BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1114/05 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. März 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 25. Februar 2005 - 2 Qs 2/05 - und vom 12. Januar
2005 - 2 Qs 2/05 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22. Dezember 2004
- 4 Gs 1483/04 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach
zurückverwiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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1. Bei dem Beschwerdeführer wurde an einem
Freitag gegen 17.15 Uhr anlässlich einer
Verkehrskontrolle ein THC-Test mit positivem Ergebnis
durchgeführt. Bei seiner Befragung gab er an, eine kleine
Menge Cannabis in seiner Wohnung aufzubewahren. Der
Staatsanwalt ordnete zu einem nicht näher feststellbaren
Zeitpunkt nach 18.00 Uhr fernmündlich eine
Wohnungsdurchsuchung an, ohne zuvor den Versuch unternommen
zu haben, einen Ermittlungsrichter einzuschalten. Bei der
zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr vollzogenen Durchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers stellte die Polizei 0,5 Gramm
Haschisch sicher. Am darauf folgenden Tage vermerkte der die
Strafanzeige bearbeitende Polizeibeamte in der
Ermittlungsakte:
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"Am 26.03.2004 wurde um 17.15 Uhr der
Beschuldigte S. in Oberstdorf einer Verkehrskontrolle
unterzogen. Ein hierbei durchgeführter Mahsan-Test verlief
positiv (THC). Bei einer Befragung gab der Beschuldigte an,
zu Hause in seinem Zimmer noch eine kleine Menge Cannabis
aufzubewahren.
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Nach Rücksprache mit Herrn K. der
Staatsanwaltschaft B. wurde eine Durchsuchung seines Zimmers
veranlasst. Hierbei wurde auf seinem Schreibtisch in einer
Utensilienbox ein Plastiktütchen mit vermutlich Haschisch
aufgefunden und sichergestellt ... ." Einen
weiteren Tag später hat der polizeiliche Ermittlungsbeamte
einen Bericht gefertigt, der als zusätzliche Information nur
den Beginn der Durchsuchung enthält.
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2. Das Amtsgericht erklärte mit dem
angegriffenen Beschluss die Durchsuchung für rechtmäßig.
Gefahr im Verzug habe vorgelegen, weil im fraglichen Zeitraum
noch kein durchgehender richterlicher Bereitschaftsdienst im
Bereich des Landgerichts Bad Kreuznach eingerichtet gewesen
sei.
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3. Auf die Beschwerde erklärte das Landgericht
mit dem angegriffenen Beschluss die Durchsuchung ebenfalls
für rechtmäßig. Der fehlende Versuch, den zuständigen
Ermittlungsrichter zu informieren, sei unschädlich, weil der
Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei, dass der Richter zum
Zeitpunkt der Entstehung des Tatverdachts konkret nicht
erreichbar gewesen sei. Ein durchgehender richterlicher
Bereitschaftsdienst sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
vorhanden gewesen. Ohne eine Durchsuchung sei ein
Beweismittelverlust zu erwarten gewesen. Die Polizei habe
ihre Dokumentationspflichten erfüllt und damit das
Landgericht in die Lage versetzt, die erforderliche
Überprüfung der Umstände, welche Gefahr im Verzug
begründeten, vorzunehmen. Außerdem seien die Vermerke
angesichts der Evidenz des Falles inhaltlich ausreichend
gewesen.
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4. Das Landgericht hat auf Antrag des
Beschwerdeführers rechtliches Gehör nachgeholt und seinen
Beschluss aufrechterhalten.
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In seiner Verfassungsbeschwerde trägt der
Beschwerdeführer vor, Amtsgericht und Landgericht hätten ihn
in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Mit
der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des
Begriffs "Gefahr im Verzuge" sei es nicht vereinbar, bei Tage
den Versuch, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu
erlangen, für entbehrlich zu halten. Darüber hinaus fehle es
an einer zeitnahen Dokumentation der die Gefahr im Verzug
begründenden Umstände durch den handelnden Beamten.
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1. Das Land Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit
zur Äußerung (§ 94 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 1043 Js 9265/04 der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
vorgelegen.
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Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben,
weil sie zulässig und offensichtlich begründet ist. Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil das
Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Amtsgerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 19
Abs. 4 GG, indem sie die Durchsuchung seiner Wohnung für
rechtmäßig erklären.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen
räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem
jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ).
Eine Wohnungsdurchsuchung greift in die grundrechtlich
geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein.
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Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz. Der persönlich und sachlich unabhängige, strikt dem
Gesetz unterworfene Richter kann die Rechte der Betroffenen
im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE
103, 142 ). Deshalb muss die Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte bei Gefahr im
Verzuge (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO), durch die
ein schnelles, situationsgerechtes Handeln der
Ermittlungsbehörden ermöglicht werden soll, nach Wortlaut und
Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG die Ausnahme neben
der Regel richterlicher Anordnung bleiben (vgl. BVerfGE 103,
142 <153, 158>). Die Strafverfolgungsbehörden müssen
regelmäßig versuchen, eine Anordnung des Ermittlungsrichters
zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in
Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung
wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung
gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr
im Verzug treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche
Entscheidung bemüht zu haben (vgl. BVerfGE 103, 142
).
