezug auf die Tatvorwürfe zu
Ziff. 1 bis 10 und 13 der Anklageschrift bestehe zwar
nach wie vor dringender Tatverdacht. Die Beweisaufnahme
hinsichtlich dessen würde sich jedoch voraussichtlich über
einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Nach der Geschäftslage
der Kammer sei derzeit nicht absehbar - wenn nicht eine
Erledigung nach § 154 StPO in Betracht komme - wann
hinsichtlich dieser Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung
anberaumt werden könne. In Ansehung dieser Umstände sei der
Fortbestand des Haftbefehls nicht mehr verhältnismäßig. In
Bezug auf die übrigen Taten sei der Haftbefehl
aufrechtzuerhalten, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
dringender Tatverdacht bestehe. Es bestehe der Haftgrund der
Fluchtgefahr. Insoweit sei der Fortbestand des Haftbefehls
auch nicht unverhältnismäßig, da das Verfahren unmittelbar
vor dem Abschluss stehe.
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3. Mit Urteil vom 18. Juni 2009 hob der
Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers hin
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 mit den
Feststellungen auf, weil der Beschwerdeführer zu Recht die
Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung mit (nur)
zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden
(§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 338
Nr. 1 StPO) beanstandet habe.
5
4. Mit Beschluss vom 24. August 2009 hob
das Landgericht Hannover den Haftbefehl vom 17. Juni
2005 in der Fassung des Beschlusses vom 28. Mai 2008
auf. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft sei
unverhältnismäßig. Bereits die Betrachtung der bereits
verstrichenen Zeit seit Festnahme des Beschwerdeführers im
Verhältnis zur Gesamtfreiheitsstrafe lasse Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit aufkommen. Durch die anzurechnende
Untersuchungshaft sei bereits die Hälfte der Strafe verbüßt,
und zwar auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise
geringeren Kompensation für die überlange Verfahrendauer. Zu
berücksichtigen sei auch die vermeidbare
Verfahrensverzögerung durch weiträumige Terminierungen und
zum Teil auffallend kurze Verhandlungszeiten an einzelnen
Hauptverhandlungstagen. Schließlich komme die absolute Dauer
der Untersuchungshaft, die mit über vier Jahren als
außergewöhnlich lang zu bezeichnen sei, hinzu. Auch in
Ansehung der weiteren noch in der 3. großen Strafkammer
anhängigen elf vorgeworfenen Taten könne jedenfalls in
Anbetracht des Verfahrensstillstandes seit dem 28. Mai
2008 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Fortdauer
der Untersuchungshaft verhältnismäßig sei. Der
Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am 24. August 2009
entlassen.
6
5. Mit Schreiben vom 27. März 2006 hatte
die Landeshauptstadt Hannover dem Beschwerdeführer die
Abschiebung angekündigt. Er sei nach § 58 Abs. 2
Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Nach
seiner Haftentlassung reiste der Beschwerdeführer nach
Albanien aus.
7
6. Mit Beschluss vom 4. November 2009
verband das Landgericht das mit Beschluss vom 28. Mai 2008
abgetrennte und ausgesetzte Verfahren wieder zu dem anderen
Verfahren hinzu.
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7. Zum Hauptverhandlungstermin am
18. Dezember 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht.
Das Landgericht erließ daraufhin am 21. Dezember 2009
einen erneuten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer,
gestützt auf sämtliche 14 Straftaten, wegen derer er
angeklagt worden war. Der dringende Tatverdacht bezüglich der
Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 ergebe sich aus dem Urteil
des Landgerichts vom 28. Mai 2008, hinsichtlich der
übrigen Taten aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.
Es bestehe der Haftgrund des § 112 Abs. 2
Nr. 1 StPO. Der Beschwerdeführer sei flüchtig, weil er
sich nach der Tat in das Ausland mit der Wirkung abgesetzt
habe, dass er für das Gericht unerreichbar und dessen Zugriff
entzogen sei. Der erneute Erlass des Haftbefehls sei nicht
unverhältnismäßig, da es nach Aktenlage nicht
unwahrscheinlich sei, dass im Falle einer Verurteilung wegen
der drei bereits abgeurteilten und/oder der anderen elf Taten
auf eine noch darüber liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
werde mit der Folge, dass der Beschwerdeführer noch über
einen längeren Zeitraum Strafhaft zu verbüßen haben werde,
selbst wenn der Strafrest nach Verbüßung von 2/3 der zu
erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
oder der Beschwerdeführer nach § 456a StPO abgeschoben
werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kammer
mit Beschluss vom 24. August 2009 den Haftbefehl
aufgehoben habe. Dabei habe die Erwägung im Vordergrund
gestanden, dass einzig die Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 der
Anklage verfahrensgegenständlich gewesen seien und der
gegenüber der Flucht weniger gravierende Haftgrund der
Fluchtgefahr bestanden habe.
