BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1114/01 -
des Herrn S... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18.
Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2
BVerfGG) liegen nicht vor.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zu. Die durch sie aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zum
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und zum
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sind
hinreichend geklärt.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen bzw. die
ihnen zugrunde liegende Regelung des § 171 Abs. 14 AO
1977 lassen eine Verletzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht erkennen.
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Weder kommt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG noch ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
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Das Rechtsstaatsprinzip enthält als
wesentliche Bestandteile die postulate der Rechtssicherheit
und der materiellen Gerechtigkeit. Beide Forderungen können
miteinander in Widerstreit geraten. Hier ist es in erster
Linie Aufgabe des Gesetzgebers, einen solchen Widerstreit zu
entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, so kann die vom
Gesetzgeber gewählte Regelung weder unter dem Blickwinkel des
Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 25, 269
; 35, 41 ; 60, 253
) noch unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes beanstandet werden. Der Spielraum des
Gesetzgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für
die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72
; 76, 256 ).
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Wie das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof
im Ausgangsverfahren schon festgestellt haben, lassen sich
für die von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene
Regelung des § 171 Abs. 14 AO 1977 vernünftige,
einleuchtende und Willkür ausschließende Gründe anführen.
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Die Vorschrift ist nachträglich durch das
Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I
1985, S. 2436; BStBl I 1985, S. 735) in die AO 1977 eingefügt
worden. In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/1636, S. 44)
ist erläutert worden, dass Steuerbescheide aufgrund von
Bekanntgabefehlern mit der Folge nicht wirksam seien, dass
der Steuerpflichtige die Erstattung der aufgrund des -
unwirksamen - Steuerbescheides geleisteten Zahlungen
verlangen könne. Dieser Erstattungsanspruch erlösche nach
§§ 228, 232 AO 1977 durch Zahlungsverjährung erst fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
durch die rechtsgrundlose Zahlung entstanden sei (§§ 229
Abs. 1, 220 Abs. 2 AO 1977). Dagegen könne die Finanzbehörde
die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung nur innerhalb der
vierjährigen Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO 1977)
nachholen. Um zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der
Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben
worden, eine Erstattung der Steuern verlangen könne, ohne
dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung durch wirksame
Bekanntgabe des Steuerbescheids nachholen könne, sei
vorgesehen, den Ablauf der Festsetzungsfrist
hinauszuschieben. Dadurch werde sichergestellt, dass
innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige
Steuerfestsetzungen nachgeholt werden könnten.
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Diese Erwägungen halten den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausgleich
zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen
Gerechtigkeit andererseits stand. Der durch diese Vorschrift
gewährte Vorrang einer materiell richtigen Steuerfestsetzung
gegenüber dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf
der im Regelfall geltenden Festsetzungsverjährungsfrist gemäß
§§ 169, 170 AO 1977 ist nicht unangemessen.
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Die Anknüpfung an die Zahlung hat zwar zur
Folge, dass rechtlich derjenige, der keine Zahlung auf den
rechtswidrigen Bescheid leistet, anders behandelt wird als
derjenige, der nach Zahlung einen Rückforderungsanspruch
geltend macht. Dies ist aber nicht willkürlich.
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Denn dann, so führt der Bundesfinanzhof zu
Recht aus, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlung vermeiden
will, wird er sich gegen die Steuerfestsetzung, deren
Unwirksamkeit die Finanzbehörde noch nicht erkannt hat,
spätestens aufgrund des Leistungsgebots (§ 254 AO 1977),
das in der Regel mit der Steuerfestsetzung verbunden ist,
wehren müssen. Die Finanzbehörde wird dadurch verhältnismäßig
zeitnah auf den Bekanntgabefehler aufmerksam und kann ihn
korrigieren. Tatsächlich werden also diejenigen, die keine
Zahlungen auf einen rechtswidrigen Bescheid erbringen, in
aller Regel durch § 171 Abs. 14 AO 1977 nicht bevorzugt,
so dass auch ein Gleichheitsverstoß zum Nachteil derjenigen,
die leisten, insofern ausscheidet.
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Dagegen wäre es dem Steuerpflichtigen ohne die
in § 171 Abs. 14 AO 1977 getroffene Regelung bei
einer unwirksamen Steuerfestsetzung und bei einer
stillschweigenden Zahlung oder einer bereits erfolgten
Vorauszahlung möglich, ungestört durch ein Leistungsgebot und
Vollstreckungsmaßnahmen den Ablauf der normalen
Festsetzungsfrist abzuwarten, um dann die Erstattung
derjenigen Zahlung zu verlangen, deren Höhe im Einklang mit
den materiellen Steuergesetzen steht. Dies zu verhindern,
stellt einen legitimen Grund dar, die Rechtssicherheit um der
Verwirklichung materieller Gerechtigkeit willen in einem
gewissen Umfang einzuschränken, denn im Falle absichtlichen
Abwartens der Verjährungsfrist entsteht kein schützenswertes
Vertrauen.
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Zahlt schließlich der Steuerpflichtige im
Vertrauen darauf, dass der Steuerbescheid wirksam ergangen
ist, bemerkt den Fehler erst nach Ablauf der
Festsetzungsfrist und scheitert dann mit der Geltendmachung
seines Erstattungsanspruchs lediglich an der Vorschrift des
§ 171 Abs. 14 AO 1977, ist es ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit
bzw. vor dem zu schützenden Vertrauen des Steuerpflichtigen
eingeräumt wird. Denn der Steuerpflichtige hat selbst lange
Zeit seine Steuerzahlung für berechtigt gehalten und wird nur
in der verhältnismäßig kurzzeitig bestandenen Hoffnung, auf
Grund eines formalen Fehlers des Finanzamtes und wegen
vermeintlicher Festsetzungsverjährung eine Erstattung zu
bekommen, enttäuscht. Die Ungleichbehandlung dieser Gruppe
gegenüber Steuerpflichtigen, die erstmalig nach Ablauf der
regulären Festsetzungsverjährung einen Steuerbescheid
erhalten, lässt sich mit dem unterschiedlich schützenswerten
Vertrauen rechtfertigen, so dass auch insofern ein
Gleichheitsverstoß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht
gegeben ist.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.