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Die Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen
sowie die Ermittlungsrichter haben sicherzustellen, dass der
Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam
wird. Sie müssen die Voraussetzungen für eine tatsächlich
wirksame präventive richterliche Kontrolle der
Wohnungsdurchsuchungen schaffen. Dazu gehört die
uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei
Tage (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) - auch außerhalb
der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 103, 142 <152,
156>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2
BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442).
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Polizei und Staatsanwaltschaft müssen bei
ihrem Vorgehen im Ermittlungsverfahren den Ausnahmecharakter
der nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung beachten. Die
Bemühungen um eine richterliche Entscheidung werden nicht
durch den abstrakten Hinweis verzichtbar, eine richterliche
Entscheidung sei zur maßgeblichen Zeit gewöhnlicherweise
nicht mehr zu erlangen. Die handelnden Beamten, möglichst der
- vorrangig verantwortliche - Staatsanwalt, haben
die Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten
Beweismittel sowie die tatsächlichen Umstände, auf die die
Gefahr des Beweismittelverlustes gestützt wird, sowie die
Bemühungen, einen Ermittlungsrichter zu erreichen, in einem
vor der Durchsuchung oder unverzüglich danach gefertigten
Vermerk vollständig zu dokumentieren. So kann die gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG gebotene vollständige
gerichtliche Nachprüfung der Annahme von Gefahr im Verzuge
gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <155, 156,
159 f.>).
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b) Amts- und Landgericht haben verkannt, dass
die Durchsuchungsanordnung der Wohnung des Beschwerdeführers
diesen Anforderungen nicht entsprach. Sie haben bei der
Auslegung des Begriffs "Gefahr im Verzug" die
verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 13 Abs. 1
und 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht
beachtet.
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Die Auffassung der Fachgerichte, der fehlende
richterliche Bereitschaftsdienst rechtfertige die Anordnung
der Durchsuchung einer Wohnung durch den Staatsanwalt ohne
den vorausgegangenen Versuch, einen Beschluss des
Ermittlungsrichters zu erwirken, ist verfassungsrechtlich
nicht haltbar. Denn sie läuft darauf hinaus, die im
Grundgesetz verankerte Regelzuständigkeit des
Ermittlungsrichters zu unterlaufen.
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Eine Ausnahme dahingehend, dass schon die
zeitliche Verzögerung wegen eines Versuchs, die Anordnung
eines Ermittlungsrichters einzuholen, den Erfolg der
Durchsuchung hätte gefährden können, lag fern. Denn der
Beschwerdeführer befand sich ausweislich der strafrechtlichen
Ermittlungsakten mindestens von 17.15 Uhr (Zeitpunkt der
Verkehrskontrolle) bis 19.15 Uhr (Ende seiner förmlichen
Vernehmung) im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden, so
dass für ihn keine Möglichkeit bestand, kurzfristig in seiner
Wohnung befindliche Beweismittel selbst zu beseitigen oder
durch Dritte beseitigen zu lassen.
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Darüber hinaus haben Amtsgericht und
Landgericht die Eilanordnung der Staatsanwaltschaft nicht
aufgrund hinreichender Dokumentation der Eingriffssituation
kontrolliert (vgl. zur Dokumentationspflicht der
Strafverfolgungsbehörden BVerfGE 103, 142 ). Die
nicht unmittelbar nach dem Eingriff, sondern erst am nächsten
Tag bzw. zwei Tage nach dem Eingriff gefertigten Vermerke des
Polizeibeamten enthielten insbesondere weder Angaben über den
Zeitpunkt der Information des Staatsanwalts und über die
Dauer des Gewahrsams des Beschuldigten noch eine Darlegung
der Umstände, auf die der drohende Beweismittelverlust
gestützt wurde. Den angefertigten Vermerken ist nicht einmal
zu entnehmen, ob sich die handelnden Polizeibeamten bewusst
waren, vom Regelfall einer vorherigen richterlichen Prüfung
der Durchsuchungsvoraussetzungen abzuweichen. Es finden sich
keine Erwägungen zur besonderen Dringlichkeit der
Durchsuchung und ebenso keine Erörterung zu den Gründen, die
gegen den Versuch gesprochen haben könnten, vor Durchführung
der Durchsuchungsmaßnahme einen Ermittlungsrichter zu
erreichen. Eine solche Darlegung in der Dokumentation war
hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil allein die
Beschreibung der tatsächlichen Umstände die Dringlichkeit der
Durchsuchung als evident hätte erscheinen lassen (vgl. zur
Frage der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für
Durchsuchungsanordnungen zur Nachtzeit: Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2003 - 2
BvR 1481/02 -, NJW 2004, S. 1442). Daher war eine
Rekonstruktion der tatsächlichen Umstände, welche Gefahr im
Verzug hätten begründen können und eine darauf bezogene
verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle
nicht möglich.
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2. Die Beschlüsse des Land- und des
Amtsgerichts sind wegen des Verstoßes gegen Art. 13
Abs. 1 und 2 und Art. 19 Abs. 4 GG
aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an
das Landgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG), das so die Gelegenheit erhält, erneut über die
Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.