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8. Mit Schriftsatz vom 15. März 2010
legten die Verteidiger des Beschwerdeführers Beschwerde gegen
den Haftbefehl ein. Dem Beschwerdeführer sei sein Ausbleiben
in der Verhandlung nicht vorzuwerfen. Im Übrigen sei der
Haftbefehl unverhältnismäßig. Eine weitere Begründung erfolge
nach Akteneinsicht.
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Mit Beschluss vom 16. März 2010 half das
Landgericht der Beschwerde nicht ab. Das Oberlandesgericht
Celle verwarf die Haftbeschwerde mit Beschluss vom
31. März 2010 als unbegründet unter Bezugnahme auf die
Gründe des Haftbefehls in Verbindung mit dem
Nichtabhilfebeschluss.
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9. Mit Schreiben vom 9. April 2010
erhoben die Verteidiger des Beschwerdeführers
Gegenvorstellung. Das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt,
dass die Entscheidung bereits am 31. März 2010 ergangen
sei, obwohl die Verteidigerin weiteren Vortrag nach
Akteneinsicht angekündigt habe, die sie ab dem 22. März
2010 für drei Tage erhalten habe.
12
Der Beschwerdeführer sei nach Aufhebung des
Haftbefehls in sein Heimatland ausgereist, weil er in
Deutschland kein Bleiberecht gehabt habe. Er sei deshalb
nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen, weil er von der
Deutschen Botschaft in Tirana kein Visum erhalten habe. Der
Haftbefehl sei auch unverhältnismäßig, weil in Bezug auf die
elf abgetrennten und ausgesetzten Taten das Verfahren seither
in keiner Weise gefördert worden sei.
13
Mit Beschluss vom 19. April 2010 wies das
Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurück. Die
Entscheidung beruhe nicht auf einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der Senat habe nach Gewährung der
Akteneinsicht noch länger als eine Woche bis zur Entscheidung
gewartet. Diese Wartezeit sei angemessen gewesen; in
Haftsachen gelte der besondere Beschleunigungsgrundsatz, der
auch dann greife, wenn die Haft wie hier nicht vollzogen
werde.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG. Er sei nicht gemäß § 112 Abs. 2
Nr. 1 StPO flüchtig.
15
Der Haftbefehl sei unverhältnismäßig. Nach
Aufhebung des ursprünglichen Haftbefehls am 24. August
2009 wegen Unverhältnismäßigkeit könne die
Verhältnismäßigkeit nicht mit der Hinzuverbindung der noch
nicht abgeurteilten Taten begründet werden.
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2. Das Justizministerium des Landes
Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
17
Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
19
1. a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen
dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Den
vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und
zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss ständig
der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig
verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten
werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine
maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19,
342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36,
264 ; 53, 152 ).
20
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei
nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer
der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten
Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).
Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft
(vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152
). Daraus folgt zum einen, dass die
Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache
mit der Dauer der Untersuchungshaft zunehmen (vgl. BVerfGK 7,
140 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996
- 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496). Zum anderen steigen auch
die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden
Grund (vgl. BVerfGK 7, 140 ; EGMR, Urteil vom 5.
Juli 2001 - Beschw.Nr. 38321/97 - Erdem, EuGRZ 2001, S. 391
).
21
b) Das verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ) verlangt, dass
die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (vgl. BVerfGK 7, 421 ). Zur
Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer
Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die
Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt
werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare
Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV
2008, S. 198). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende,
sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche
Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.
22
Das Beschleunigungsgebot verliert seine
Bedeutung auch nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen
Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch
im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der
Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfGE 46,
194 ; BVerfGK 5, 109 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni
2008 - 2 BvR 806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, EuGRZ 2009, S. 414
).
23
c) In diesem Rahmen ist auch zu
berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch das
Verfahrensrecht beeinflusst. Das Verfahren der Haftprüfung
und Haftbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass nicht die
Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition
besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131
). Dem ist durch eine verfahrensrechtliche
Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108 ; 42,
212 ; 46, 325 ) des mit
dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs,
insbesondere durch erhöhte Anforderungen an die
Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ). Die mit
Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Auch
das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG folgende Recht des Beschuldigten auf ein faires
Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63,
380 ; 70, 297 ) verlangt eine
hinreichende Begründung, die das Bundesverfassungsgericht in
die Lage versetzt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
in Haftsachen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) zu prüfen
(BVerfGK 10, 294 ; 10, 544 ).
24
2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG ergebenden Anforderungen an die Entscheidungen der
Gerichte im Rahmen der Haftprüfung werden weder der
angegriffene Haftbefehl des Landgerichts Hannover noch die
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Celle gerecht.
Sie genügen nicht den Begründungsanforderungen im Hinblick
auf die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der
Untersuchungshaft.
25
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des
weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft lassen die Gerichte
die gebotene Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des
Beschwerdeführers nicht erkennen. Sie gehen nicht auf die
Frage der hinreichend beschleunigten Durchführung des
Strafverfahrens ein, und dies obwohl die Berücksichtigung des
Beschleunigungsgebots bereits im September 2007 durch das
Bundesverfassungsgericht angemahnt worden war und das
Landgericht Hannover selbst in seinem Urteil vom 28. Mai 2008
von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausging.
26
a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Anforderungen des Beschleunigungsgebots dadurch nicht
grundsätzlich geringer werden, dass die der Strafverfolgung
unterliegenden Taten von hohem Gewicht sind und eine hohe
Gesamtstraferwartung im Raum steht. Allein die Schwere der
Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können
jedenfalls bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat
zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren
Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden
Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 421
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, S.
198 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, EuGRZ 2009, S. 414
). Ein in Untersuchungshaft befindlicher
Beschwerdeführer, dem schwere Taten zur Last liegen, hat
vielmehr ebenfalls Anspruch auf eine Durchführung des
Strafverfahrens, die den Grundsätzen des
Beschleunigungsgebots genügt. Dafür streitet schon der
Resozialisierungszweck der Strafhaft; denn wird die verhängte
Freiheitsstrafe zu einem erheblichen oder überwiegenden Teil
durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt, so können die
im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft möglichen Maßnahmen zur
Resozialisierung nur in geringem Ausmaß oder überhaupt keine
Wirkung entfalten (vgl. BVerfGK 7, 140 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008
- 2 BvR 806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621 ).
27
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Umstand, dass in Bezug auf die drei abgeurteilten Taten
aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - trotz Aufhebung
des Urteils durch den Bundesgerichtshof - die Begehung einer
Straftat durch den Beschwerdeführer als erwiesen angesehen
worden ist. Damit vergrößert sich zwar das Gewicht des
staatlichen Strafanspruchs, doch stellt die verhängte
Freiheitsstrafe grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht
der zu verfolgenden Straftat dar (vgl. BVerfGK 7, 140
). Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen,
dass jedenfalls in Bezug auf die elf abgetrennten Taten noch
keine erstinstanzliche Verurteilung vorliegt und insoweit ein
Tatnachweis bisher nicht geführt worden ist.
28
b) Die eingetretenen Verfahrensverzögerungen
verletzen das Beschleunigungsgebot und führen dazu, dass die
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers
und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch die Anordnung
weiterer Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt, wenn nicht
festgestellt wird, dass die Verzögerungen unvermeidbar oder
von den Gerichten nicht zu vertreten waren. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass mit Blick auf die bereits erlittene
Untersuchungshaft von über vier Jahren und zwei Monaten an
deren weitere Fortdauer strengste Anforderungen zu stellen
sind.
29
Dies ergibt sich schon daraus, dass insgesamt
gesehen nach Beginn der Hauptverhandlung das Verfahren
ersichtlich zu wenig gefördert wurde, indem zu wenig
verhandelt wurde. Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt über
zweieinhalb Jahre, nämlich vom 31. Oktober 2005 bis zum 28.
Mai 2008. In dieser Zeit wurde an 88 Tagen verhandelt; dies
entspricht einer Frequenz von 0,65 Verhandlungstagen pro
Woche. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in
Haftsachen fordert aber stets eine vorausschauende, auch
größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit
mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag
pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 140 ). Die Hinweise im
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts zur Anzahl der monatlichen
Verhandlungstage wurden nicht beachtet, ohne dass
stichhaltige Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die elf
noch nicht abgeurteilten Taten jedenfalls 15 Monate lang,
nämlich von Anfang Juni 2008 bis etwa Ende August 2009, ein
völliger Verfahrensstillstand eintrat. Nach der
diesbezüglichen Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens mit
Beschluss vom 28. Mai 2008 begann das Gericht erst im
August/September 2009 damit, die Fortführung der
Hauptverhandlung mit Blick auf das gesamte Verfahren ab
Dezember 2009 zu planen. Der Haftbefehl wurde zwar mit
Beschluss vom 28. Mai 2008 in Bezug auf die elf nicht
abgeurteilten Taten aufgehoben. In der Folge blieb der
Beschwerdeführer jedoch bis zum 24. August 2009 in Haft.
Durch die teilweise Aufhebung des Haftbefehls wurde er
insoweit nicht entlastet.
30
c) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht
beim Neuerlass des Haftbefehls am 21. Dezember 2009 dem
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht genügend
Gewicht beigemessen, als es davon ausging, die erneute
Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertige sich durch die
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
wegen der Taten zu Ziff. 11, 12 und 14 sowie durch das
Gewicht der elf noch nicht abgeurteilten Taten und die aus
beidem folgende Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe. Mit
diesen Erwägungen allein lässt sich hier die Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht begründen.
31
3. Der Haftbefehl des Landgerichts sowie der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März
2010 werden gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben.
32
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
33
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.